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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2014 E-6045/2014

22. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,376 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; Verfügung des BFM vom

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6045/2014

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2014 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung / N (…).

E-6045/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste mit Einreisebewilligung des BFM eigenen Angaben zufolge am 26. Juli 2012 in die Schweiz ein und suchte am 6. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 16. August 2012 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt. B. Mit Entscheid vom 28. August 2012 wies das BFM den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM die Mandatsübernahme mit. Gleichzeitig ersuchte er um Aktensicht spätestens mit Eröffnung des Entscheids und um Festsetzung eines Anhörungstermins sowie anschliessend rasche Verfahrenserledigung. D. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2014 unter Hinweis auf seine hohe Geschäftslast mit, es werde sein Gesuch so bald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung bearbeiten. E. Der Beschwerdeführer ersuchte das BFM am 3. Oktober 2014 um prioritäre Behandlung seines Dossiers und forderte dieses erneut auf, einen Termin für die Anhörung anzusetzen und das Verfahren anschliessend rasch zu entscheiden oder ihn über den Verfahrensstand zu orientieren. F. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 antwortete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, ihre Ressourcen würden es derzeit nahezu verunmöglichen, eritreische Asylsuchende formell anzuhören. Sie stellte eine möglichst rasche Anhörung in Aussicht, sobald dies ihre Ressourcen wieder erlauben würden. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das BFM und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauere. Das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu

E-6045/2014 bearbeiten und zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebescheinigung vom 17. Oktober 2014 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein; diese ging am 7. November 2014 innert Frist beim Gericht ein. I. Die Instruktionsrichterin räumte dem Beschwerdeführer das Replikrecht ein, wovon dieser mit Eingabe vom 21. November 2014 Gebrauch machte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer

E-6045/2014 anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist demnach zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen dieser um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).

3.

E-6045/2014 3.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, sich der hohen Geschäftslast des BFM bewusst zu sein und auch Verständnis dafür zu haben, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen behandelt und abgeschlossen werden könne. Der gesetzliche Auftrag des BFM sei es jedoch, die Asylverfahren innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu einem Abschluss zu bringen. Der Hinweis auf die in den letzten Monaten sehr hohe Anzahl neu eingereichter Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger und der dadurch bedingte Mangel an Dolmetschenden vermöge die Untätigkeit des BFM während über zwei Jahren nicht zu rechtfertigen; die Anhörung hätte bereits vor dem bestehenden Engpass durchgeführt werden müssen. 3.2 In seiner Vernehmlassung hält das BFM entgegen, es sei mittlerweise wieder möglich, in beschränktem Umfang Anhörungen mit eritreischen Asylsuchenden durchzuführen. Dabei werde nach dem Prinzip "first-in firstout" vorgegangen. Es sei bereits mit Anhörungen von Personen begonnen worden, deren Gesuch am längsten hängig sei. Das Dossier des Beschwerdeführers sei zur Ansetzung eines Termins an das Anhörungsdispositionssekretariat des BFM weitergeleitet worden. Aufgrund der eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde habe sich die Ansetzung des Anhörungstermins weiter verzögert, weil das Dossier an das Bundesverwaltungsgericht habe weitergeleitet werden müssen. Nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werde der Beschwerdeführer rasch möglichst zu einer Anhörung vorgeladen. Es sei indessen zu beachten, dass es dem Gebot der Gleichbehandlung "widerstossen" würde, wenn durch die Einreichung von Rechtsverzögerungsbeschwerden eine Vorzugsbehandlung im Vergleich zu Asylsuchenden, die ebenso lange oder noch länger auf einen Entscheid warten, erreicht werden könnte. 3.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik ergänzend zu seinen bisherigen Vorbringen fest, erfahrungsgemäss könne zwischen der Weiterleitung des Dossiers an das Anhörungsdispositionssekretariat und der Anhörung viel Zeit vergehen. Es sei deshalb zu bezweifeln, dass aufgrund der eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde die Ansetzung der Anhörung weiter verzögert werde.

4.

E-6045/2014 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das BFM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar 2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, dass das BFM das Dossier zwecks Ansetzung eines Anhörungstermins an die Anhörungszentrale weitergeleitet hätte. Selbst wenn diese Handlung vorgenommen worden wäre, bleibt festzuhalten, dass bis zum heutigen Zeitpunkt immer noch kein Termin für die Anhörung des Beschwerdeführers angesetzt wurde. Entsprechend ist es vorliegend unerheblich, ob diese Weiterleitung tatsächlich stattgefunden hat oder nicht, da sie ohnehin ergebnislos verlief. Die Aktenführung endete offenbar am 29. August 2012 (vgl. letzter Eintrag

E-6045/2014 im Aktenverzeichnis des BFM). Dies deutet darauf hin, dass das Dossier – abgesehen von den beiden Antwortschreiben des BFM zum Verfahrensstand – seit mehr als zwei Jahren unbearbeitet geblieben und die Kantonszuweisung vom 28. August 2012 die letzte aus den Akten zu entnehmende Amtshandlung ist. Demnach sind – wiederum abgesehen von den Eingaben betreffend Mandatsanzeige und den beiden Verfahrensstandanfragen sowie den Antwortschreiben des Bundesamtes, welche von diesem noch nicht ins Aktenrodel aufgenommen worden sind – während mehr als zwei Jahren keine verfahrensleitenden Handlungen von Seiten des BFM mehr erfolgt. 5.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des BFM, auf die in der Vernehmlassung hingewiesen wird, bekannt, und es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Geschäftslast unvermeidbar, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Keine solche Relativierung kennt die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG betreffend die Frist zur Anhörung zu den Asylgründen; dennoch handelt es sich auch bei dieser Behandlungsfrist um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist. Dem Beschwerdeführer ist vorliegend aber dahingehend beizupflichten, dass die grosse Geschäftslast die Untätigkeit beziehungsweise abgebrochene Tätigkeit des BFM seit der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Kantonszuweisung nicht zu rechtfertigen vermag. Mit dem Verweis auf die aktuell hohe Zahl neuer Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger und auf damit verbundene Kapazitätsengpässe hinsichtlich der Durchführung von Anhörungen eritreischer Asylsuchender gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vermag das BFM nicht stichhaltig zu begründen, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Anhörung des Beschwerdeführers seit September 2012 durchzuführen. Die mehr als zweijährige Untätigkeit des BFM ist nicht mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG zu vereinbaren, zumal die Anhörung der asylsuchenden Person zu ihren Asylgründen den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und damit die Grundlage für die rechtliche Analyse der Asylvorbringen bildet, und möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgen sollte. Die Sache erscheint nach aktuellem Verfahrensstand weder sonderlich komplex, noch kann die lange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die Probleme, welche die eingeschränkten Ressourcen des BFM nach sich ziehen, bestehen offensichtlich schon seit längerer Zeit. Dennoch ist nicht ersicht-

E-6045/2014 lich, inwiefern sich das Bundesamt bemüht, bezüglich dieser für alle Beteiligten unbefriedigenden Situation Abhilfe zu schaffen. Jedenfalls vermag der Hinweis auf ein Vorgehen nach sinnvollen Prioritäten beim Abbau der Pendenzen sowie der Verweis auf unerwünschte Vorzugsbehandlungen von einzelnen Asylsuchenden an der aktuellen Lage wenig zu verändern. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass eine Verfahrensdauer vom Ausmass der vorliegenden zu einer erheblichen Belastung der betroffenen Person führen kann. 5.3 Vorliegend wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom BFM nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt. Das BFM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. 6. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen, insbesondere umgehend einen Anhörungstermin anzusetzen, und das Asylgesuch umgehend einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 Die vorliegend eingereichte Kostennote beläuft sich auf insgesamt Fr. 630.– (ohne Mehrwertsteuer). Der ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) angemessen und notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren somit eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 680.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6045/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM bis dahin zu lange gedauert hat. 2. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen, insbesondere sogleich einen Anhörungstermin anzusetzen, und das Asylgesuch umgehend einem Entscheid zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 680.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

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