° ° Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6042/2011 Urteil v om 1 0 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Somalia, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2011 / N (…).
E6042/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 auf das Asylgesuch nicht eintrat, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summa rischen Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel vom 10. Oktober 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der möglichen Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Belgien gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, bei einer Rückkehr nach Belgien müsste er wieder auf der Strasse leben und frieren und er habe im Jahre 2011 seitens der Behörden kein Geld erhalten (vgl. Akten BFM A6/10 S. 8), dass das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 – eröffnet am 2. November 2011 – nicht eintrat und zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank (Zentraleinheit EURODAC) am 30. Oktober 2008, am 11. März 2010 und am 19. November 2010 in Belgien um Asyl nachgesucht habe,
E6042/2011 dass die belgischen Behörden ein Übernahmeersuchen des BFM vom 14. Oktober 2011 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO am 19. Oktober 2011 gutgeheissen hätten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats vertraglich zuständig sei, dass die Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unter brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 19. April 2012 zu erfolgen habe, dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinwei se auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien bestehen würden, das Belgien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Belgien mit den dortigen Behörden zu klären habe, inwiefern er sich, nachdem seine Asylgesuche dort nicht gutgeheissen worden seien, weiterhin auf diese Richtlinien berufen könne, dass es in Belgien im Übrigen zahlreiche karitative Organisationen gebe, an welche sich der Beschwerdeführer zwecks Befriedigung seiner Bedürfnisse wenden könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Belgien somit zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
E6042/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2011 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2011 einreichte, dass er beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, dass sein Asylgesuch materiell mit Selbsteintrittsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zu überprüfen sei, indem die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu weiteren Abklärungen an das BFM zurückzuweisen sei, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anzuerkennen sei, dass die zuständige Vollzugsbehörde anzuweisen sei, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien bis zum Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 8. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E6042/2011 dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die belgischen Behörden ein Übernahmeersuchen des BFM im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO gutgeheissen haben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Belgien übergegangen ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor liegend Belgien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Belgien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
E6042/2011 dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung die Ausschlussklausel gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gar nicht in Erwägung gezogen und dem Umstand, dass ein leiblicher Bruder des Beschwerdeführers mit gültiger Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz weile, keine Rechnung getragen und somit die behördliche Begründungspflicht verletzt, offenkundig unbegründet ist, dass Art. 34 Abs. 3 AsylG nach dem Wortlaut des Gesetzes auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gerade keine Anwendung findet, dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 DublinII VO berücksichtigt werden kann, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass im vorliegend massgeblichen Zusammenhang unter den Begriff Familienangehörige Ehegatten und minderjährige Kinder fallen, dass der Bruder des Beschwerdeführers somit nicht unter diesen Begriff fällt, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Caroni Martina, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat und
E6042/2011 Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts − nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung − grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein Bruder sein Heimatland im Jahre 2003 verlassen habe (A6/10 Pt. 3.02) und der Beschwerdeführer seit Oktober 2008 bis am 25. September 2011 in Belgien lebte (A6/10 Pt. 5.02), dass offenkundig keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder schliessen lassen würden, dass aufgrund dieser Sachlage keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM hätten veranlassen müssen, bezüglich des angeblichen Bruders des Beschwerdeführers weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und dem Beschwerdeführer aus dem Verzicht auf zusätzliche diesbezügliche Abklärungen auch offenkundig kein Rechtsnachteil erwachsen konnte, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich einer rechtskonformen Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG vom BFM hinreichend erstellt wurde, dass im Weiteren das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zum angeblichen Bruder nicht mit hinreichender Gewissheit ausgewiesen ist, dass zudem festzustellen ist, dass gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Ausweis die als Bruder des Beschwerdeführers bezeichnete Person am 15. Juli 1977 geboren wurde und das angegebene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 2. Februar 1978 lautet und demnach zwischen den Geburten der Brüder sechseinhalb Monate liegen würden, was biologisch als eher seltener Tatbestand bezeichnet werden darf,
E6042/2011 dass weder im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung eine Sachverhaltsbasis gegeben war, die einen Selbsteintritt des BFM nahegelegt hätte, noch aufgrund der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe hierfür Gründe ersichtlich sind, dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht unbehelflich sind und nichts vorgebracht wird, das gegen die Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Verfügung sprechen könnte, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung zu bestätigen ist, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein trittsrechts (Art. 3 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami lienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zu sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin IIVO), dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, offenkundig nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu Recht angeordnet hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
E6042/2011 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei sen ist und bei dieser Sachlage der Antrag um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6042/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: