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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2009 E-6013/2006

8. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,739 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft

Volltext

Abtei lung V E-6013/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, China (Tibet), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6013/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Februar 2006 und reiste nach einem etwa dreimonatigen Aufenthalt in Nepal zwischen dem 12. und 14. Mai 2006 in die Schweiz ein, wo er am 16. Mai 2006 (...) um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 22. Mai 2006 summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt. Die direkte Bundesanhörung erfolgte am 7. Juni 2006. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme ursprünglich aus B._______ (Provinz C._______), wo er bis zum Jahr 1990 gelebt habe. Danach sei er in die Stadt D._______ (Region E._______, Provinz F._______) gezogen, in welcher die Tibeter eine Minderheit darstellten. Er habe dort zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt und sei als Kleinhändler mit einem eigenen Lebensmittelgeschäft tätig gewesen sei. Ende Januar 2006/Anfang Februar 2006 habe er aus Protest gegen die als ungerecht empfundene hohe Besteuerung tibetischer Kleinhändler im Vergleich zu chinesischen Geschäftsinhabern zusammen mit neunzehn anderen Ladenbesitzern sein Geschäft geschlossen. Sie hätten vereinbart, die Geschäfte erst wieder zu öffnen, wenn ihnen Steuersenkungen versprochen würden. Daraufhin habe ihn als einer der drei Anstifter dieser Aktion ein bis zwei Tage nach Schliessung seines Geschäftes die chinesische Polizei aufgesucht, die ihm gedroht habe, alle betroffenen Ladenbesitzer wegen Opposition gegen das chinesische Regime zu inhaftieren, wenn sie nicht am nächsten Tag die Geschäfte wieder öffneten. Am nächsten Tag sei er zu einem der anderen Mitinitianten der Aktion gegangen und habe ihn über den Polizeibesuch informiert. Noch am gleichen Tag habe er von anderen Händlern erfahren, dass ihn die Polizei wieder zu Hause gesucht habe. Daraufhin habe er sich bei einem Freund versteckt. Er habe gehört, die Polizei sei noch mehrmals zu ihm nach Hause gekommen. Aus Angst vor einer jahrelangen Inhaftierung durch die chinesischen Behörden sei er mit Unterstützung des besagten Freundes nach Nepal ausgereist, wo er wegen Unruhen nach einigen Monaten mithilfe eines Schleppers in die Schweiz ausgereist sei. E-6013/2006 B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2006 (Poststempel: 29. Juni 2006) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und sinngemäss die Erteilung des Asyls, sowie die eventuelle Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe mit der Folge der Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 12. Juli 2006 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. August 2006 hielt das BFM vollständig an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es äusserte sich in der Vernehmlassung zur einschlägigen Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.1) und befand, die Rechtsprechungskriterien für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien bei dem illegal ausgereisten Beschwerdeführer angesichts der erst kurzen Zeit, die dieser ausserhalb der Heimat lebe, nicht erfüllt. F. In seiner fristgerechten Replik vom 2. September 2006 erwiderte der Beschwerdeführer, auch wenn seine Ausreise noch nicht lange her sei, E-6013/2006 habe sich seine Situation seither verschlechtert und seine Familienangehörigen würden diskriminiert. Einige seiner Freunde seien verhaftet worden, auch für ihn bestehe bei Rückkehr ins Heimatland die Gefahr der Verfolgung. G. Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2006 wiedererwägungsweise auf. Der Beschwerdeführer wurde wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. H. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Mai 2008 unter Fristsetzung angefragt, ob er die Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen wolle. Bis zur Urteilsfällung ging beim Gericht kein Antwortschreiben des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- E-6013/2006 hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 fund 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 8. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt sowie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Wie bereits in der Verfügung vom 13. Mai 2008 ausgeführt, ist somit der Gegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens bei dieser Sachlage nur noch die Frage, ob die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht wegen fehlender Vorfluchtgründe abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich E-6013/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen seien realitätsfern und widersprüchlich. Es sei unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer statt seinen Lebensmittelladen wieder zu öffnen und so einer Inhaftierung zu entgehen, entschlossen haben wolle, seine Familie und sein Geschäft zurückzulassen und aus seiner Heimat zu fliehen. Seine Erklärung, die Ladenbesitzer hätten gemeinsam vereinbart, erst im Fall einer Steuersenkung die Läden wieder zu öffnen und eher zu sterben, als sich dem Druck zu beugen, überzeuge nicht. Auch die Angabe, dass das Gemeinwohl manchmal vorgehe, erscheine angesichts der Konsequenzen unrealistisch. Zudem sei es aufgrund dessen, dass es sich bei D._______ um eine grosse Stadt mit einer nur kleinen tibetischen Minderheit handeln soll, kaum nachvollziehbar, dass die Schliessung der zwanzig tibetischen Geschäfte eine so intensive polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer und eine Androhung der Inhaftierung aller beteiligten Händler nach sich gezogen hätte. Überdies widerspreche sich der Beschwerdeführer in den Befragungen hinsichtlich des Zeitpunktes, wann die Polizei erstmals bei ihm zu Hause vorbeigekommen sein soll. Er könne die abweichenden Aussagen nicht überzeugend erklären. Zudem wichen die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten nach Schliessung der Läden in den Befragungen voneinander ab. In der Erstbefragung gebe er an, die Ladenbesitzer hätten anschliessend gemeinsam demonstriert, in der direkten Bundesanhörung gibt er demgegenüber zu Protokoll, er sei nach der Ladenschliessung bis zum ersten Polizeibesuch zu Hause geblieben, er habe nie von einer Demonstration gesprochen und müsse falsch verstanden worden sein. 4.2 Der Beschwerdeführer machte zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geltend, es hätten für ihn gewichtige Gründe bestanden, die Trennung von seiner Familie in Kauf zu nehmen und dem Druck der Polizei nicht nachzugeben, da seine Situation als steuerlich diskriminierter tibetischer Kleinunternehmer unerträglich gewesen sei. Er habe sich in den Befragungen hinsichtlich des Zeitpunktes des erstmaligen Erscheinens der Polizei nicht widersprochen, sondern in der Zweitbefragung lediglich die ungefähre Zeitangabe der Erstbefragung präzisiert. E-6013/2006 Ausserdem habe er an keiner Demonstration teilgenommen; es müsse sich um ein Missverständnis der Dolmetscherin in der Empfangsstellenbefragung handeln. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, im Ergebnis zu bestätigen. Es erscheint realitätswidrig, dass der Beschwerdeführer nur wegen der Vereinbarung mit den anderen Ladenbesitzern erst bei Steuersenkung das Geschäft wieder geöffnet hätte, sich der polizeilichen Suche ausgesetzt und seine Frau und Kinder sich selbst überlassen haben will (vgl. act. A7, S. 12). Seine Erklärung, es sei manchmal wichtiger, sich für das tibetische Volk einzusetzen als sich um die eigene Familie zu kümmern (vgl. act. A7, S. 12), wirkt emotionslos. Ebenso verhält es sich mit seiner Aussage, er wisse nicht, wie seine Frau und Kinder jetzt nach seiner Ausreise ihren Lebensunterhalt bestritten, zumal er das ganze Geld mitgenommen habe (vgl. act. A7, S. 13). Auffällig unsubstantiiert ist sodann die Schilderung der Umstände, wie er von der polizeilichen Suche erfahren und wo er sich nach dem ersten Polizeibesuch aufgehalten haben will (vgl. act. A7, S. 9-11). Sodann fallen einige Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. Zum einen widersprach er sich hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem die Ladenschliessungen begonnen haben sollen. So sagte er in der Erstbefragung, die Aktion habe etwa eine Woche vor seiner Ausreise am 5. Februar 2006 stattgefunden (vgl. act. A1, S. 6), demnach Ende Januar 2006. In der direkten Bundesanhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, die Aktion habe am 2. Februar 2006 stattgefunden (vgl. act. A7, S. 7). Auch hinsichtlich der Zeitpunkte, wann ihn die chinesische Polizei aufgesucht haben soll, waren die Angaben widersprüchlich: Nach den Aussagen in der Erstbefragung hat ihn die Polizei, wobei er dort nur vom Polizeipräsidenten spricht, erstmals zwei Tage nach Schliessung der Läden aufgesucht (vgl. act. A1, S. 6). Gemäss den Aussagen der direkten Bundesanhörung hat ihn die chinesische Polizei, zwei bis drei höherstehende Polizeibeamte, erstmals einen Tag nach Schliessung des Geschäfts aufgesucht (vgl. act. A7, S. E-6013/2006 7). Insofern erscheint die Behauptung in der Beschwerde, anlässlich der Zweitbefragung sei die Aussage der Erstbefragung konkretisiert worden, tatsachenwidrig. Auch die Angaben zu den Vorkommnissen nach Schliessung der Geschäfte weichen in den Befragungsprotokollen voneinander ab. So sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, nach Ladenschliessung hätten die Ladenbesitzer gemeinsam demonstriert (vgl. act. A1, S. 6). In der direkten Bundesanhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, nach der Ladenschliessung bis zum Polizeibesuch zu Hause geblieben zu sein, wobei nichts weiter vorgefallen sei (vgl. act. A7, S. 7). Auf seine Aussage über die gemeinsame Demonstration angesprochen, behauptete er, nie eine derartige Aussage gemacht und von der Übersetzerin falsch verstanden worden zu sein. Diese Erklärung überzeugt schon allein deshalb nicht, weil er mit seiner Unterschrift unter das Empfangstellenprotokoll nach der Rückübersetzung die Richtigkeit der Aussagen bestätigte (vgl. act. A1, S. 9). Sodann weichen die Aussagen in den beiden Befragungen, wann ihn letztmals die Polizei aufgesucht habe, voneinander ab. Dem Protokoll der erstinstanzlichen Befragung ist zu entnehmen, der Polizeipräsident sei zuletzt zwei Tage vor der Ausreise beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und habe nach ihm gesucht (vgl. act. A1, S. 6). In der direkten Bundesanhörung gab er aber zu Protokoll, er wisse nicht, wann die Polizei letztmals bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe (vgl. act. A7, S. 10). Auf den Widerspruch der Aussagen angesprochen, behauptete er wenig überzeugend, mit den Daten durcheinander gekommen zu sein (vgl. act. A7, S. 10) und bereits in der Erstbefragung gesagt zu haben, dass er nicht wisse, wie oft die Polizei in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause aufgetaucht sei (vgl. act. A7, S. 11). 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen können. E-6013/2006 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2008 wurde in teilweiser Wiedererwägung dieser Verfügung überdies die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach ist die Beschwerde, soweit sie das Begehren um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling betrifft, gegenstandslos geworden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Beim Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer aber ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt und zur Bestätigung seiner Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Das Gesuch ist angesichts dessen, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet E-6013/2006 werden konnte und wegen der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage inwischen einer nur geringfügigen Beschäftigung nachgeht und demnach nach wie vor als bedürftig gilt, gutzuheissen, so dass ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Der Beschwerdeführer ist durch die teilweise Wiedererwägung der BFM-Verfügung vom 16. Juni 2006 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Ihm wäre wegen der daraus resultierenden teilweisen Gegenstandslosigkeit, wobei diese durch das Verhalten des BFM bewirkt wurde, für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 7 VGKE). Da er im Verfahren nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im Sinne von Art. 7 VGKE entstanden sind. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-6013/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 11

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