Abtei lung V E-6045/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 26. April 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6045/2007 Sachverhalt: A. In seinem Schreiben in englischer Sprache an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 16. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung der notwendigen Papiere zwecks Erhalt eines Einreisevisums für die Schweiz. Zur Begründung brachte er vor, er stamme aus B._______, wo er für die Regierung als Public Management Assistant arbeite. Auch seine Frau sei als Public Management Assistant für das Sekretariat des Bezirks C._______ tätig. Er habe einen Sohn und eine Tochter. Er arbeite sehr gewissenhaft und halte sich immer an die Vorschriften. Obschon er manchmal von anonymen Anrufern genötigt und bedroht werde, damit er seine Arbeit in gesetzeswidriger Weise erledige, lasse er sich nicht einschüchtern. Am 3. Dezember 2005 sei er auf dem Weg zur Arbeit von zwei bewaffneten Männern auf einem Motorrad gestoppt worden. Diese hätten damit gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er nicht unverzüglich weggehe. Er habe sich in das nahegelegene Militärcamp geflüchtet und den Vorfall geschildert. Mit Hilfe des Militärs habe er eine Anzeige bei der Polizei in B._______ gemacht. Am 1. April 2006 habe man ihm am Telefon mitgeteilt, dass man ihn umbringe, falls er nicht innerhalb eines Monats weggehe. Am gleichen Tag habe er eine schriftliche Drohung mit gleichlautendem Inhalt in seinem Briefkasten vorgefunden. Er habe dem Ganzen keine weitere Beachtung geschenkt, da er es für einen Aprilscherz seiner Freunde gehalten habe. Am 30. April 2006 um 22.20 Uhr hätten zwei Männer auf einem Motorrad im Vorbeifahren eine Handgranate vor sein Haus geworfen. Dabei sei niemand verletzt und lediglich das Haus leicht beschädigt worden. Nach diesem Vorfall hätten Armeeoffiziere vor seinem Haus Wache gestanden. Am 25. Mai 2006 habe ihm ein anonymer Anrufer gedroht, er würde ihn umbringen, sollte er weiterhin Kontakt zu Armeeangehörigen pflegen. Als sich die Armeeoffiziere am 29. Mai 2006 auf Streife befunden hätten, habe sich ein Bombenanschlag ereignet. Dabei seien ein Offizier getötet und zwei weitere schwer verletzt worden. Nachdem die Drohungen für kurze Zeit aufgehört hätten, erhalte er nun wieder anonyme Drohanrufe. Er habe bereits Anzeigen bei der Polizei in B._______ und bei der Sri Lanka Monitoring Mission gemacht. Um sich selbst zu schützen halte er sich nachts nicht mehr zu Hause auf und verbringe die Nächte bei Freunden und Bekannten. Sein Leben sei bedroht und es sei für ihn in Sri Lanka nicht sicher genug. E-6045/2007 B. Mit Schreiben vom 17. November 2006 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Dezember 2006 eine Liste aller Missstände unter Beilage sämtlicher Beweismittel einzureichen. C. Mit Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 11. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Anzeigen bei der B._______ Polizeistation samt Übersetzungen sowie eine Empfangsbestätigung der Sri Lanka Monitoring Mission ein. D. Mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 23. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am 7. März 2007 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu einer Anhörung einzufinden. E. Am 7. März 2007 fand in der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Befragung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine Ausbildung in Colombo gemacht und arbeite nun in B._______ als Public Management Assistant für die D._______. Insgesamt arbeite er bereits seit 21 Jahren im öffentlichen Dienst. Seine Frau arbeite für das Bezirkssekretariat von C._______. Er habe zuvor bereits bei der Australian High Commission erfolglos um Asyl ersucht. Er sei politisch nicht engagiert und habe auch keine Kontakte zu Politikern. Er habe aus beruflichen Gründen Kontakt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Er sei jedoch weder Mitglied der LTTE noch einer anderen tamilischen Organisation. Er wisse, dass er nicht von der LTTE bedroht werde. Die Drohungen könnten von der Karuna Group, der EPDP, der EPRLF oder der PLOTE ausgehen, doch könne er nicht herausfinden, wer hinter den Drohungen stecke. Es könne sich aber auch um eine kriminelle Organisation handeln. Mit Sicherheit handle es sich um eine Person, die von einer seiner Entscheidungen im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit betroffen sei und welche sich danach bei einer dieser Gruppen beschwert habe. Er habe in verschiedenen Fällen Bewilligungen verweigert, doch wisse er nicht, mit welchem Fall die Drohungen zusammenhängen würden. Beim Vorfall vom 3. Dezember 2005 hätten die Männer auf dem Motorrad Helme getragen, weshalb er sie nicht E-6045/2007 habe erkennen können. Sie hätten ihm in tamilischer Sprache mitgeteilt, er solle seine Arbeit in den nächsten drei Tagen aufgeben. Noch bevor sie zu Ende gesprochen hätten, sei er mit seinem Motorrad losgefahren und sei zum nächsten Checkpoint geflüchtet. Am 1. April 2006 habe er einen Anruf erhalten und sie hätten ihm mitgeteilt, dass man ihn bereits aufgefordert habe, seine Arbeit aufzugeben. Er müsse seine Arbeit innerhalb eines Monats aufgeben und B._______ verlassen, andernfalls würden sie ihn erschiessen. Am selben Tag habe er einen Brief mit der gleichen Nachricht in seinem Briefkasten vorgefunden. Am Abend des 30. April 2006 um 22.20 Uhr habe er ein Motorrad gehört, welches sich einige Minuten später in die selbe Richtung entfernt habe, aus der es gekommen war. Ein grosser Knall habe das Haus und die Scheiben erzittern lassen. Aus Angst, jemand habe eine Bombe platziert, hätten sie das Haus nicht verlassen. Als sie das Haus am nächsten Morgen verlassen hätten, sei dieses von vielen Leuten umgeben gewesen und er habe viele Löcher in der Wand gefunden. Er habe sodann Anzeige bei der Polizei und bei der SLMM gemacht. Er glaube, es sei eine Warnung an ihn gewesen. Die SLMM habe den Tatort gefilmt, doch habe er nie einen Rapport erhalten. Die Armee habe sich erkundigt, ob er Probleme mit der LTTE habe und habe für sechs Wochen eine Streife in der Strasse patrouillieren lassen. Die Soldaten seien auch zu seinem Schutz da gewesen und er habe morgens das Haus nicht verlassen, bis die Soldaten vorbeigekommen seien. Am 25. Mai 2006 habe er morgens um 06.30 Uhr einen Anruf erhalten. Er sei in tamilischer Sprache aufgefordert worden, keinen Kontakt mehr zu den Soldaten zu unterhalten. Am 29. Mai 2006 um 07.40 Uhr habe es einen Bombenangriff auf sein Haus gegeben, wobei ein Soldat getötet und zwei weitere verletzt worden seien. Am 14. Oktober und am 29. November 2006 habe er weitere Drohanrufe erhalten und man habe gedroht, ihn zu töten. Seither habe er die Nächte nicht mehr zu Hause verbracht. Er benutze verschiedene Verkehrsmittel, um zur Arbeit zu fahren oder werde von Freunden gefahren. Letztmals habe er am 24. Februar 2007 einen Drohanruf erhalten. Er habe bereits während 21 Jahren in B._______ gearbeitet und er werde in Rente gehen können, wenn er vier weitere Jahre arbeite. Zu Beginn habe er die Drohungen nicht ernst genommen. Später habe seine Frau gesagt, er müsse die Drohungen ernst nehmen und um Asyl nachsuchen. Seit Oktober 2006 sei er ängstlicher geworden und stehe psychisch stärker unter Druck. Seine Arbeit sei wichtig, sein Leben ebenfalls. Wenn ihm eine andere Arbeit angeboten würde, so würde er diese annehmen. Wenn ihm in E-6045/2007 der Schweiz Asyl gewährt werde, so könne er seine Arbeit aufgeben und in die Schweiz reisen. Er habe von 1985 bis 1992 in Colombo seine Ausbildung gemacht, doch fühle er sich sicherer in B._______, da er dort geboren sei und es auch weniger Fahrzeuge und Entführungen gebe. F. Mit Verfügung vom 26. April 2007 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, dass der srilankische Staat angesichts der ergriffenen Schutzmassnahmen bereit und in der Lage sei, dem Beschwerdeführer Schutz vor den Verfolgungsmassnahmen seitens unbekannter Dritter zu gewähren. So hätten nach dem Vorfall vom 30. April 2006 Sicherheitskräfte vor seinem Haus patrouilliert, was ein Hinweis dafür sei, dass sich die staatlichen Sicherheitskräfte um seine Sicherheit bemühen würden. Der Beschwerdeführer habe mehrmals Anzeige bei der Polizei erstattet und die SLMM informiert. Die Polizei habe seine Anzeige entgegengenommen und Ermittlungen eingeleitet. Dies zeige, dass der Staat gewillt sei, die Vorfälle zu untersuchen. Dem Beschwerdeführer stehe es sodann aufgrund der mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit offen, sich in einem anderen Teil seines Landes anzusiedeln. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bisher nicht veranlasst gesehen habe, seinen Wohnsitz innerhalb Sri Lankas zu wechseln, würden schliesslich gewisse Zweifel an einer subjektiven Verfolgungsfurcht bestehen. Da die geltend gemachten Nachteile sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und der Beschwerdeführer sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor allfälligen Übergriffen seitens unbekannter Dritter sei deshalb asylrechtlich nicht relevant. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 10. Mai 2007 zugestellt und durch denselben am 12. Mai 2007 in Empfang genommen. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 23. Mai 2007 Beschwerde, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsge- E-6045/2007 richt am 12. September 2007). Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, es sei für ihn nicht möglich, seinen Wohnsitz nach Colombo zu verlegen, da Tamilen aus dem Nordosten Sri Lankas dort nicht sicher seien. Ausserhalb B._______ sei er nicht sicher. H. In seinem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 25. August 2007 führt der Beschwerdeführer aus, Colombo sei die gefährlichste Stadt in ganz Asien, da bewaffnete Gruppierungen dort mit Hilfe der Regierung agieren würden. Sri Lanka stehe bei den Menschenrechtsverletzungen an erster Stelle. Für die internationale Gemeinschaft sei klar, dass die Menschen von Sri Lanka wegen der Bedrohung durch Regierungstruppen und bewaffnete Gruppierungen in einer gefährlichen Umgebung leben würden. In der Beilage reichte er verschiedene Zeitungsartikel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren E-6045/2007 Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formund fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und habt ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der ihm vorliegenden Akten als ausreichend erstellt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen E-6045/2007 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, Erw. 2c, S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen erkannt und dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, SR 142.31 gilt als Flüchtling, wer in seinem Heimatstaat oder im Land des letzten Wohnsitzes wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist dabei Rechnung zu tragen. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltene Aufzählung der Verfolgungsmotive ist abschliessend. 4.2 Anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wisse, dass die Drohungen nicht von der LTTE ausgehen würden, könne jedoch nicht genau sagen, welche Gruppierung dafür verantwortlich sei (vgl. A5/ S. 6). Es könne sich dabei auch lediglich um eine kriminelle Bande handeln (vgl. A5/ a.a.O.). Er sei politisch nicht engagiert, habe keine Kontakte zu Politikern und er sei nie Mitglied der LTTE oder einer anderen tamilischen Organisation gewesen (vgl. A5/ a.a.O.). Es sei bestimmt jemand, der von einer seiner Entscheidungen im Zusammenhang mit seiner Arbeit betroffen sei und sich bei einer Untergruppe von Karuna beschwert habe (vgl. A5/ S. 7). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht damit klar hervor, dass der geltend gemachten Verfolgung keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zu Grunde liegt, sondern diese ausschliesslich in Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Public Management Assistant für die D._______ steht. E-6045/2007 4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann keine staatliche Verfolgung, sondern Verfolgung durch unbekannte Dritte geltend. Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann durch den Heimatstaat, unter Umständen auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wie die E-6045/2007 Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. April 2007 zutreffend ausführt, ist der srilankische Staat im vorliegenden Fall schutzfähig und -willig. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen. 4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren, auf Beschwerdeebene geäusserten Vorbringen und eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. A VGG i.V.m. Art. 6 Bst. B VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-6045/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref. Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 11