Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6028/2018
Urteil v o m 1 0 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (…).
E-6028/2018 Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende kurdische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben am (…) Mai 2012 in Richtung Nordirak. Im September 2015 sei er schliesslich via die Türkei und Griechenland sowie die sogenannte Balkanroute am 21. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2015 gab er zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlassen müssen, weil sein Bruder mit einer alevitischen Frau durchgebrannt sei und deren Familie ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht habe. Er sei auch politisch aktiv gewesen, indem er in B._______ an Demonstrationen teilgenommen habe, und für kurze Zeit Mitglied der Partiya Demokrata Kurdistan (PDK) gewesen sei. Mit den heimatlichen Behörden habe er aber nie Probleme gehabt und sei auch nie verhaftet worden. Im April 2012 sei er aber von dieser alevitischen Familie bedroht worden. B. Das SEM beendete mit Verfügung vom 20. Januar 2016 das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. C. Am 3. August 2017 liess der Beschwerdeführer über die Mandatierung seines Rechtsvertreters informieren und bat um baldige Vorladung zum Anhörungstermin. D. Mit Eingaben vom 9. und 16. November 2017 legte der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend seine politischen Aktivitäten sowie seinen Gesundheitszustand ins Recht. E. An der Anhörung vom 27. November 2017 trug der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahr 2011 von der Schule ausgeschlossen worden, weil er mit anderen Schülern in der Schule die syrische Flagge gegen die Revolutionsflagge ausgetauscht habe. Ausgereist sei er mit seiner Familie aber wegen seinem Bruder, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte. Dieser habe zunächst um die Hand einer alevitischen Frau angehalten, diese aber wegen deren Familie nicht heiraten dürfen, weil er einer anderen Religion angehöre und anderer Ethnie sei. Weil sein Bruder es immer wieder versucht
E-6028/2018 habe, seien er und seine Familie durch die Familie der Frau bedroht worden. In der Folge seien der Bruder und seine Freundin zusammen "durchgebrannt". Er habe sie zu seiner Familie nach Hause gebracht und während ungefähr drei Wochen Ehedokumente vorbereiten lassen, um in den Irak zu reisen. Schliesslich sei er (Beschwerdeführer) mit seinem Bruder und dessen Frau sowie anderen Geschwistern aus Syrien ausgereist. In der Folge seien die Eltern bedroht worden. Die Eltern seiner Schwägerin seien zwar weltoffen, modern und hätten nichts gegen die Beziehung einzuwenden gehabt. Andere Angehörige der Frau hingegen, die Offiziere im Militär seien oder einen höheren Rang in der Regierung bekleiden würden, hätten sich gegen diese Verbindung ausgesprochen. Er habe zudem vor einem Monat eine Herzoperation gehabt, weshalb er weiterhin in ärztlicher Behandlung sei. F. Am 1. Dezember 2017 ging beim SEM ein den Beschwerdeführer betreffender Austrittsbericht des Universitätsspitals C._______ vom 28. Oktober 2017 ein. G. Mit Verfügung vom 28. September 2018 – eröffnet am 2. Oktober 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 den Eingang seiner Beschwerde.
E-6028/2018 J. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2018 lehnte der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Vorschusspflicht ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Die in der Beschwerde formulierten Begehren würden aufgrund einer summarischen Prüfung der Verfahrensakten aussichtslos erscheinen, zumal die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung überzeugend erscheinen würden und die Argumente in der Beschwerde voraussichtlich zu keiner anderen Einschätzung führen könnten. K. Der Beschwerdeführer bezahlte den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-6028/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Asylverfügung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Weiter sei der Eindruck entstanden, er hätte sein politisches Engagement aufgebauscht. So habe er selber festgestellt,
E-6028/2018 er habe wegen seiner politischen Betätigung nie konkrete Probleme gehabt. Allein die Teilnahme an einigen Demonstrationen verleihe ihm kein ausreichend politisches Profil, mit dem er ins Visier der Behörden geraten wäre. Eine gezielte Verfolgung habe er auch aufgrund der Beziehung seines Bruders zu dessen Frau nicht glaubhaft machen können, zumal er keine Einzelheiten und persönliche Wahrnehmungen habe schildern können. Insbesondere hätten sich die mutmasslichen Drohungen seitens der Familie der Frau seines Bruders als reine Mutmassungen und subjektive Befürchtungen herausgestellt. Zumal er auch nie zum Militärdienst aufgefordert worden sei und bei der Ausreise das militärdienstpflichtige Alter noch nicht erreicht gehabt habe, habe er in diesem Zusammenhang nichts zu befürchten. Die Fragen nach Problemen mit politischen Parteien oder kurdischen Milizen habe er klar verneint. Schliesslich sei auch nicht davon auszugehen, seine niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten seien geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdebegehren im Wesentlichen damit, dass er sowohl aufgrund seiner politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat und in der Schweiz als auch wegen Dienstverweigerung von den heimatlichen Behörden registriert worden sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien besonders gefährdet sei, inhaftiert zu werden. Zudem sei der syrische Staat nicht in der Lage, ihn vor der Rache seiner einflussreichen, regierungsnahen Verfolger, der Familie seiner Schwägerin, zu schützen. Damit habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung respektive vor unverhältnismässig hoher Strafe, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet der vorinstanzlichen Begründung der angefochtenen Verfügung bei. Die im erstinstanzlichen Verfahren protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass die heimatlichen Behörden ihn als Regimegegner wahrgenommen und seither ein besonderes Interesse an ihm gezeigt hätten. So war er im Zeitpunkt seiner Ausreise weder militärdienstpflichtig noch hatte er sich in seinem Heimatstaat politisch exponiert. Vielmehr führte er selber aus, er habe zwar an Demonstrationen teilgenommen, diese seien aber nicht Grund für seine Ausreise gewesen (vgl. SEM-Akten, A26, F85: "In meinem Heimatland nahm ich an Demonstrationen teil. Aber das war kein Grund für die Ausreise gewesen. Wenn es nur Demonstrationen alleine gewesen wären, wäre ich weiter in meinem Heimatland geblieben.").
E-6028/2018 Dasselbe gilt für seine kurzzeitige Parteizugehörigkeit (vgl. a.a.O., F149 f. und F164: "Nein. Probleme hat es nicht gegeben. […]"). Es erscheint aus diesem Grund als nachgeschoben, wenn der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine politischen Aktivitäten derart hervorhebt und darauf schliesst, er werde als politischer Gegner betrachtet und habe darum begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung (vgl. Beschwerde vom 20. Oktober 2018 S. 7 f.). 6.2 6.2.1 Aus seinen Aussagen an der Anhörung geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer selbst keine Bedrohungen seitens der Familie seiner Schwägerin erlebte. Es handelt sich bei der diesbezüglich geltend gemachten Gefahr somit um reine Mutmassungen des Beschwerdeführers, zumal er seinen Aussagen zufolge den Heimatstaat zusammen mit seinem Bruder und dessen Frau verlassen hat (vgl. SEM-Akten, A26, F123). Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass die Eltern nicht gleichzeitig ausgereist seien, weil sie als ältere Personen keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen seien (vgl. a.a.O., F142). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die Eltern einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wären, wenn sich die Gefährdungslage tatsächlich wie vom Beschwerdeführer angegeben dargestellt hätte. 6.2.2 Insgesamt ist dem SEM beizupflichten, soweit es feststellte, der Beschwerdeführer habe eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund der mutmasslich illegitimen Beziehung seines Bruders nicht zu plausibilisieren vermocht. Es ist folglich auf dessen Begründung zu verweisen (vgl. Verfügung S. 4). 6.3 Das SEM stellte ferner zu Recht fest, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, das Vorliegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zu bejahen. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts vermögen niederschwellige Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste das Interesse der syrischen Behörden nicht auf sich zu ziehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2). Die in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel lassen erkennen, dass dieser gerade nicht als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner in Erscheinung getreten ist. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten keine Verfolgungsmassnahmen drohen.
E-6028/2018 6.4 Zusammenfassend ist es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 und 7 oder subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E-6028/2018 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung der Kosten ist der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6028/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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