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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2008 E-6037/2006

15. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,514 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 18. Oktober 2006 in Sachen Asyl und ...

Volltext

Abtei lung V E-6037/2006/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6037/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 18. Mai 2006 und gelangte am 19. Mai 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 24. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum B._______ befragt. Der C._______ hörte ihn am 8. September 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 2000 habe er die Schule in Abidjan beendet. Von August 2001 bis April 2002 habe er die militärische Ausbildung durchlaufen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise in der Armee gearbeitet. Er sei Unteroffizier im Rang eines Korporals bei der ivorischen Luftwaffe gewesen. Am 18. Dezember 2003 hätten Unbekannte in Uniform seine Eltern in ihrer Wohnung getötet. Er gehe davon aus, dass dieser Überfall eigentlich ihm gegolten habe, da er unter D._______ gedient habe. Da er aber nicht zu Hause gewesen sei, hätten es die Unbekannten vorgezogen, anstelle von ihm, seine Eltern zu töten. Noch gleichentags habe er bei der Gendarmerie eine Anzeige erhoben. Seit diesem Vorfall fühle er sich nicht mehr sicher. Im Januar 2006 sei seine Lebenspartnerin ebenfalls von Unbekannten in Uniform in der gemeinsamen Wohnung in Abidjan umgebracht worden. Nach diesem Vorfall habe er sich nur noch selten in der Wohnung aufgehalten. Im März 2006 sei er zusammen mit einem Kollegen in dessen Auto unterwegs gewesen. Dabei sei auf sie geschossen worden. Aufgrund dieses Vorkommnisses habe er sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 - eröffnet am 20. Oktober 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. C. Mit Beschwerde vom 9. November 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann beantragte er weitere Abklärungen ge- E-6037/2006 mäss Art. 41 AsylG und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2006 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 21. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme mit Replikrecht. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2006 die Replik zu den Akten. F. Am 4. Januar 2008 heiratete der Beschwerdeführerin eine Schweizer Bürgerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-6037/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. Falls E-6037/2006 der Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt worden wäre, mit Robert Guei zusammen zu arbeiten, wäre er angesichts der politischen Entwicklung an der Elfenbeinküste einerseits bereits viel früher von Mitgliedern der ivorischen Armee belangt worden. Andererseits hätte er wohl kaum weiterhin in den Reihen der ivorischen Armee dienen können und wäre aufgrund seiner behaupteten Vergangenheit mit Sicherheit in Abidjan nicht Korporal in der offiziellen ivorischen Luftwaffe geworden. Sodann habe der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen einerseits unterschiedliche, andererseits unsubstanziierte, nicht detaillierte Angaben gemacht. Anlässlich der Erstbefragung habe er erklärt, sich seit Januar 2005 nicht mehr in Sicherheit gefühlt zu haben. Demgegenüber habe er bei der kantonalen Anhörung ausgesagt, dies sei bereits seit der Ermordung seiner Eltern am 18. Dezember 2003 der Fall gewesen. Auch habe er den Tod seiner Konkubinatspartnerin in der Empfangsstelle auf Januar 2005 datiert, beim Kanton indes von Januar 2006 gesprochen. Bezüglich beider Vorbringen habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht. Desgleichen gelte hinsichtlich der Behauptung, unter General D._______, Hauptmann E._______ und General F._______ gedient zu haben. Als Angehöriger des Militärs müsste er dazu aber ohne weiteres in der Lage sein. Des Weitern habe er den Vorfall vom März 2006, anlässlich welchem angeblich auf ihn geschossen worden sei, wenig detailreich und überzeugend geschildert. Namentlich kenne er das genaue Datum dieses Ereignisses nicht und könne dessen Hergang nur oberflächlich schildern. Die persönliche Betroffenheit sowie die notwendigen Realkennzeichen würden ebenfalls fehlen. Schliesslich seien tatsächlich verfolgte Personen bestrebt, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit den Verfolgerstaat zu verlassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im Jahre 2003 ausgereist sei. Zudem habe er für seine Ausreise den offiziellen Grenzübergang am Flughafen in Abidjan benutzt, was gegen eine konkrete Verfolgung spreche. Schliesslich würden die eingereichten Fotos lediglich belegen, dass der Beschwerdeführer beim ivorischen Militär gedient habe, daraus liessen sich aber die geltend gemachten Übergriffe nicht herleiten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgenommen. Er habe geltend gemacht, aus der Armee desertiert zu sein. Sodann seien seine Vorbringen glaubhaft. Seine Partnerin sei im Januar 2006 getötet worden, denn nur so sei seine Flucht verständlich. Nach der E-6037/2006 Ermordung seiner Eltern habe er eine Anzeige erhoben. Je länger die Untersuchung gedauert und er keine Ergebnisse erhalten habe, je unsicherer habe er sich gefühlt. Seine Angst und Unsicherheit bestehe seit 2003 und habe sich mit dem Tod seiner Partnerin intensiviert. Das BFM gehe zu Unrecht von einer Verfolgung durch das „Mouvement patriotique de la Côte d'Ivoire“ (MPCI) aus. Er habe stets ausgesagt, dass er nicht wisse, wer ihn verfolge. Es gehe nicht an, dass das BFM bestimme, wer die Verfolger gewesen seien, ohne dies näher zu erläutern. Als Täter würde neben dem MPCI auch die Todesschwadronen in Frage kommen. Weiter könne er seine Einsätze im Militär nicht beweisen, denn dabei gehe es um eine interne, streng vertrauliche Angelegenheit. Auch müsse er seine Asylvorbringen nur glaubhaft machen und nicht beweisen. Er habe die Privathäuser der Familien D._______, E._______ und F._______ bewacht und kenne die Namen der einzelnen Familienmitglieder, womit er die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen belegt habe. Sodann habe er sein Haus verlassen, ohne Dokumente mitgenommen zu haben. Auch könne er in seinem Heimatland niemandem vertrauen. Was den Vorwurf mangelnder Realkennzeichen anbelange, so seien solche allenfalls in einer längeren Schilderung auf eine offene Frage zu finden. Die gestellten Fragen seien nicht geeignet, um allfällige Realkennzeichen zu erkennen. Den Vorfall vom März 2006 habe er hinreichend beschrieben. Des Weitern würden die eingereichten Fotos beweisen, dass er bei der Armee gewesen sei. Eine solche Anstellung gebe man nicht leichtfertig auf, was beweise, dass seine Vorbringen glaubhaft seien. Schliesslich sei er mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. 4.3 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, bei der geltend gemachten Desertion handle es sich um eine nachgeschobene, nicht glaubwürdige Behauptung des Beschwerdeführers. Anlässlich beider Befragungen sei der Beschwerdeführer nach weiteren Asylgründen gefragt worden, was er verneint habe. Auch habe er nirgends eine Desertion aus der Armee geltend gemacht. Zudem habe er auf explizite Nachfrage nach Problemen mit den heimatlichen Behörden angegeben, keine solchen gehabt zu haben. Spätestens hier beziehungsweise bei seiner geschilderten militärischen Laufbahn hätte er auf die angebliche Desertion hinweisen müssen. Bezüglich der Täter der Übergriffe sei sodann festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erneut widerspreche. Beim Kanton habe er explizit ausgesagt, er habe überhaupt keine Ahnung, wer die Urheber sein könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der kanto- E-6037/2006 nalen Befragung jegliche Schwierigkeiten mit den ivorischen Behörden verneint. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er nun plötzlich die Todesschwadronen als mögliche Akteure hinstelle, zumal diese mit der ivorischen Regierung von Gbagbo liiert seien. Was die Informationen zu den Familien von General D._______, General F._______ und Hauptmann E._______ anbelange, so seien diese ohne weiteres aus öffentlichen Quellen erhältlich. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nach wie vor keine konkreten Beweise zu seiner Tätigkeit (Arbeitszeugnisse, Dienstausweis) und dem Tod seiner Eltern und seiner Partnerin eingereicht. 4.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe nicht ausdrücklich gesagt, aus der Armee desertiert zu sein, dies gehe indes klar aus seinen Aussagen hervor, wonach er die Armee illegal verlassen habe. Sodann wisse er nach wie vor nicht, wer seine Eltern und seine Partnerin umgebracht habe; die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe seien eine Spekulation. Die Informationen über die drei Familien seien nicht aus dem Internet, sondern seine persönlichen Kenntnisse, was er durch drei Skizzen derer Häuser belege. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe in seiner Sachverhaltsfeststellung nicht berücksichtigt, dass er aus dem Militär desertiert sei. Damit habe es den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Dieses Rüge ist vorweg zu prüfen, da eine allenfalls ungenügende Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 4.5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab- E-6037/2006 klärungen vornehmen zu müssen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus dem Militär desertiert. Er habe dies zwar nicht explizit gesagt, aus seinen Aussagen ergebe sich jedoch, dass er die Armee illegal verlassen habe. Namentlich habe er zu Protokoll gegeben, niemanden über seine Ausreise informiert zu haben (vgl. A.8, S. 12). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben während mehreren Jahren Militärdienst geleistet und den Rang eines Unteroffiziers inne gehabt hat. Unter diesen Umständen kann von ihm ohne weiteres erwartet werden, dass er sein Ausscheiden aus der Armee mit dem korrekten Fachausdruck beschreibt. Indes hat der Beschwerdeführer an keiner Stelle erwähnt, aus dem Militär desertiert zu sein. Er hat nicht einmal zu Protokoll gegeben, die Armee illegal verlassen zu haben. Vielmehr erklärte er auf entsprechende Fragen, keine Probleme mit der Armee beziehungsweise mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. A8, S. 7 und 11). Gerade aber im Zusammenhang mit diesen Fragen hätte der Beschwerdeführer zwingend vorbringen müssen, dass er bei einer Heimkehr eine Bestrafung wegen unerlaubten Verlassens der Armee zu gewärtigen habe. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM festzustellen, dass es sich bei der nunmehr erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachten Desertion um eine nachträgliche und somit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung handelt. Damit erweist sich die erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als nicht zutreffend. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4.6 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen. 4.6.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der E-6037/2006 Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 4.6.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung des BFM, seine Vorbringen würden keine Realkennzeichen enthalten. Solche seien allenfalls in längeren Schilderungen auf offene Fragen zu finden. Die ihm gestellten Fragen seien indes nicht geeignet, um allfällige Realkennzeichen zu erkennen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch bei der kantonalen Anhörung ganz allgemein nach den Gründen gefragt wurde, die ihn zum Verlassen seines Landes und zum Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz veranlasst haben. Mit der beide Male offenen Fragestellung wurde dem Beschwerdeführer genügend Raum zum Erzählen seiner Asylgründe gewährt. In seinen Antworten beschränkte sich der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen auf rund 15 Sätze (vgl. A2, S. 5; A8, S. 10). Im Verlaufe der kantonalen Anhörung wurden dem Beschwerdeführer weitere Fragen gestellt, die ihm die Möglichkeit gegeben hätten, sich - von sich aus - ausführlich dazu zu äussern. Indes beschränkte er sich weitgehend darauf, in einem, allenfalls zwei Sätzen zu antworten. Sodann fehlen den jeweiligen Antworten die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Aussagen des Beschwerdeführers weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Aus dem erhobenen Einwand vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, mithin bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Diese Zweifel werden durch weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. Den unterschiedlich angegebenen Todeszeitpunkt seiner Partnerin begründet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit einem Versprecher. Zudem sei seine Flucht nur verständlich, wenn seine Partnerin im Jahre 2006 getötet worden sei. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im Zusammenhang mit der Frage nach seinem Sohn ausführte, dieser lebe bei den Grosseltern; die Mutter seines E-6037/2006 Sohnes sei im Januar 2005 gestorben (vgl. A1, S.3, Ziffer 11). Sodann erwähnte er unter Ziffer 15 noch zweimal, dass seine Partnerin im Januar 2005 getötet worden sei. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll nochmals vorgelesen. Dabei hätte ihm - im Rahmen der gebotenen Aufmerksamkeit - ohne weiteres auffallen müssen, dass zweimal ein falsches Datum protokolliert wurde. Indes sind dem Protokoll keine Korrekturen zu entnehmen. Zudem erklärte der Beschwerdeführer am Ende der Befragung unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Angaben und sei wahrheitsgetreu. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Unstimmigkeit betreffend den Todeszeitpunkt seiner Partnerin auszuräumen. Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, das BFM gehe zu Unrecht von einer Verfolgung durch das MPCI aus. Er habe stets ausgesagt, nicht zu wissen, von wem er verfolgt werde. Als Täter kämen neben dem MPCI auch die Todesschwadronen in Frage. Zu diesem Einwand ist festzustellen, dass die Vorinstanz an keiner Stelle davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei vom MPCI verfolgt worden. Vielmehr hat das BFM aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse an der Côte d'Ivoire zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer, sofern er tatsächlich je verdächtigt worden wäre, mit General D._______ zusammenzuarbeiten, bereits viel früher von der ivorischen Armee belangt worden wäre beziehungsweise gar nicht bis zur Ausreise in der ivorischen Armee hätte dienen können. Weitergehend widerspricht sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen ohnehin. Anlässlich der kantonalen Anhörung erklärte er, überhaupt keine Ahnung zu haben, wer die Urheber der Übergriffe sein könnten. Demgegenüber nennt er in der Rechtsmitteleingabe als mögliche Urheber das MPCI beziehungsweise die Todesschwadronen. Um in diesem Punkt Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe weiter aus, er könne seinen Militärdienst nicht beweisen, da es sich dabei um eine interne, streng geheime Angelegenheit handle. Er kenne indes die Familienangehörigen von D._______, F._______, sowie E._______ und könne die Lage ihrer Häuser beschreiben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass es ohne weiteres möglich ist, eine Anstellung beim ivorischen Militär beziehungsweise einen geleisteten Militäreinsatz zu beweisen, sei es beispielsweise E-6037/2006 durch einen Arbeitsvertrag, ein Dienstbüchlein oder ein Arbeitszeugnis. Die eingereichten Fotos zeigen den Beschwerdeführer zwar in Uniform und mit Waffen. Sie belegen allerdings nicht, wie lange und in welcher Funktion der Beschwerdeführer im Dienst beziehungsweise für das Militär tätig war. Bei dieser Sachlage bestehen erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten, die ihm aus seiner Dienstleistung erwachsen sein sollen. Diese Zweifel vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen zu den Verwandten der genannten Persönlichkeiten oder mit den eingereichten Skizzen nicht zu entkräften. Die entsprechenden Informationen lassen sich leicht aus dem Internet herunterladen beziehungsweise sind aus anderen öffentlichen Quellen zugänglich. Sodann ist in diesem Zusammenhang auch noch festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise für den Tod seiner Partnerin und seiner Eltern eingereicht hat. Immerhin wäre es ihm - entgegen seiner Ansicht - aber möglich gewesen, mit Hilfe der Eltern seiner angeblich getöteten Partnerin die Todesbescheinigung betreffend seine Partnerin zu beschaffen. Gegebenenfalls wären die Eltern seiner Lebenspartnerin auch in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer einen Beleg für die behauptete Ermordung seiner Eltern zu beschaffen. 4.6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer hat am 4. Januar 2008 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet und daher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B. Bei dieser Sachlage ist die vom BFM verfügte Wegweisung sowie deren Vollzug als gegenstandslos zu betrachten (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c). E-6037/2006 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2006 hat der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-6037/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - den C._______ ad _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: Seite 13

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