Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6042/2014
Urteil v o m 3 . Dezember 2014 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Einzelrichterin); mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (…).
E-6042/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Juli 2014 insbesondere ausführte, er habe Ende 2011 heimlich eine Frau eines höhergestellten Clans geheiratet, woraufhin am 1. Februar 2012 fünf bewaffnete Männer von deren Familie zu ihm nach Hause gekommen seien und seinen Vater sowie zwei seiner Brüder getötet hätten, während er habe wegrennen können, dass er seinen Heimatstaat im März 2012 verlassen habe und über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien (Sizilien) gelangt sei, dass er von dort aus über Rom weiter in die Schweiz gereist sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde, dass er diesbezüglich ausführte, er sei während seines zweimonatigen Aufenthalts in Italien nicht daktyloskopiert worden und habe dort kein Asylgesuch gestellt, dass das BFM am 24. Juli 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden stellte, dass beim Beschwerdeführer im September 2014 (...) diagnostiziert wurde, dass das BFM den italienischen Behörden am 9. Oktober 2014 mitteilte, es erachte Italien aufgrund des Ablaufs der Antwortfrist als für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig,
E-6042/2014 dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 – eröffnet am 13. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass dieser mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, jenes betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass es zudem die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud, dass sich diese mit Stellungnahme vom 7. November 2014 vernehmen liess, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2014 replizierte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
E-6042/2014 Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete und offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und sich die vorliegenden Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich begründet erweist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
E-6042/2014 stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Libyen aus mit einem Boot nach Sizilien gelangte, wo er sich während zwei Monaten aufhielt, bevor er über Rom weiter in die Schweiz reiste (vgl. die vorinstanzliche Akte A7/13 Ziff. 5.02 und 8.01), dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf Einreise und/oder Aufenthalt) die italienischen Behörden (gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO) zu Recht um die Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A13/6), dass die Antwortfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO am 24. September 2014 ablief, weshalb davon auszugehen ist, dass Italien zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III- VO), dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens in seiner Beschwerdeschrift grundsätzlich nicht bestreitet, jedoch sinngemäss vor-
E-6042/2014 bringt, es lägen Überstellungshindernisse respektive Gründe vor, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen würden, dass er ausführt, Italien sei mit den zahlreichen im Land ankommenden Flüchtlingen überfordert, registriere die Asylsuchenden nicht und biete keine Unterkunft und Verpflegung, weshalb eine Rückkehr nach Italien für ihn eine Gefahr darstelle und er dort nicht in Sicherheit sei, dass das BFM zur Begründung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien insbesondere ausführte, der Grundsatz des Non Refoulement im Sinne von Art. 5 AsylG finde vorliegend keine Anwendung und es würden für den Fall der Rückkehr nach Italien keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden, dass Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe, weshalb sich der Beschwerdeführer nach der Einreichung eines Asylgesuchs in Italien an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten; zusätzlich könne er bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen, dass der Beschwerdeführer die Behandlung der (...)erkrankung in der Schweiz abschliessen dürfe, seinem Gesundheitszustand bei der Überstellung Rechnung getragen werde und die italienischen Behörden vorgängig über seinen Gesundheitszustand informiert würden, dass mithin keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner abweichenden Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht führt, dass Italien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass Italien sei-
E-6042/2014 ne daraus entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie sowie die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) anzuwenden und umzusetzen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung zur Person noch auf Beschwerdeebene konkrete Hinweise dafür vorbrachte, dass Italien in seinem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und seine Grundrechte verletzen würde, sondern einzig in unsubstanziierter Weise ausführte, die Lage in Italien sei chaotisch und Flüchtlinge bekämen keine Unterstützung, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November 2014 §§ 111–115), dass jedoch nicht von einem systematischen Verstoss gegen die Bestimmungen der genannten Richtlinien auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Anliegen betreffend Unterkunft und behördliche Unterstützung zugemutet werden kann, sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden, dass auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände in Italien und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Anlass zur Annahme besteht, dieser würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt,
E-6042/2014 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen soweit die Anfechtung des Nichteintretens und die Wegweisung sowie deren Vollzug betreffend (Dispositivziffern 1, 2 und 4) abzuweisen ist, dass sie betreffend die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung indes gutzuheissen ist, dass das BFM in seinen Erwägungen einerseits festhielt, der Beschwerdeführer dürfe die Behandlung der (...) in der Schweiz abschliessen, dass es andererseits den Beschwerdeführer in Dispositivziffer 3 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung und Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz nach Ablauf der (fünftägigen) Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Vorinstanz vernehmlassend ausführte, die Formulierung der Dispositivziffer 3 sei auf einen Kanzleifehler zurückzuführen und der zuständige Kanton sei angehalten worden, von sämtlichen Überstellungshandlungen abzusehen, bis der Beschwerdeführer seine Behandlung abgeschlossen habe und gesund und reisefähig sei, dass die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung daher aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines gesundheitlichen Zustands eine neue Ausreisefrist anzusetzen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten hälftig dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, auf deren Erhebung jedoch angesichts des am 21. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten ist,
E-6042/2014 dass der Beschwerdeführer am 21. November 2014 eine Vollmacht zu Gunsten des Vereins Somali Gemeinschaft Bern einreichen liess, die sich auf die Rechtsgeschäfte "Einholung von Auskünften" und "Akteneinsicht" bezieht, dass der Beschwerdeführer mit der eigentlichen Beschwerdeführung hingegen keine rechtliche Vertretung beauftragt hat, dass nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb ihm trotz des teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-6042/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines gesundheitlichen Zustands eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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