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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2022 E-6001/2020

26. Juli 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,106 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6001/2020

Urteil v o m 2 6 . Juli 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Südsudan, vertreten durch Marie Khammas, Caritas Suisse, Bureau de consultation juridique, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (…).

E-6001/2020 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin reiste am 18. April 2018 in die Schweiz ein und ersuchte am 23. April 2018 um Asyl. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte ihre Überstellung in den für sie zuständigen Dublin-Staat Italien. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 wurde die Vorbereitung eines Eheverfahrens mit dem Partner der Beschwerdeführerin, einem Schweizer Staatsangehörigen, angezeigt; ebenso wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in Erwartung eines gemeinsamen Kind sei. II. C. Mit Eingabe vom 19. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte das SEM, den Nichteintretensentscheid vom 2. Juli 2018 aufzuheben und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Partner sei ihr gegenüber gewalttätig geworden, weshalb sie Strafanzeige gegen ihn erstattet habe. Sie habe wiederholt – unter anderem in Italien – physische und psychische Gewalt erlebt, weshalb sie stark traumatisiert sei und sich in ärztlicher Behandlung befinde. Eine Überstellung nach Italien, wo für Asylsuchende prekäre Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen herrschen würden, erweise sich vor diesem Hintergrund – sowie unter Berücksichtigung ihrer Schwangerschaft – als unzulässig. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 hob das SEM seinen Nichteintretensentscheid vom 2. Juli 2018 auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz auf.

E-6001/2020 III. E. E.a Am 10. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Dabei – sowie bereits in Teilen anlässlich der Personalienaufnahme vom 30. April 2018 und des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 7. Mai 2018 – machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: E.b Ihr Onkel habe als Kommandant in der südsudanesischen Armee gedient. Im Oktober 2016 sei er gemeinsam mit seiner Truppe desertiert und habe sich einer Rebellengruppierung der Ethnie der Nuer angeschlossen. Die Nuer hätten sich als Gegner der Ethnie der Dinka positioniert, welche weiterhin in die Regierung eingebunden gewesen sei. Am 17. November 2017 seien sie und ihre Schwester in der Nacht zuhause von acht Angehörigen der Regierungstruppen, allesamt ethnische Dinka, angegriffen und vergewaltigt worden. Die Männer hätten sie bedroht und ausgeraubt und das Haus beschädigt. Bereits einige Stunden zuvor sei sie vom Wachdienst einer Boutique in B._______, in der sie gearbeitet habe, gewarnt worden, dass die Boutique angegriffen worden sei. Ihre Mutter, ihr Sohn und die Kinder ihres verstorbenen Bruders hätten sich in einem anderen Flügel des Hauses aufgehalten und hätten entkommen können, nachdem sie (die Beschwerdeführerin) ihre Mutter telefonisch über den laufenden Angriff informiert habe. Nach dem Überfall hätten die Männer sie und ihre Schwester schwer verletzt zurückgelassen. Am nächsten Morgen sei ein Bekannter ihres verstorbenen Vaters vorbeigekommen und hätte ihre Schwester ins Spital gebracht. Nach sieben Tagen sei ihre Schwester verstorben, woraufhin sie sich beim Bekannten ihres Vaters versteckt und mit dessen Hilfe ihre Ausreise organisiert habe. Am 27. November 2017 sei sie legal nach Äthiopien gereist. Dort habe sie sich während zweier Monate um den Erhalt eines italienischen Visums bemüht. Ihre Kollegin, (…), habe sie dabei unterstützt. Im April 2016 sei sie bereits einmal in Italien gewesen, um Ware für die Boutique zu kaufen. Sie habe ein italienisches Visum erhalten und sei daraufhin im Januar 2018 nach Rom geflogen. Nach ihrer Ankunft habe sie vergeblich versucht, ihre Kollegin zu kontaktieren. Ein Mann habe sie am Flughafen angesprochen und ihr seine Unterstützung bei der Suche nach ihrer Kollegin angeboten. Anstatt ihr zu helfen habe er sie jedoch eingesperrt und sie gezwungen, sich zu prostituieren. Ein Fremder habe ihr schliesslich die Flucht in die Schweiz ermöglicht. Ihre Mutter und ihr Sohn würden sich mittlerweile in einem ugandischen Flüchtlingscamp aufhalten.

E-6001/2020 F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und stellte fest, der weitere Entscheid über ihren Aufenthalt in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde, zumal ihr am (…) geborenes Kind das Schweizer Bürgerrecht erhalten habe und sie demnach grundsätzlich einen von der kantonalen Migrationsbehörde zu prüfenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. G. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vorinstanz liess sich am 7. Januar 2020 (recte: 2021) zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht.

E-6001/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2020 zutreffend festgestellt hat, dass der weitere Entscheid über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle, und entsprechend auf die Anordnung der Wegweisung verzichtete, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. 4. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich nicht zu einem stimmigen Ge-

E-6001/2020 samtbild zusammenfügen. Sie habe den Überfall auf sie und ihre Schwester als Vergeltungsschlag für das Überlaufen ihres Onkels bezeichnet. Es sei nicht verständlich, weshalb ihr Onkel seine Familie nicht vor allfälligen Konsequenzen seiner Desertion gewarnt habe und sie keinerlei entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hätten, zumal sie über seine Schwierigkeiten in der Armee informiert gewesen seien. Ausserdem erschliesse sich nicht, weshalb sich rund ein Jahr nach dem Überlaufen des Onkels ein Verfolgungsinteresse der Regierungstruppen an der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ergeben haben sollte. Insgesamt sei die gezielt gegen sie und ihre Familie gerichtete Verfolgung aufgrund des Onkels zweifelhaft. Sodann hätten sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum eigentlichen Überfall auf rein äussere Handlungsabfolgen beschränkt und würden auch unter Berücksichtigung der belastenden Ereignisse wenig individuell und erlebnisgeprägt wirken. Zudem habe die Beschwerdeführerin die angebliche Warnung vor dem Überfall nicht konsistent geschildert und habe nicht plausibilisieren können, weshalb sie trotz der Vorwarnung des Wachdienstes keine Schutzmassnahmen getroffen habe. Schliesslich sei auch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet, den geltend gemachten Überfall zu belegen, zumal die Diagnose keine Auskunft über die zugrundeliegende Traumatisierungsursache zu geben vermöge. Die Diagnose sei ebenso wenig geeignet, die Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu erklären. Gesamthaft betrachtet sei davon auszugehen, dass sie unter anderen als den vorgebrachten Umständen aus dem Südsudan ausgereist sei. Der geltend gemachten Zwangsprostitution in Italien, welche die Beschwerdeführerin nach ihrer selbständigen Ausreise dorthin erlitten habe, fehle es sodann an asylrechtlicher Relevanz, zumal keine Verbindung zu den Ereignissen im Heimatstaat bestehe. 4.1 Die Beschwerdeführerin hält der Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, das SEM habe ihre detaillierten und kohärenten Schilderungen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten würden sich als konstruiert erweisen und die angeblichen Widersprüche in ihren protokollierten Aussagen seien nicht als solche erkennbar, zumal ihre Ausführungen schlüssig seien und sich ohne Weiteres miteinander vereinbaren liessen. Ausserdem könne nicht von mangelnder persönlicher Betroffenheit in ihren Schilderungen die Rede sein. Aus den Akten gehe hervor, dass sie in den vergangenen Jahren zahlreiche traumatische Ereignisse durchlebt habe. Die Traumatisierung habe bei ihr einerseits – wie ärztlich bescheinigt – eine ge-

E-6001/2020 wisse emotionale Distanzierung zu den Geschehnissen zur Folge und andererseits sei die Konfrontation mit den Ereignissen anlässlich der Anhörung eine erhebliche Belastung gewesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zuzustimmen ist und sich die Vorbringen zu den Fluchtgründen in einer Gesamtschau nicht als glaubhaft erweisen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist vorab zu verweisen. Als Wesentlich wird vom Gericht Folgendes erachtet: 6.2 Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Überfall von Angehörigen der südsudanesischen Regierungstruppen auf sie und ihre Familie im November 2017 glaubhaft zu machen. Ihre Darstellungen erweisen sich in verschiedener Hinsicht als inkonsistent und unplausibel und der

E-6001/2020 Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich die vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammenfügen. 6.2.1 Zunächst fällt auf, dass sich wesentliche Teile des Sachverhalts und insbesondere der Biografie der Beschwerdeführerin im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. November 2018 und der Anhörung vom 10. Juli 2020 in relevanter Weise von den diesbezüglichen Angaben anlässlich der Personalienaufnahme und des Dublin-Gesprächs unterscheiden. So erwähnte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in einer Boutique respektive einem Coiffeurgeschäft erstmals in ihrem Wiedererwägungsgesuch (vgl. B1/29 S. 2, B22/25 F41 f.). Zuvor gab sie im Rahmen der Personalienaufnahme an, keinen Beruf gelernt zu haben und zuletzt hin und wieder unentgeltlich Erste-Hilfe-Kurse geleitet zu haben (vgl. act. […]-12/7 1.17.04 f.). Diese Darstellungen lassen sich kaum miteinander vereinbaren und erscheinen vor dem Hintergrund, dass die Arbeit in der Boutique der Grund für ihre erste Reise nach Italien im Jahr 2016 gewesen sein soll und ein Warnanruf des Wachdienstes dem geltend gemachten Übergriff vorausgegangen sein soll, umso erstaunlicher. Abweichungen in ihrem Vorbringen ergeben sich sodann betreffend den Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin ihren Sohn das letzte Mal gesehen haben will. Während der Personalienaufnahme brachte sie bezüglich des letzten Kontakts vor "C'était à B._______ en octobre 2017, après je suis partie en Suisse. Je l'ai laissé chez ma maman mais je ne sais pas où ils se trouvent maintenant" (vgl. act. […]-12/7 3.01). Demgegenüber verortete sie die Trennung anlässlich der Anhörung zeitlich in die Nacht des geltend gemachten Überfalls, während dem ihre Mutter gemeinsam mit ihrem Sohn und den Kindern ihres verstorbenen Bruders habe entkommen können (vgl. act. B22/25 F12 f.). 6.2.2 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich die Vorbringen zu den geltend gemachten Warnanrufen und den angeblich beteiligten Personen nicht als stimmig erweisen, ist zu bestätigen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen die Ungereimtheiten ebenfalls nicht zu entkräften (vgl. Beschwerde S. 7). Ferner wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin trotz des Anrufs des Wachdienstes der Boutique in der Folge überhaupt nichts zu ihrem Schutz und dem ihrer Familie unternommen haben will (vgl. act. B22/25 F147). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, wonach sie vergessen habe zu erwähnen, dass ihre Mutter zusammen mit ihrem Sohn Ende 2016 aufgrund möglicherweise drohender Nachteile bereits einmal nach Uganda geflüchtet sei,

E-6001/2020 nicht geeignet ist, die berechtigten Zweifel der Vorinstanz am geschilderten Verhalten der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 7 und act. B27/10 S. 5). 6.2.3 Zweifel an den geschilderten Umständen der Ausreise ergeben sich auch in zeitlicher Hinsicht. Die Beschwerdeführerin führte aus, nach dem Überfall am 17. November 2017 bis zum Tod ihrer Schwester – während sieben Tagen – an ihrer Seite gewesen zu sein und sich anschliessend bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat – weitere drei Tage später – beim Bekannten ihres Vaters versteckt und mit dessen Hilfe die Ausreise, auch das äthiopische Visum organisiert zu haben (vgl. act. B22/25 F56, F193 f., F203 f.). Besagtes äthiopisches Visum wurde den Akten zufolge allerdings bereits am 20. November 2017 ausgestellt. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der erste Pass der Beschwerdeführerin – entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene – im Zeitpunkt ihrer Ausreise im November 2017 noch rund ein Jahr gültig gewesen wäre, was jedenfalls nicht auf die Erneuerung aufgrund baldigen Ablaufs des Dokuments schliessen lässt (vgl. act. […]-9/1 und Beschwerde S. 3). 6.2.4 Das Gericht teilt sodann die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum eigentlichen gewaltsamen Überfall am 17. November 2017 sich auf die Schilderung von äusseren Handlungsabfolgen beschränken. Sie wirken in der Tat – auch unter Berücksichtigung der Erkenntnis, dass belastende und traumatisierende Erfahrungen sich im Aussageverhalten niederschlagen können – im vorliegenden Fall wenig individuell und erlebnisgeprägt (vgl. act. B22/25 F56 ff.). 6.2.5 Gesamthaft scheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den die Ausreise begründenden Umständen und ihrer Ausreise konstruiert. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie habe sich in Italien wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation prostituiert (vgl. act. […]- 15/4 S. 1) respektive habe ein Unbekannter sie am Flughafen in Rom angesprochen, ihr seine Unterstützung angeboten, sie jedoch in der Folge zur Prostitution gezwungen; eine unbekannte Person habe ihr letztlich die Flucht in die Schweiz ermöglicht (vgl. act. B22/25 F56 ff.). Dieses Vorbringen scheint nach Ansicht des Gerichts in sich nicht schlüssig, sondern vermittelt den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die persönliche Situation in Italien und die dortigen Umstände ihres Aufenthalts bisher nicht offengelegt hat. Insgesamt ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen lassen,

E-6001/2020 dass sie Opfer von Menschenhandel mit Ursprung im Heimatland geworden ist. Zutreffend hat die Vorinstanz daher die asylrechtliche Relevanz dieses Vorbringens verneint. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine unzureichende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unterlassener Auseinandersetzung mit allfälligen frauenspezifischen Fluchtgründen bemängelt, ist dazu festzuhalten, dass eine Rückweisung der Sache unter diesen formellen Gesichtspunkten nicht explizit beantragt wurde. Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit betreffend die geschilderten Ereignisse im Südsudan keine weiteren Ausführungen zur Thematik frauenspezifischer Fluchtgründe angezeigt waren und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Fest steht aber, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert ist. Wie in der angefochtenen Verfügung jedoch bereits dargelegt wurde, lässt eine Traumatisierung keine zweifelsfreien Schlüsse auf deren Ursprung zu und erfolgt die Qualifizierung der Asylvorbringen unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage der Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin zudem MLaw Marie Khammas als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

E-6001/2020 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und dem in der Instruktionsverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6001/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

Versand:

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