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Bundesverwaltungsgericht 03.01.2023 E-6016/2022

3. Januar 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,023 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6016/2022

Urteil v o m 3 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Tunesien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022 / N (…).

E-6016/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 23. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 28. November 2022 ergab, dass sie bereits am 16. November 2022 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatten, dass die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) am 7. Dezember 2022 der gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zugewiesenen Rechtsvertretung die Vollmacht zur Vertretung ihrer Interessen im Asylverfahren erteilte, dass sie im Rahmen des am 7. Dezember 2022 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) angab, sie habe in Österreich kein Asylgesuch gestellt und bei der Registrierung gesagt, dass sie nicht in Österreich bleiben wolle, dass das SEM der Beschwerdeführerin 1 mitteilte, es werde erwogen, auf die Asylgesuche nicht einzutreten und sie bei gegebener Zuständigkeit nach Österreich wegzuweisen, dass sie in Bezug auf die mögliche Wegweisung nach Österreich entgegnete, sie sei von ihrem Ehemann geflohen, welcher auch im Ausland Familienangehörige habe, weshalb sie Angst habe, dass ihre Tochter entführt werde, zumal sie auch bereits im Jahr 2011 zu Schulzwecken in der Schweiz gewesen sei und eine Schwester hier lebe, dass sie auf die Gesundheitssituation angesprochen, ausführte, sie seien beide krank, sie habe Fieber gehabt und die Tochter leide an psychischen Problemen, dass die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 29. November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit einem vom 7. November 2022 datierten standardisierten Schreiben beantworteten, wonach sie aufgrund der

E-6016/2022 ausserordentlichen Arbeitsbelastungen keine expliziten Zustimmungen mehr erteilen würden, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 über die Beendigung des Mandates informierte, dass die Beschwerdeführerinnen – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 28. Dezember 2022 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-6016/2022 dass die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sind und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit Eurodac ergab, dass diese am 16. November 2022 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatten, dass das SEM die österreichischen Behörden am 29. November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 23 Dublin- III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),

E-6016/2022 dass die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, sie habe in Österreich nicht um Asyl ersuchen wollen, wobei sie in der Schweiz eine Schwester habe und im Jahr 2011 schon einmal hier gewesen sei, dass sie damit die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs nicht zu widerlegen vermag und in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Vorbringen, in Österreich habe sie sich nicht sicher gefühlt und Angst gehabt, ihre Tochter werde entführt, wobei sie beide krank seien, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

E-6016/2022 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Österreich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen, dass Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es keine Hinweise dafür gibt, dass Österreich den Beschwerdeführerinnen die allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden unbelegt geblieben sind, dass, sollten die Beschwerdeführerinnen in Österreich bedroht werden, sie sich an die hierfür zuständigen österreichischen Behörden zu wenden haben, wobei diese auch dem Kindeswohl Rechnung tragen werden, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Österreich ein funktionierender Rechtsstaat ist, dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund gesundheitlicher

E-6016/2022 Gründe überschritten sein könnte und eine medizinische Notlage ausgeschlossen werden kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine familiäre Konstellation der Beschwerdeführerinnen zu der in der Schweiz wohnhaften Verwandten zu entnehmen ist, die von der Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. BVGE 2018 VI/7 E. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-6016/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

E-6016/2022 — Bundesverwaltungsgericht 03.01.2023 E-6016/2022 — Swissrulings