Abtei lung V E-6001/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6001/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Angehörige der Roma mit letztem Wohnsitz in (...) – eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 11. Juli 2010 verliessen und am 13. Juli 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der jeweiligen Kurzbefragung vom 19. Juli 2010 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, seit (...) Jahren Mitglieder der Partei des aktuellen Staatspräsidenten Tadic zu sein und ohne eine bestimmte Funktion auszuüben an Parteiversammlungen teilgenommen zu haben, dass sie deswegen von Unbekannten – vermutlich von Anhängern der Partei Milosevics – wiederholt zu Hause aufgesucht, bedroht und misshandelt worden seien, dass die Beschwerdeführerin zweimal von Unbekannten zu Hause vergewaltigt worden sei, seither unter Diabetes leide und neben Insulin Herz- und Beruhigungsmedikamente einnehmen müsse, dass der Beschwerdeführer angab, er sei wiederholt von Unbekannten zu Hause geschlagen und bedroht worden und habe die Vergewaltigungen seiner Ehefrau mit ansehen müssen, er sei letztmals zwei Monate vor der Ausreise geschlagen und bedroht worden, dass die Unbekannten durch diese Nachstellungen offenbar hätten erreichen wollen, dass die Beschwerdeführenden sich zu Milosevic bekennen, dass die Beschwerdeführenden keine Anzeige erstattet hätten, weil die Unbekannten ihnen für diesen Fall mit dem Tod gedroht hätten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 operiert worden sei und er seither einen künstlichen Darmausgang habe, dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen ihre serbischen Identitätsausweise sowie verschiedene medizinische Unterlagen einreichten, E-6001/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am 17. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen würden, im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass aufgrund unsubstanziierter und widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestünden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventuell seien die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf Kostenvorschusserhebung beantragt wurde, E-6001/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Vorinstanz jedoch die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vollumfängliche Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 E-6001/2010 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (so genannte Safe Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es geben Hinweis auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits herabgesetzten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, mithin haltlos, ausgefallen, E-6001/2010 dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde den Sachverhalt im Wesentlichen erneut darlegen und an dessen Wahrheitsgehalt festhalten, dass die angeführten Schikanen und Misshandlungen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Partei von Tadic erfolgt seien und sie mangels Bil dung diesbezüglich keine genaueren Abklärungen hätten vornehmen können, dass zeitliche und inhaltliche Widersprüche der Vorfälle insbesondere dadurch entschuldbar seien, dass sie einerseits keine gute Ausbildung hätten, andererseits nicht gerne über das Vorgefallene sprechen würden, dass namentlich der Beschwerdeführer die geschilderten Vorfälle als Mann aus Scham aus seinem Gedächtnis zu verdrängen versuche, und die Beschwerdeführerin ihrerseits die Ehre ihres Ehemanns habe schützen wolle, indem sie (fälschlicherweise) angegeben habe, die Angreifer seien mit einem Messer bewaffnet gewesen, dass die Prüfung der Befragungsprotokolle ergibt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden erhebliche inhaltliche und zeitliche Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Einwand der fehlenden Bildung vorliegend die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten offensichtlich nicht plausibel erklären kann, dass die Prüfung der Akten vielmehr die Vorbringen der Beschwerdeführenden in verschiedenen zentralen Elementen der Sachvorbringen als völlig unglaubhaft erscheinen lassen und die von der Vorinstanz erkannten klaren Unglaubhaftigkeitsaspekte und damit verbunden der offensichtliche Mangel an Realkennzeichen zu bestätigen sind, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als hinreichend erstellt zu beurteilen ist, E-6001/2010 dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Serbien Zweifel an der grundsätzlich widerlegbaren Vermutung einer Verfolgungssicherheit aufkommen lassen, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, E-6001/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend grundsätzlich zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden sich für die Behandlung der jeweils geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erneut an die bereits vor der Ausreise damit betrauten Ärzte und medizinischen Einrichtungen wenden können, sie zudem beide erklärt haben, nicht wegen der gesundheitlichen Situation in die Schweiz gekommen zu sein (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 9 [Beschwerdeführer] respektive S. 12 [Beschwerdeführerin]), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat gemäss Akten über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen, E-6001/2010 dass gemäss dieser Gesetzesbestimmung von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführenden nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass sich die Beschwerde – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos erwiesen hat, weshalb unbesehen einer Prozessbedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6001/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 10