Abtei lung V E-6032/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Togo, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2008 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6032/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Togo am 30. August 2006 verliess und am 4. September 2006 von Italien aus illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass am 13. September 2006 die Kurzbefragung im A._______ und am 22. Februar 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durch B._______ erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ausgebildeter Informatiker, habe zuletzt in C._______ (Togo) gewohnt und nach der Ausbildung Gebrauchtwagen verkauft, dass er sich für politische Veränderungen eingesetzt habe und seit 2003 Sympathisant beziehungsweise Mitglied der UFC (Union des Forces du Changement) sei, dass er nach Bekanntgabe des Resultats der Wahlen vom 24. April 2005 in der Zeit vom 26. bis 28. April 2005 zusammen mit anderen Kundgebungsteilnehmern dagegen protestiert habe, dass die UFC trotz ihres Wahlsieges von der Regierungsbeteiligung ausgeschlossen worden sei, dass er beim Transport der Teilnehmer von D._______ nach C._______ behilflich gewesen sei, dass es anlässlich der Kundgebungen zu tätlichen Auseinandersetzungen mit Ordnungskräften der Regierungspartei RPT (Rassemblement du Peuple Togolais) gekommen sei und mehrere Personen getötet worden seien, woraufhin er geflüchtet sei und sich vom _______ bis zu seiner Ausreise in E._______ (C._______) versteckt habe, dass er am _______ von Armeeangehörigen in seinem Haus in F._______ erfolglos gesucht worden sei und seine Freundin in einer lokalen Zeitung einen Artikel über ihn entdeckt habe, in welchem er auch abgebildet sei, dass er sich aufgrund dieser Ereignisse zur Ausreise entschlossen habe, E-6032/2008 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen und die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 eine im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgte Anfrage des BFM zu zwei Artikeln im Internet beantwortete, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 21. August 2008 - eröffnet am 22. August 2008 - feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten weder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen an die Glaubhaftigkeit, sein Asylgesuch vom 4. September 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Ereignisse bezögen sich auf die Präsidentschaftswahlen vom April 2005 und lägen bereits mehr als drei Jahre zurück, dass sich die Situation in Togo seitdem wesentlich verbessert habe (Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007; Vereinbarung der togolesischen Regierung mit Ghana und Benin über die freiwillige Rückkehr togolesischer Flüchtlinge unter dem Patronat des UNHCR; erfolgte Rückkehr tausender togolesischer Flüchtlinge; kontinuierliche Fortschritte im Bereich der Menschenrechte; Feststellung des EU-Kommissärs für humanitäre Hilfe und Entwicklung im November 2007, dass die Bedingungen für die Wiederaufnahme der EU-Entwicklungskooperation erfüllt seien), dass aufgrund dieser Entwicklung nicht mehr von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung auszugehen sei, dass an dieser Beurteilung auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, dass hinsichtlich der drei Einladungsschreiben der UFC-Suisse darauf hinzuweisen sei, dass die blosse Teilnahme an Parteiversammlungen der UFC in Togo legal sei, dass sich der Artikel in der Zeitung „_______“ vom _______ auf Ereignisse nach dem Tod von Präsident Gnassigbé Eyadéma am 5. Februar 2005 beziehe und nicht auf die vom Beschwerdeführer als E-6032/2008 für seine Flucht ausschlaggebend bezeichneten Ereignisse von Ende April 2005, dass sich zudem die Frage stelle, aus welchem Grund besagter Artikel hätte geschrieben werden sollen, da der Beschwerdeführer keine exponierte Funktion innerhalb der UFC innegehabt habe, dass die eingereichte Zeitung ungewöhnliche Fehler aufweise (graphische Mängel, angekündigte Fortsetzung des Artikels „_______“ auf Seite 6, wo sich indessen lediglich Fotografien befinden würden), weshalb zu vermuten sei, dass es sich beim Artikel um einen in Auftrag gegebenen Bericht handle, dass sich auf der Website G._______ nebst den eingereichten Internetartikeln vom _______ und _______ zwei weitere Artikel von X._______ vom _______ befänden, deren Existenz der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens nie geltend gemacht habe, dass seine diesbezügliche Antwort in der Eingabe vom 4. Juli 2008, er habe die beiden Artikel vom _______ bei seinen Recherchen im Internet nicht finden können, die Frage aufwerfe, weshalb er diese nicht mündlich erwähnt respektive nachträglich eingereicht habe, dass zudem nicht davon auszugehen sei, die togolesischen Behörden könnten von seinen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben, zumal im Internet zahlreiche solche Artikel publiziert würden, womit eine Überwachung und Identifizierung einzelner Personen ausgeschlossen werden könne, dass unbesehen davon seine Vorbringen unglaubhaft seien, weil er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass er in der Kurzbefragung erklärt habe, er habe seit _______ mit der UFC sympathisiert, ohne bei der Partei als Mitglied registriert zu sein, und bei der kantonalen Anhörung ausgeführt habe, er sei seit dem _______ Mitglied der UFC, dass er entgegen seiner Zusicherung bei der kantonalen Anhörung vom 22. Februar 2007 bisher keinen UFC-Mitgliederausweis beigebracht habe, E-6032/2008 dass er des Weiteren anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht habe, die Fahrzeuge für den Transport der Demonstranten seien von ihm organisiert worden, wogegen er bei der Befragung zu seinen Asylgründen ausgesagt habe, die Fahrzeuge seien vom Präsidenten der UFC in D._______ organisiert worden, dass er im A._______ als Grund für die behördliche Suche nach ihm die Organisation der Fahrzeuge angegeben und im Widerspruch dazu bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, er sei behördlich gesucht worden, weil er von RPT-Milizen an der Kundgebung gesehen worden sei, dass er sich auch hinsichtlich seines Ausreisegrundes widersprochen habe, indem er bei der Kurzbefragung ausgeführt habe, er sei hauptsächlich wegen der Hausdurchsuchung vom _______ ausgereist, und im Unterschied dazu anlässlich der Anhörung durch B._______ geltend gemacht habe, er habe Togo in erster Linie wegen des Zeitungsartikels vom _______ verlassen, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2008 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen als Ergänzung zur Beschwerde eigene Ausführungen, einen Mitgliederausweis der UFC und den Ausdruck eines Artikels aus dem Internet vom _______ zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-6032/2008 scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-6032/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2008 im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität und Flüchtlingsrelevanz der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass beispielsweise die in den ergänzenden Ausführungen zur Beschwerde geltend gemachte Beteiligung des Beschwerdeführers an den Ereignissen vom _______ nicht mit seinen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs übereinstimmt, dass des Weiteren auch die Ausführungen im Zeitungsartikel vom _______, die Eltern des Beschwerdeführers wüssten nicht um seinen Verbleib und machten sich Sorgen, in krassem Widerspruch zu den Vorbringen bei der kantonalen Anhörung stehen, seine Mutter sei am _______ nach der Geburt seines Bruders H._______ und sein Vater am _______ krankheitshalber verstorben (Akten Vorinstanz _______), dass in Bezug auf den eingereichten Mitgliederausweis der UFC festzustellen ist, dass in der Rechtsmitteleingabe Erläuterungen zu dessen Beschaffung - der Beschwerdeführer führte bei der kantonalen Anhörung vom 27. Februar 2007 aus, seine Frau habe den Parteiausweis nicht finden können (_______) - gänzlich fehlen und unbesehen davon solchen Dokumenten lediglich ein geringer Beweiswert zukommt, dass der eingereichte regimekritische Artikel vom _______ angesichts der Vielzahl solcher Publikationen im Internet und wegen des Fehlens einer ihn abbildenden Fotografie nicht geeignet ist, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung darzutun, E-6032/2008 dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- E-6032/2008 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und über eine überdurchschnittliche Schulbildung - auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die nicht weiter substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers in seinen ergänzenden Ausführungen zur Beschwerde, er sei in der Schweiz operiert worden und gemäss seinem nicht namentlich genannten Arzt sei in Zukunft eine weitere Operation geplant, in den Akten keine Stütze findet und entgegen seinem Vorbringen auch kein diesbezüglicher ärztlicher Bericht eingereicht wurde, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- E-6032/2008 waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6032/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Parteiausweis, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 11