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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2015 E-602/2015

13. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,590 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 22. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-602/2015

Urteil v o m 1 3 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, Irak, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).

E-602/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zusammen mit ihrem Ehemann am 10. November 2014 in Richtung Türkei verliess und am 20. November 2014 versteckt in einem TIR unter Umgehung der Grenzkontrolle allein in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. November 2014 mitgeteilt wurde, sie sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden, dass sie mit Vollmacht vom 26. November 2014 ihre Rechtsvertretung mandatierte, dass am 12. Dezember 2014 die Befragung zur Person stattfand und die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, ihre Familie habe sie einem Cousin als Frau versprochen, als sie ein kleines Mädchen gewesen sei und sie gemäss Gesetz ihres Stammes zur Heirat verpflichtet gewesen wäre, dass sie sich jedoch in einen anderen Mann verliebt und diesen ohne Einverständnis ihrer Eltern im April 2014 geheiratet habe, dass, als der Onkel konkret für seinen Sohn um ihre Hand angehalten habe, sie geantwortet habe, die für den Sommer 2014 geplante Hochzeit wegen der Prüfungen an der Universität verschieben zu wollen, dass, als ihre Eltern sie um der Familienehre willen auch gezwungen hätten, ihren Cousin zu heiraten, sie ihnen zuerst gesagt habe, einen anderen zu lieben, und erst im Oktober 2014 schliesslich die erfolgte Heirat zugegeben habe, dass der Vater wütend gewesen sei und sie geschlagen habe, dass die Eltern ihr in der Folge erlaubt hätten, das Land zu verlassen, da sie sonst vom Onkel getötet worden wäre,

E-602/2015 dass sie mit ihrem Mann in die Türkei ausgereist sei, und als sie dort in einem Telefongespräch mit ihrer Mutter gehört habe, der Onkel habe von ihrer Ausreise erfahren und wolle sie suchen gehen, ihr Mann ihre Ausreise in die Schweiz organisiert habe, dass sie nicht genügend Geld für beide gehabt hätten, weshalb er vorerst in der Türkei geblieben sei, dass sie zum Nachweis ihrer Identität ihren Nationalitätennachweis, ihren Identitätsausweis sowie den Ehevertrag einreichte, dass das SEM der Rechtsvertretung am 20. Januar 2015 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf vom gleichen Tag Stellung zu nehmen, und diese Möglichkeit mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 21. Januar 2015 wahrgenommen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2015 – gleichentags ausgehändigt – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch vom 20. November 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, gleichzeitig anstelle des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anordnete, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass dazu konkret ausgeführt wurde, das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorgehen zur Erstellung eines gültigen Ehevertrags entspreche nicht dem im Irak üblichen Ablauf, dass die Identitätskarte und der Ehevertag nicht über fälschungssichere Merkmale verfügen würden und es allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente käuflich erwerbbar seien, dass es ferner jeglicher allgemeiner Erfahrung wiederspreche, dass sie sich trotz der bedrohlichen Situation seit dem Eheschluss vom April 2014 noch bis November 2014 zu Hause aufgehalten habe, zumal sie mit der Unterstützung ihres Mannes hätte rechnen können und auch über einen gültigen Pass verfügt habe,

E-602/2015 dass ihr Verhalten, von der Türkei allein in die Schweiz zu reisen, ohne weiteren Kontakt mit ihrem Mann zu haben, sich nicht mit dem Verhalten einer Person in einer ähnlichen Situation vereinbaren lasse, dass sie sich schliesslich widersprochen habe, indem sie einmal ausgesagt habe, ihre Freundin habe dem Onkel über ihre Heirat berichtet, ein anderes Mal angegeben habe, nicht zu wissen, ob ihr Onkel darüber Bescheid wisse, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21. Januar 2015 zum Entscheidentwurf vom 20. Januar 2015 bekräftigt habe, die Eheschliessung habe stattgefunden, dass sie weiter wiederholt habe, sie habe aufgrund ihrer heimlichen Ehe die Ehre der Familie ihres Cousins verletzt und ihr daher Ehrenmord drohe, wobei die irakischen Behörden schutzunwillig und schutzunfähig seien, womit sie einer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, dass aber religiöse Familien sich der Folgen eines Verstosses gegen die Stammesregeln sehr bewusst seien und vorgängig alles daran setzen würden, eine Verletzung von Abmachungen, wie eine versprochene Ehe, zu verhindern, dass aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine solchen Massnahmen hervorgehen würden, dass folglich insgesamt keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, dass die Rechtsvertretung am 28. Januar 2015 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung im Asylpunkt an das SEM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, insbesondere sei sie von der Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu befreien,

E-602/2015 dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass am 2. Februar 2015 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums B._______ die Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass die Beschwerdefrist, welche gemäss der sich auf Beschwerdefristen beziehenden Spezialbestimmung von Art. 38 TestV zehn Tage beträgt, vorliegend eingehalten wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-602/2015 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe darauf besteht, die eingereichten Dokumente seien – wie bereits in der Stellungnahme dargelegt – echt, und die schweizerischen Behörden auffordert, diese zu überprüfen, dass sie nach ihrer Ausreise aus der Türkei die Telefonnummer ihres Mannes nicht im Kopf gehabt habe und sie deshalb habe warten müssen, bis er ihre Mutter kontaktiert habe, damit er ihr seine Nummer und den Aufenthaltsort angeben könne,

E-602/2015 dass sich ihr Ehemann nun bei einem Bekannten in C._______ befinde, weil er von den türkischen Behörden entdeckt und in den Irak ausgeschafft worden sei, dass sie anlässlich der Anhörung ausführlich geschildert habe, wie sie ihren Mann kennengelernt habe, dass er ein Fahrer gewesen sei und sie mit ihren Freundinnen zur Universität gefahren habe, dass sie nicht früher geflüchtet sei, weil sie gehofft habe, ihre Eltern umstimmen zu können und die geplante Ehe mit dem Cousin zu umgehen, dass sie zudem weiter habe studieren wollen, dass das SEM in seinem Entscheid mit nachvollziehbarer Begründung darlegte, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Gericht einzig die angebliche Heirat nicht grundsätzlich als unglaubhaft erachtet, weshalb es sich erübrigt, den eingereichten Ehevertrag auf dessen Echtheit zu überprüfen, dass jedoch die aus der angeblichen Eheschliessung resultierende Bedrohung durch ihren Onkel unglaubhaft ist, dass, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich einem streng religiösen Stamm angehört, dessen Abmachungen strikt hätten eingehalten werden müssen, da ein Verstoss gegen solche Stammesregeln gravierende Folgen hätte, dass ihre Eltern auch alles daran gesetzt hätten, eine solche Verletzung zu verhindern respektive ihr gar nicht erst ermöglicht hätten, einen anderen Mann kennenzulernen, dass sie die Beschwerdeführerin bestimmt besser überwacht und bereits einige Jahre zuvor mit dem Cousin verheiratet hätten,

E-602/2015 dass vielmehr der Umstand, dass ihre Eltern sie haben studieren lassen und ihr offenbar grosse Bewegungsfreiheit eingeräumt haben, nicht auf eine streng religiöse Familie hinweist, dass sie auch seitens ihrer Eltern keine Verfolgung geltend machte und sogar angab, sie hätten ihr bei ihrer Ausreise in die Türkei geholfen, dass nicht anzunehmen ist, ihr Vater hätte sich nicht erfolgreich gegen den Onkel durchsetzen und seine Tochter beschützen können, dass vor diesem Hintergrund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keiner Bedrohung durch ihren Onkel ausgesetzt gewesen ist, dass weiter realitätsfremd erscheint, dass sie im April 2014 geheiratet, aber bis zu ihrer Ausreise im November 2014 mit ihrem Mann nicht zusammengelebt zu haben, da eine Heirat diesfalls keinen Sinn gemacht hätte, dass die Behauptung in der Beschwerde, sie sei deshalb nicht früher geflüchtet, weil sie gehofft habe, ihre Eltern umstimmen zu können, nach ihren Schilderungen in der Anhörung gerade nicht zutrifft, da sie eben dies ja nicht getan und mit der Bekanntgabe bis Oktober 2014 gewartet habe, dass ferner ihre Reise von der Türkei in die Schweiz am 16. November 2014, also sechs Tage nach ihrer angeblichen Ausreise aus dem Irak, ohne ihren Ehemann und ohne Kontakt zu ihm, nicht der gefährlichen Situation entspricht, in der sie sich befunden haben will, dass sie im Übrigen nicht überzeugend hat darlegen können, wie ihr Onkel sie überhaupt in der Türkei hätte ausfindig machen können, dass der Einwand in der Beschwerde, sie habe die Telefonnummer ihres Mannes nicht im Kopf gehabt und habe warten müssen, bis er ihre Mutter anrufe, jeglicher Logik des Handelns entbehrt, da sie ja in ihrer Anhörung mehrmals angab, wie er sehr er um ihre Sicherheit besorgt gewesen sei, dass realitätsfremd ist, beide hätten die Handynummer des Anderen nicht gekannt, da diese heutzutage im Mobiltelefon gespeichert werden, dass die Beschwerdeführerin zudem anlässlich der Anhörung vom 7. Januar 2015 ausgesagt hat, das letzte Mal am 13. November 2015 mit ihrer Mutter telefoniert zu haben, womit klar ersichtlich wird, dass es ihr kein

E-602/2015 grosses Bedürfnis zu sein schien, auf diesem Wege etwas von ihrem Ehemann zu erfahren, dass im Übrigen, falls sich ihr Ehemann tatsächlich zur Zeit bei Bekannten in C._______ befinden sollte, nicht einzusehen ist, warum sie nicht gleich dorthin geflohen sind, zumal das Geld für die Ausreise in die Schweiz nicht für beide gereicht habe, dass daher eine Gesamtwürdigung der Vorbringen und Aussagen zum Schluss führt, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstützt und weder ihre Asylvorbringen noch ihre geschilderte Ausreise der Wahrheit entsprechen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

E-602/2015 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-602/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

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