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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2010 E-6033/2010

7. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,876 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ...

Volltext

Abtei lung V E-6033/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, eigenen Angaben zufolge geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. März 2010 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er in der Folge in C._______ transferiert wurde, wo er am 7. April 2010 summarisch befragt wurde und dabei als Geburtsdatum den (...) abgab, dass am 12. April 2010 im Auftrag des BFM eine radiologische Analyse des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung vom 15. April 2010 mit der Vermutung des BFM konfrontiert wurde, er sei in Wirklichkeit nicht minderjährig, und er dabei an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum festhielt, dass dem Beschwerdeführer bei einer weiteren Befragung in C._______ vom gleichen Tag das rechtliche Gehör zu seiner voraussichtlichen Überstellung nach Österreich gewährt wurde, nachdem die Recherche des BFM in der daktyloskopischen Datenbank EURODAC bezüglich dieses Drittstaats ein positives Ergebnis ergeben hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Juli 2010 mit Urteil vom 12. Juli 2010 aus formalen Gründen (Verletzung der Begründungspflicht) guthiess, die BFM-Verfügung vom 21. Juni 2010 aufhob und die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM zurückwies, dass der Beschwerdeführer sich mit Eingabe an das BFM vom 26. Juli 2010 zum Verfahren äusserte und ein seine Asylvorbringen betreffendes Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am 18. August 2010 – erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, dass gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Dubliner-Vertragswerks (insbesondere der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) Österreich für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei, dass die österreichischen Behörden auf Anfrage hin denn auch am 23. April 2010 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventuell den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG die Richterinnen und Richter mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin über offensichtlich unbegründete Beschwerden als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin entscheiden und ein solches Rechtsmittel hier vorliegt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent - scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, er sei minderjährig und zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz (diesmal mit hinreichender Begründung) zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30), dass die radiografische Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert hat, da das Knochenwachstum – in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19) und eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, weshalb eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen vermag, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt, dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter gemäss der Analyse vom 12. April 2010 vorliegend fast drei Jahre und zehn Monate beträgt, dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse somit zwar mit hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers belegt, jedoch – angesichts der erwähnten Standard- Abweichung – die behauptete Minderjährigkeit nicht zu widerlegen vermag, nachdem mit der Analyse ein Knochenalter von "19 Jahren oder mehr" festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel inhaltlich nicht mit den Argumenten des BFM auseinandersetzt, mit denen die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit verneint worden ist, und in diesem Zusammenhang bloss ausführt, er sei zwar seines Wissens am (...) geboren worden, aber sein Alter sei ohnehin "Nebensache", dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten angesichts der erwiesenen Täuschung über das Alter, der Nichtabgabe irgendwelcher Identitätspapiere ohne überzeugende Begründung, der völlig unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei den österreichischen Behörden offenbar mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden ist, der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorherige Aufenthalt in Österreich und die Zuständigkeit dieses Dublin-Vertragsstaats zur Behandlung des Asylgesuchs vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass vorliegend gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Dubliner-Vertragswerks in der Tat Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in relativ unsubstanziierter Weise auf schlechte Lebensbedingungen in Österreich hinwies ("ich habe gelitten", "ich hatte nicht genug zu essen", "es war hart"; vgl. Protokoll Empfangs- und Verfahrenszentrum S. 8, Protokoll rechtliches Gehör zur beabsichtigten Dublin-Wegweisung S. 4) und in der Beschwerde kein Einwand gegen die Wegweisung nach Österreich erhoben wird, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorbehalte damit nichts an der Zuständigkeit Österreichs zu ändern vermögen, eines Signatarstaats des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in casu keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) erforderlich machen würden, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichts losigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 9

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