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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2012 E-6048/2007

5. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,199 Wörter·~36 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2007

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6048/2007

Urteil v o m 5 . März 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2007 / N (…).

E-6048/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 11. Februar 2005 und gelangte per Flugzeug mit einem gefälschten Pass mit Visum gleichentags illegal in die Schweiz, wo er am 14. Februar 2005 um Asyl nachsuchte. Am 16. Februar 2005 fand im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ die summarische Befragung zur Person statt, am 8. März 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde und am 13. Juli 2007 fand eine ergänzende Bundesanhörung statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein alevitischer Kurde aus dem Dorf C._______, Kreis D._______ (Provinz E._______). In E._______ habe er das (…) besucht, wo er begonnen habe, sich für die Marksist Leninist Komünist Parti (MLKP [Marxistisch- Leninistische Kommunistische Partei; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht]) politisch zu engagieren und zu sympathisieren. Im November 1997, als es zu einer polizeilichen Aktion gegen diese Partei gekommen sei, sei er erstmals von den Behörden behelligt worden. Im Jahr 2001 sei er wegen diverser Probleme in seinem Heimatland für acht bis neun Monate nach F._______ ausgereist, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe. Nach seiner Rückkehr nach E._______ habe er seine politischen Tätigkeiten wieder aufgenommen. Im März 2003 sei er erneut festgenommen, einem Richter vorgeführt, inhaftiert und nach rund drei Monaten aus dem Gefängnis von E._______ entlassen worden. Nach seiner Entlassung habe das Gerichtsverfahren im Staatssicherheitsgericht von E._______, wieder seinen Lauf genommen, weshalb er nach I._______ gereist sei und dort gearbeitet habe. In I._______ sei er politisch nicht aktiv gewesen. Weil er jedoch keine Identitätskarte besessen habe, habe er sich davor gefürchtet, kontrolliert und wegen des laufenden Verfahrens festgenommen zu werden. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

E-6048/2007 Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende in türkischer Sprache verfassten Dokumente in Kopie zu den Akten: 1. Haftbefehl der 2. Kammer des Sulha Ceza Mahkemesi-Gerichts von E._______ vom 19. März 2003, 2. Polizeiliches Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 20. März 2003, 3. Polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 22. März 2003, 4. Arztbericht vom 22. März 2003, 5. Schreiben der Staatsanwaltschaft von E._______ an den "Dienstrichter" des Sulha Ceza Mahkemsi-Gerichts von E._______ vom 22. März 2003, 6. Verhandlungsprotokoll des Staatssicherheitsgerichts (DGM) von E._______ vom 29. Mai 2003, 7. Anklageschrift der DGM-STA von E._______ vom 18. Juni 2003, 8. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von E._______ vom 24. Juni 2003, 9. Gerichtsprotokoll der 1. Kammer des DGM von E._______ vom 24. Juni 2003, 10. Bestätigung des Asliye Ceza Mahkemesi-Gerichts von E._______ vom 28. Juli 2004.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter ein in türkischer Sprache verfasstes Urteil des Strafgerichts von E._______, datiert vom 3. Februar 2005, in beglaubigter Kopie zu den Akten legen. B. Das BFM liess die zu den Akten gereichten Dokumente 1 bis 9 (vgl. Bst. A) einer internen Prüfung unterziehen, welche am 15. Juni 2007 zum Ergebnis führte, dass der Arztbericht verfälscht worden sei und es sich bei allen anderen Schriftstücken um Totalfälschungen handle.

E-6048/2007 C. Im Rahmen der ergänzenden Bundesanhörung vom 13. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Dokumentenprüfung konfrontiert und der Vorhalt der Fälschung beziehungsweise Verfälschung summarisch begründet. D. Mit Verfügung vom 9. August 2007 – eröffnet am 13. August 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 14. Februar 2005 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. September 2007 – Datum Poststempel – an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, ihm sei Einsicht in die von der Vorinstanz vorgenommene Dokumentenanalyse zu gewähren und Frist für eine nachträgliche Stellungnahme anzusetzen. Für die Begründung der Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem legte er die Ergebnisse der vom BFM vorgenommenen internen Dokumentenanalyse im Sinne der Praxis des Gerichts differenzierter offen, äusserte sich dahingehend, dass die Bemerkungen zu den analysierten Dokumenten auch für das bislang vom BFM nicht geprüfte nachträglich eingereichte Urteil des Strafgerichts von E._______ vom 3. Februar 2005 zutreffen dürfte, und gewährte dem Beschwerdeführer Frist, sich ergänzend zum Ergebnis zu äussern. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Referenzschreiben von K.B. und H.B. sowie die Abklärungsergebnisse des vom Beschwerdeführer in der Türkei beauftragten Anwalts betreffend die

E-6048/2007 Echtheit der eingereichten Verfahrensdokumente und allfällige weitere Beweismittel, in eine Amtssprache übersetzt, nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer das in türkischer Sprache verfasste Referenzschreiben von H.B., datiert vom 3. Oktober 2007, sowie eine Kopie von dessen Schweizerischem Reiseausweis ins Recht legen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 liess er die in Aussicht gestellte deutsche Übersetzung des genannten Referenzschreibens zu den Akten nachreichen. H. Mit Schreiben vom 1. November 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Telefax-Kopie einer Vorladung der 3. Kammer des Asliye Ceza Mahkemesi-Gerichts von E._______ ins Recht und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel, welche ihm mit Verfügung vom 6. November 2007 gewährt wurde. I. Mit Eingabe vom 19. November 2007 liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe in der Türkei eine Rechtsanwältin mit Nachforschungen beauftragt. Diese habe seit kurzer Zeit ein erneutes, gegen ihn eingeleitetes Gerichtsverfahren ausmachen können. Dieses Gerichtsverfahren sei wegen eines regimekritischen Artikels gegen ihn eröffnet worden. Gleichzeitig liess er diverse, vom Gericht beglaubigte, Dokumente (in Kopie, teils mit Originaldurchschlägen), mit teilweise deutscher Übersetzung und mit Zustellumschlag zu den Akten reichen. Dabei handelt es sich um Dokumente betreffend zwei Untersuchungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren vor der Staatsanwaltschaft von I._______ beziehungsweise vor der 11. Kammer des Agir Ceza Mahkemesi-Gerichts von I._______. J. Mit Eingaben vom 22. Februar 2008 und vom 28. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer weitere Dokumente samt deutschen Übersetzungen und Zustellumschlag zu den Akten reichen. K. Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer einen Internetbericht vom 26. Juni 2008 mit deutscher Übersetzung einreichen. Daraus geht hervor, dass A.T., welcher den angeblich vom Beschwerdeführer verfassten Artikel publiziert habe, vom Gericht freigesprochen wurde.

E-6048/2007 L. Am 28. Januar 2011 und am 10. Februar 2011 gingen beim BFM eine Trauungsmitteilung vom (…) des Beschwerdeführers mit einer französischen Staatsangehörigen sowie eine Geburtsanzeige ihres gemeinsamen Kindes vom (…) ein. M. Infolge der Anmeldung seines Ehevorbereitungsverfahrens bei den zuständigen kantonalen Behörden liess der Beschwerdeführer mit Telefax- Eingabe vom 18. Juni 2010 um Zustellung seines türkischen Passes sowie seiner Identitätskarte an das Zivilstandsamt in J._______ ersuchen. Am 21. Juni 2010 wurden diese vom Bundesverwaltungsgericht dem Zivilstandsamt von J._______ in Kopie und am 19. August 2010 vom BFM im Original zur polizeilichen Echtheitsprüfung zugesandt. N. Mit Verfügung vom 29. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle. O. Mit Schreiben vom 7. April 2011 liess er über seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte, zumal seine Ehefrau mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsstelle in der Schweiz antreten wolle. Gleichzeitig stellte er eine Kopie des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau in Aussicht. P. Mit Eingabe vom 12. April 2011 liess der Beschwerdeführer ein Gesuchsformular "Gesuch um Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung für erwerbstätige Ausländer/innen EU-17/EFTA-Staatsangehörige", eine Vaterschaftsanerkennung des Beschwerdeführers des Zivilgerichts von K._______ vom (…) sowie einen Auszug der Geburtsurkunde ihres gemeinsamen Sohnes vom 28. Januar 2011 (jeweils in Kopie) ins Recht legen. Aus dem Gesuchsformular geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer um Familiennachzug in die Schweiz ersucht, damit seine Ehefrau in der Schweiz eine Arbeitsstelle suchen kann.

E-6048/2007 Q. Im Rahmen der Vernehmlassung unterzog das BFM die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumente einer Echtheitsprüfung und beantragte am 12. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen. S. Am 7. Dezember 2011 und am 4. Januar 2012 nahm die Schweizerische Botschaft in Ankara zu einer vom Bundesverwaltungsgericht am 8. August 2011 initiierten Botschaftsanfrage in Bezug auf die im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens bis zu dieser Zeitspanne eingereichten Dokumente und zu weiteren Fragen Stellung. T. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist, zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen Stellung zu nehmen. U. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer weitere Dokumente in Kopie und mit französischer Übersetzung (beglaubigte Protokollauszüge, Zeugenvorladungen) ins Recht legen, die eine eingeleitete Strafuntersuchung gegen ihn belegen sollten. V. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 liess er zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen Stellung nehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-

E-6048/2007 waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-6048/2007 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dazu führte es aus, einer internen Dokumentenanalyse zufolge handle es sich bei den zehn eingereichten Dokumenten um neun Totalfälschungen und beim Arztbericht um ein verfälschtes Beweismittel. Die gefälschten Dokumente seien authentischen Vorlagen nachgeahmt worden und enthielten formelle und logische Fehler. So fehle bei den Dokumenten die Gerichtsbezeichnung, es fehlten teilweise die Unterschriften und Bezeichnungen der Richter, Nummerierungen und Datierungen. Teilweise enthielten sie auch chronologische Unstimmigkeiten. Daneben seien auch Richter erwähnt, die nie am DGM von E._______ tätig gewesen seien. In einem Dokument seien dem Hersteller auch Rechtschreibefehler unterlaufen. Alle diese Dokumente seien mit der gleichen Computerschrift geschrieben worden. Mit diesen Fälschungen müssten die Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft eingestuft werden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Ereignissen nach seiner Freilassung zu Protokoll gegeben habe, würden seine unglaubhaften Vorbringen noch zusätzlich zementiert. So habe er anlässlich der Befragung vom 16. Februar 2005 zu Protokoll gegeben, dass er nach seiner Freilassung im Jahre 2003 nie mehr festgenommen worden sei (vgl. Akten BFM A2/10 S. 6), um an anderer Stelle auszuführen, er sei nach seiner Entlassung unter Druck gesetzt, bedroht und festgenommen worden (vgl. A2/10 S. 5). Anlässlich der kantonalen Anhörung vom 8. März 2005 habe er dazu schliesslich ausgesagt, er sei nach seiner Freilassung dreimal festgenommen worden (vgl. A22/30 S. 15 und 17). Wäre der Beschwerdeführer nach seiner Haft nochmals festgenommen worden, hätte dies bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen, woran er sich genau erinnern müsste. Auf entsprechende Vorhaltung im Rahmen der ergänzenden Bundesanhörung habe er lediglich erklärt, er sei nicht offiziell festgenommen und die Festnahmen seien folglich nicht registriert worden (vgl. A26/10 S. 7). Diese Erklärungen würden jedoch

E-6048/2007 nicht überzeugen, zumal sich festgenommene Personen an jede Festnahme erinnerten, egal ob diese offiziell registriert worden sei oder nicht. Der Beschwerdeführer habe sodann zunächst ausgesagt, er sei im Rahmen der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung festgenommen worden (vgl. A2/10 S. 5), um anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben, als er in der Stadt Flugblätter verteilt habe, sei er festgenommen worden (A22/30 S. 12). Angesprochen auf diese Ungereimtheiten habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung lediglich vorgebracht, es handle sich dabei um ein Missverständnis (vgl. A26/10 S. 7). Diese Erklärung sei nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft), weil er sich an die Örtlichkeit seiner Festnahme, welche eine längere Inhaftierung zufolge gehabt habe, unbedingt erinnern müsste. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Bezeichnung des Namens H.K. widersprüchlich geäussert, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich erschüttern würde. So habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung vorerst angegeben, er sei von einem Polizisten namens H.K. verhört worden (vgl. A26/10 S. 4), um an anderer Stelle auszusagen H.K. sei sein Anwalt gewesen (vgl. 22/30 S. 11 und A26/10 S. 6). Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit habe er erklärt, dieser Mann sei der Kläger gewesen (vgl. A26/10 S. 7). 4.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2007 demgegenüber fest, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Zudem bekräftigt er im Wesentlichen den bisher geltend gemachten Sachverhalt und die daraus für ihn sich ergebende erhebliche Verfolgungs- und Gefährdungssituation. In umfassenden Ausführungen werden die Erwägungen der Vorinstanz kritisch gewürdigt und beanstandet. Vorab rügt er insbesondere eine Missachtung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs, zumal ihm die Einsicht in das Verfahrensdokument A23 (Abklärungsergebnisse der internen Dokumentenanalyse vom 15. Juni 2007) nicht gewährt worden sei. Damit sei es ihm nicht möglich, die vorinstanzlichen Vorwürfe plausibel zu widerlegen. Er sei überzeugt, dass die zu den Akten gereichten Dokumente – entgegen der Meinung des BFM – authentisch seien. Ferner wolle er die diesbezüglichen Vorwürfe des BFM mit einem in der Türkei beauftragten Anwalt widerlegen. Zudem könnten die Unstimmigkeiten seiner Aussagen hinsichtlich der Anzahl seiner Fest- beziehungsweise Mitnahmen nach Ende Juni 2003

E-6048/2007 wegen des Verdachts, der MKLP anzugehören, keinesfalls als widersprüchlich bezeichnet werden. Er habe mit seinen Aussagen klarstellen wollen, dass er nach seiner dreimonatigen Untersuchungshaft nicht nochmals in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, weshalb er einmal ausgesagt habe, er sei nach seiner Entlassung weiter unter Druck gesetzt, bedroht und festgenommen worden, um daraufhin zu erklären, er sei danach bedroht aber nicht festgenommen worden, zumal sein Gerichtsverfahren noch hängig gewesen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass er mehrfach von der Polizei behelligt worden sei, könne ihm auch nicht vorgehalten werden, dass er sich nicht mehr an die Daten der polizeilichen Mitnahmen habe erinnern können. Vielmehr hätten die polizeilichen Behelligungen nie zu einer förmlichen Inhaftierung geführt, weshalb er nicht mehr in der Lage sei, sie im Einzelnen aufzuzählen. Damit sei auch nachvollziehbar, dass er angegeben habe, dass die Festnahmen nie offiziell registriert worden seien. Damit gehe einher, dass es sich bei diesen Inhaftnahmen um blossen polizeilichen Gewahrsam gehandelt habe, und dass er bei diesen Gelegenheiten mehrfach geschlagen und misshandelt worden sei. Zudem finde der Vorhalt des BFM hinsichtlich seiner Schilderung der ersten Festnahme, welche zu einer dreimonatigen Untersuchungshaft geführt habe, keine Stütze. So habe er deutlich ausgesagt, dass er im Jahre 1997, im Alter von (…) oder (…) Jahren, im Anschluss an eine Hausdurchsuchung von zuhause mitgenommen worden sei. Den Ort der Festnahme habe er im Befragungsprotokoll auf Seite 5 nicht ausdrücklich bezeichnet. Demnach könne auch dieses Argument nicht als unglaubhaft gewertet werden. Im Übrigen halte er für den Ausgang des Verfahrens nicht für erheblich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Namen (H.K.), welchen er im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben habe, nicht mehr sicher mit einer bestimmten Person und deren Funktion in Verbindung bringen zu können. Auch diesbezüglich halte er an seinen Vorbringen fest, wonach er erklärt habe, dass er sich bei diesem Namen auch täuschen könne. Hinzu komme in diesem Zusammenhang, dass Polizeibeamte in der Türkei in aller Regel der verhörten Person ihren Namen nicht bekannt geben würden. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 hielt das BFM fest, dass es sich bei dem in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2007 erwähnten und bisher nicht analysierten Urteil des Straf-

E-6048/2007 gerichts von E._______ vom 3. Februar 2005 ebenfalls um eine Totalfälschung handle, was eine intern vorgenommene Analyse ergeben habe. Das BFM liess auch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten türkischen Amts- und Gerichtsdokumente einer internen Echtheitsprüfung unterziehen. In der Vernehmlassung führte es dazu aus, dass es sich bei der gerichtlichen Vorladung des Asliye Ceza Mahkemesi- Gerichts von E._______ vom Oktober 2007 lediglich um eine Kopie handeln würde, deren Echtheit daher unbestimmt bleiben müsse. Was die weiteren Dokumente anbelange, welche zwei Untersuchungs- bzw. Gerichtsverfahren vor der Staatsanwaltschaft von I._______ bzw. vor der 11. Kammer des Agir Ceza Mahkemesi-Gerichtes von I._______ beträfen, würden diese keine objektiven Fälschungsmerkmale aufzeigen. Dennoch sei nicht zu übersehen, dass der ins Recht gelegte Artikel beziehungsweise das "Inserat" kurz nach Ergehen des negativen Asylentscheids des BFM vom 9. August 2007 ergangen sei. Es sei notorisch, dass türkische Asylsuchende mitunter versuchen würden, sich mittels einer Selbstanzeige beziehungsweise Anzeige durch Drittpersonen gegenüber den türkischen Behörden als (fiktive) Autoren verschiedener Publikationen zu bezeichnen, um dadurch die tatsächlichen Autoren zu decken oder um sich subjektive Nachfluchtgründe zu verschaffen, was vorliegend offenkundig der Fall sei und keiner weiteren Erläuterung bedürfe, um derartige Verhaltensweisen als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Hinzu komme, dass solche Sachverhalte für sich alleine regelmässig keine begründete Furcht vor in absehbarer Zeit eintretenden ernsthaften Nachteilen zur Folge hätten, zumal es sich bei diesem Vorgehen um eine den türkischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden bekannte Verhaltensweise handeln würde. Da der Beschwerdeführer von Drittpersonen belastet worden sei, hätte er im Rahmen einer gerichtlichen Einvernahme oder vor dem Staatsanwalt jederzeit die Möglichkeit, den Sachverhalt richtigzustellen, was an sich zu einer Verfahrenseinstellung beziehungsweise zu einem gerichtlichen Freispruch führen müsste. Bei einer allfälligen Verurteilung wäre ihm der Weg offen, dieses Urteil anzufechten. Erfahrungsgemäss würden in derartigen Verfahren zudem weder eine Untersuchungs- noch eine Sicherheitshaft verfügt, weshalb der Beschwerdeführer die allfälligen Verfahren in Freiheit abwarten könnte. Ferner stünden die Aussagen des als Zeuge einvernommenen Vaters, welcher erklärt habe, der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit 1999 ununterbrochen im europäischen Ausland, in deutlichem Gegensatz zu den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Asylverfahren, was seine materiellen Asylvorbringen weiter in Frage stelle.

E-6048/2007 Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 20. Januar 2011 eine französische Staatsangehörige geheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Damit sei es ihm freigestellt, in Frankreich um eine Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen, falls er nicht in die Türkei zurückkehren wolle. 4.4. In seiner Replik vom 1. Juni 2011 beharrte der Beschwerdeführer weiterhin auf seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten. Bezüglich der gefälschten Dokumente verwies er auf seine diesbezüglichen Stellungnahmen und ersuchte um Offenlegung der Dokumentenanalyse vom 11. Mai 2011 (A46) und um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme. Ergänzend führte er aus, der Vorwurf des BFM, wonach er rechtsmissbräuchlich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geschaffen habe, gehe an der Sache vorbei. Denn bei der Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen sei gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzig massgebend, ob das Verhalten des Verfolgten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG auslöse und nicht die Motivation der betroffenen Person. Diese Frage sei nach den üblichen Kriterien des Flüchtlingsrechts zu entscheiden. Ferner sei aufgrund der echten Dokumente nachgewiesen, dass ihm wegen seiner Gesinnung in der Türkei eine Bestrafung drohe. Dieser Sachverhalt habe das BFM nicht näher begründet. Unter Hinweis auf das publizierte Urteil BVGE 2010/9 könne zudem offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer vor den türkischen Behörden entlasten könne, zumal die Tatsache eines Gerichtsverfahrens wegen des Verdachts, der kurdischen Opposition anzugehören in aller Regel genüge, um als "unbequeme Person" registriert zu werden. Zwar treffe zu, dass sein Vater ausgesagt habe, er habe sich seit 1999 ununterbrochen in Europa aufgehalten. Diese Aussage sei jedoch abgesprochen worden, mit dem Ziel, dass die Familie nicht mehr den Behelligungen und dem Druck der Sicherheitskräfte ausgesetzt sei, was bisher jedoch nicht gelungen sei. Er sei deshalb überzeugt, die türkischen Sicherheitskräfte würden davon ausgehen, er habe sich der Guerilla der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) angeschlossen. Ferner sei sein Bruder wegen der Publikation eines von ihm gezeichneten Zeitungsartikels in ein Strafverfahren verwickelt worden und hätte deswegen im November 2010 vor Gericht erscheinen müssen, weshalb auch er die Türkei verlassen habe. Schliesslich sei die Heirat des Beschwerdeführers sowie seine Vaterschaft für vorliegendes Asylverfahren unerheblich. Seine Ehefrau ersuche in der Schweiz um Aufenthalt, um mit ihrer Familie hier zu leben.

E-6048/2007 4.5. Die am 8. August 2011 vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung führte im Wesentlichen zu demselben Ergebnis wie die Resultate der internen Dokumentenanalysen des BFM vom 15. Juni 2007 und vom 11. Mai 2011, zu welchen der Beschwerdeführer bereits Stellung genommen hat. So seien die Dokumente 1 bis 10 sowie das Dokument 14 eindeutig grobe Fälschungen; die Dokumente 11 bis 13 und 15 bis 25 seien authentisch, wobei die Dokumente 11 bis 18 und 25 gegen I. A. und die Dokumente 19 bis 24 gegen A. T. eröffnete Verfahren beträfen. Es bestehe im Zusammenhang mit beiden Verfahren kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe im theoretischen Fall einer aufgrund belastender Aussagen gegen ihn eröffneten Anklage die Möglichkeit, den Sachverhalt vor dem Staatsanwalt oder dem Richter klarzustellen (wie es die Angeklagten in den genannten Verfahren getan hätten). Darüber hinaus ergaben die Abklärungen, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe, er weder lokal noch auf Landesebene gesucht werde und auch kein Passverbot gegen ihn bestehe. 4.6. In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2012 verwies der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 1. Juni 2011 und beharrte auf der Echtheit der – insbesondere jener "neueren Datums (seit Ende 2007)" – eingereichten Dokumente. Darüber hinaus führte er aus, dass er die Ergebnisse der Schweizer Botschaft im Grundsatz zwar anerkenne, er jedoch davon überzeugt sei, dass die türkischen Strafbehörden umgehend Ermittlungen einleiten und ihn vor Gericht bringen würden, sobald er in die Türkei zurückkehre. Zudem sei zweifelhaft, dass die Ergebnisse seit dem Ergehen der Botschaftsabklärungen noch der Wahrheit entsprächen, zumal die lange Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren im Prozess gegen L._______ sowie die hohe Strafe gegen A. T. in welchem der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei, für ein behördliches Verfolgungsinteresse sprächen. Die Möglichkeit, dass gegen ihn Anklage erhoben werde, wenn er in die Türkei zurückkehre, sei nicht theoretisch und unwahrscheinlich. Vielmehr entspreche es der strafprozessualen Praxis, dass ein Verfahren sistiert werde, solange ein Beschuldigter für die Strafbehörden nicht greifbar sei. Ein solcher Sistierungsbeschluss sei in aller Regel geheim und unterliege nicht der Parteiöffentlichkeit, so dass grundsätzlich von einer behördlichen Suche auszugehen sei.

E-6048/2007 4.7. 4.7.1. In der Beschwerde wird vorab gerügt, das Recht auf Akteneinsicht sei von der Vorinstanz verletzt worden. So habe das BFM die Dokumentenanalyse (A23) nicht offengelegt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2), ist diese Rüge vorweg zu behandeln. In der Replik wird zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die im Rahmen der Vernehmlassung vorgenommene (weitere) Dokumentenanalyse (A46) zu gewähren. 4.7.2. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, einzusehen. Nur ausnahmsweise darf gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde – soll zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden – nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Es steht mithin nicht im Belieben der verfügenden Behörde, bestimmte Dokumente dem Akteneinsichtsrecht zu entziehen, indem sie sich in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich auf diese stützt. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind allein Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Aus diesem Grund kann die Einsicht in diese Unterlagen nicht bloss ausnahmsweise – bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden Interessen – verweigert werden, sondern, weil sie gar nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.). Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidwesentlichen Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfühttp://links.weblaw.ch/EMARK-1994/1%20S.8 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/1%20S.8

E-6048/2007 gungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Allerdings kann die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten bezeichnen und so vom Grundsatz des Einsichtsrechts ausnehmen. Es kommt nicht auf die Bezeichnung als interne Akte, sondern auf die objektive Bedeutung des Aktenstücks für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung an (BGE 115 V 303). Die Rechtsprechung hat aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2). 4.7.3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die von der Vorinstanz veranlasste Dokumentenanalyse, welche ergeben hat, dass alle bis dahin eingereichten und geprüften Dokumente Fälschungen respektive Verfälschungen darstellten, aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Interessen an der Geheimhaltung (Art. 27 VwVG) zwar nicht als solche herausgegeben. Die hierin enthaltenen Ergebnisse wurden ihm aber in einem Masse offen gelegt, welches ihm ermöglichte, zu den Vorhaltungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen (vgl. EMARK 1997 Nr. 5 E. 5a s. 35). Damit und mit der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme, ist eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten, zumal die Entscheidreife damit jedenfalls hergestellt werden konnte. Bezüglich des Aktenstückes A46 ist festzuhalten, dass dieses vom BFM zu Recht mit der Bezeichnung "überwiegende öffentliche oder private Interesse an der Geheimhaltung" versehen wurde und somit nicht herausgegeben wird. Der ausschlaggebende Inhalt der Analyse wurde dem Beschwerdeführer jedoch bekannt gegeben, indem ihm die Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde. Es stand dem Beschwerdeführer bzw. dem Rechtsvertreter somit offen, dazu Stelhttp://links.weblaw.ch/BGE-115-V-297

E-6048/2007 lung zu nehmen, was er mit seiner Replik vom 1. Juni 2011 auch tat. Der Antrag auf Herausgabe der Dokumentenanalyse mit Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme wird nach dem Gesagten abgewiesen. 4.8. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Das BFM bezeichnete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Massgebend erscheint vorliegend in erster Linie, dass der Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens insgesamt elf Dokumente einreichte, deren zehn bereits im erstinstanzlichen Verfahren einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und – mit Ausnahme des verfälschten Arztberichts – als Totalfälschungen qualifiziert wurden. Das elfte Dokument wurde vom BFM in der Folge im Rahmen der Vernehmlassung einer internen Analyse unterzogen und als Totalfälschung erkannt. Dieser Einschätzung ist vollumfänglich zu folgen. Darüber hinaus kam auch die Schweizer Vertretung in Ankara zum selben Schluss. Dabei kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung und der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie den verfahrensleitenden Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2007 und vom 11. Januar 2012 verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte. Bezeichnenderweise ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mittels seines türkischen Anwalts die Fälschungsvorwürfe zu widerlegen (vgl. E. 4.2.). Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird damit in nachhaltiger Weise erschüttert. Das BFM stellte in der Folge zu Recht fest, dass damit die Schilderungen des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden müssen, was durch widersprüchliche Aussagen desselben anlässlich der Anhörungen noch bekräftigt werde, wobei es sich unter Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung erübrigt, auf sämtliche dort angeführte Ungereimtheiten nochmals einzugehen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angab, er sei im Jahre 2001 aus F._______ in die Türkei zurückgekehrt, seine Verfolgungsgründe hingegen auf die Zeitspanne danach ansetzte. Dies lässt sich in keiner Weise mit der Aussage seines Vaters im Rahmen einer Zeugeneinvernahme in der Türkei vom 15. Januar 2008 vereinbaren, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1999 ununterbrochen im europäischen Ausland aufhalte. Die Erklärung in der Replik, diese Aussage sei vorgängig mit dem Beschwerdeführer abgesprochen worden, in der

E-6048/2007 Hoffnung, wiederkehrende Nachfragen und Behelligungen bei der Familie zu vermeiden, vermag vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen keineswegs zu überzeugen und vermittelt vielmehr den Eindruck einer Anpassung des Sachverhalts an neu bekannt gewordene Begebenheiten. Das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte, sehr vage formulierte Referenzschreiben von H.B. (dem in der Schweiz am 12. Januar 1999 Asyl gewährt wurde [vgl. N […]]), gemäss welchem dieser mit dem Beschwerdeführer an politischen Kämpfen in E._______ teilgenommen habe und die türkischen Behörden während dessen Untersuchungshaft immer wieder Aussagen von ihm über den Beschwerdeführer hätten hören wollen, ist nach dem Gesagten höchstens als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu beurteilen. Es ist somit der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatstaat keinen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen ist. Mit Schreiben vom 19. November 2007, vom 22. Februar 2008 und vom 28. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verschiedenste türkische Amts- und Gerichtsdokumente nachreichen. Die Dokumente betreffen zwei Untersuchungs- respektive Gerichtsverfahren gegen I. A. und A. T. bezüglich eines Artikels bzw. eines "Inserats", welche beide im Jahre 2007 in der türkischen Presse erschienen seien und für deren Autorenschaft der Beschwerdeführer verantwortlich sei. Dabei habe der türkische Anwalt N._______respektive ein Angeklagter vor den türkischen Gerichts- und Untersuchungsbehörden den Beschwerdeführer als Autor bzw. als Verantwortlichen bezeichnet. Hierzu stellte das BFM in seiner Vernehmlassung nach erfolgter interner Analyse fest, dass diese Dokumente – mit Ausnahme der Kopie einer Vorladung vom Oktober 2007, deren Echtheit als unbestimmt angesehen wurde – keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Schweizer Botschaft bestätigte in der Folge dieses Analyseergebnis des BFM. Es besteht aufgrund dessen auch für das Gericht insgesamt keine Veranlassung, an diesem Analyseresultat, mithin an der Echtheit dieser Dokumente, zu zweifeln, was aber trotzdem nicht zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft führt. Zwar ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer in dessen Replik vom 1. Juni 2011 festzuhalten, dass allfällige subjektive Nachfluchtgründe unabhängig davon, ob diese missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Dennoch ist – wie die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen zeigen – davon auszugehen, dass bei den Gerichten in I._______, E._______ und E._______/O._______ kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den

E-6048/2007 Beschwerdeführer wegen Verfassens regimekritischer Artikel eröffnet wurden, er weder lokal noch auf Landesebene gesucht wird und gegen ihn weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt besteht (vgl. E. 4.5.). Unter diesen Umständen ist auch dem, angeblich vom Beschwerdeführer verfassten, Artikel in der Zeitschrift "Cagdas Özgür Halk" keine flüchtlingsrechtliche Beweiskraft zuzumessen, insbesondere weil der Name des Autors daraus nicht hervorgeht. Daran ändert auch sein Beharren auf der Authentizität der "Dokumente neueren Datums (seit 2007)" in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2012 nichts. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus den am 10. Januar 2012 zu den Akten gereichten weiteren Gerichtsdokumenten in Kopie etwas zu seinen Gunsten ableiten, da es sich hierbei um ein gegen I.A. eröffnetes Gerichtsverfahren handelt, zu welchem der Beschwerdeführer als Zeuge vorgeladen wurde und damit – nicht wie von ihm behauptet – ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren oder eine Strafuntersuchung belegt (vgl. vorstehende Erwägungen). Im Übrigen wiederholt er – nebst der grundsätzlichen Anerkennung der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft – lediglich seine bisherigen Standpunkte und verweist auf Berichte der EU-Behörden und anerkannter Menschenrechtsorganisationen, wonach Folterungen von mutmasslich aus politischen Motiven Verfolgten im Polizeigewahrsam in den letzten Jahren zahlenmässig wieder zugenommen hätten. 4.9. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und Replik sowie Stellungnahme einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. 5.2.1. Die Ehefrau sowie der Sohn des Beschwerdeführers verfügen als französische Staatsangehörige über einen EU/EFTA-Pass. Somit stellt

E-6048/2007 sich die Frage, ob der Beschwerdeführer daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ableiten kann. 5.2.2. Da es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem gemeinsamen Kind um in Frankreich lebende EU-Bürger handelt, besitzen diese möglicherweise einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Dazu müsste sich die Gattin als EU-Bürgerin jedoch in der Schweiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufhalten und somit ein originäres Aufenthaltsrecht nach Art. 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 2 Anhang I FZA besitzen. In diesem Fall könnte der Beschwerdeführer, der über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt, möglicherweise aus Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ausser der am 12. April 2011 ins Recht gelegten Gesuchskopie um Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau in der Schweiz, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass diese in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, d.h. ein originäres Aufenthaltsrecht im erwähnten Sinn besitzt. Gestützt auf die Akten liegt damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vor. Diese Voraussetzungen wären hingegen in Frankreich, wo seine Ehefrau und sein Kind als französische Staatsbürger über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, möglicherweise erfüllt, so dass es ihm unbenommen bleibt, in Frankreich um eine Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen, falls er nicht in die Türkei zurückkehren will. In diesem Falle kann es auch seiner Ehefrau – einer ursprünglichen Türkin – zugemutet werden, ihm mit ihrem gemeinsamen Sohn in die Türkei zu folgen. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-

E-6048/2007 lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheblich Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-

E-6048/2007 sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zudem ist eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund des in E. 5.2.2. Dargelegten zu verneinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5). Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. 6.5. Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der aktenkundig gesunde Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss (Angaben zu der Schulausbildung des Beschwerdeführers) besucht. Damit verfügt er über eine überdurchschnittliche schulische Bildung. Zudem arbeitete er während einem Jahr und bis eine Woche vor seiner Ausreise als (…) http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818

E-6048/2007 (vgl. A2/10 S. 2 und A22/30 S. 8 f.), so dass er sich auch Berufserfahrung hat aneignen können. Darüber hinaus verfügt er nebst seiner Familie in der Türkei (…) auch über Verwandte in F._______ und P._______, die ihm nötigenfalls entsprechende Unterstützung leisten können und davon ausgegangen werden kann, er geraten bei seiner Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu bezeichnen. 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), aufgrund des erheblichen Aktenumfangs zu verdoppeln und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6048/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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