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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2007 E-5992/2007

18. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,470 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-5992/2007/sca {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2007 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Nigeria, mit diversen Alias-Identitäten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 5. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5992/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. beziehungsweise am 13. Juli 2007 auf dem Luftweg zum Flughafen Genf gelangt sei und dort am 13. Juli 2007 um Asyl ersuchte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 die Einreise in die Schweiz einstweilen verweigerte und den Beschwerdeführer dem Transitbereich des Flughafens zuwies, dass der Beschwerdeführer gleichentags auf dem Personalienblatt des BFM seine Identität mit B._______, Staatsangehöriger von Kamerun, angab, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der gleichentags durchgeführten Anhörung durch die Flughafenpolizei mit C._______, Staatsangehöriger von Kamerun, vorstellte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen eine politisch motivierte staatliche Verfolgung in Kamerun aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den "Freedom Fighters" und eine Anschlussverfolgung aufgrund seines zur Zeit inhaftierten Vaters – seinerseits Angehöriger des "Cameroon People Democratic Movement" – geltend machte, dass er zuletzt wegen einer Teilnahme an einer politischen Kundgebung festgenommen und inhaftiert worden sei, wobei er eine Verurteilung zur Todesstrafe oder zu einer langjährigen Gefängnisstrafe befürchtet habe, dass ihm nach rund drei Wochen mit Hilfe eines Soldaten und seines Cousins die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, wobei der Cousin bereits die Ausreisevorbereitungen für den Beschwerdeführer eingeleitet gehabt habe, dass er Kamerun am 7. Juli 2007 auf dem Landweg in Richtung Tschad verlassen habe, in der Folge nach Benin gelangt sei und von dort auf dem Luftweg via Casablanca nach Genf gereist sei, dass er keinen Reisepass besitze, jedoch eine alte, abgelaufene Identitätskarte vorlegen könne, wobei seine aktuell gültige Identitätskarte durch die kamerunischen Behörden eingezogen worden sei, E-5992/2007 dass er keine Reisepapiere vorlegen könne, da die gesamte Reise für ihn arrangiert worden sei, dass das BFM in der Folge das UNHCR zur Stellungnahme im Hinblick auf eine beabsichtigte sofortige Rückführung des Beschwerdeführers nach Kamerun einlud, dass das UNHCR mit Stellungnahme vom 17. Juli 2007 aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass dessen Identität seitens des BFM bislang nicht in Zweifel gezogen worden sei, die Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens empfahl, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2007 die Einreise in die Schweiz bewilligte und ihn dem D._______ zuwies, von wo er in der Folge ins E._______ transferiert wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichentags unter Hinweis auf die Nichteintretensbestimmungen von Art. 32 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schriftlich aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere einzureichen, dass er das ihm erneut vorgelegte Personalienformular am 24. Juli 2007 mit A._______, kamerunischer Staatsangehöriger, ausfüllte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der im E._______ durchgeführten Kurzbefragung vom 9. August 2007 auf entsprechende Frage hin erklärte, nur über eine Identitätskarte – die abgegebene – zu verfügen, welche zwar abgelaufen, aber nie ersetzt worden und nach wie vor gültig sei, dass der Beschwerdeführer dabei mit augenfälligen Echtheitszweifeln und Unstimmigkeiten bezüglich der abgegebenen Identitätskarte konfrontiert wurde, er jedoch an der Echtheit des Dokumentes festhielt und die Einreichung seiner Geburtsurkunde in Aussicht stellte, dass er im Weiteren seine gegenüber der Flughafenpolizei geschilderten Asylgründe im Wesentlichen bekräftigte, dass das BFM die abgegebene Identitätskarte einer Dokumentenprüfung durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich unterziehen liess, welche in ihrem Bericht vom 16. August 2007 zum Ergebnis kam, E-5992/2007 es handle sich um ein durch Rasur und Überschreibung in mehreren Punkten inhaltlich verfälschtes Dokument, dass das BFM aufgrund der ihm zweifelhaft erschienenen Identitätsund Herkunftsangaben des Beschwerdeführers ferner ein "Lingua"-Gutachten erstellen liess, welches gemäss Bericht vom 21. August 2007 mit Sicherheit eine geografisch-sprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers zu Nigeria ergab, dass gemäss dem Gutachten eine Herkunft aus Kamerun auszuschliessen sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 3. September 2007 unter Hinweis auf die Nichteintretensbestimmung des Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das rechtliche Gehör in mündlicher Form zum Ergebnis der "Lingua"-Analyse, zur Dokumentenprüfung und zu weiteren herkunftsrelevanten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen gewährte, bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer seine Identität mit A._______, Staatsangehöriger von Kamerun, bekräftigte, dass er ferner die Erkenntnisse des "Lingua"-Gutachten und der Dokumentenprüfung des Urkundenlabors als Lügen bezeichnete und seine Geschäftsbeziehungen zu nigerianischen Kunden als Erklärung seiner Sprache anführte, dass er im Weiteren erklärte, die Dinge seien eben kompliziert und er sei falsch verstanden worden, dass die erkannten Fälschungsmerkmale betreffend die Identitätskarte auf Abnützung und Verwaschungen zurückzuführen seien, dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2007 - eröffnet am selben Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und die als gefälscht erkannte kamerunische Identitätskarte einzog, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer habe in Anbetracht des Ergebnisses der "Lingua"-Analyse, des Prüfungsberichtes des Urkundenlabors sowie verschiedener unstimmiger, tatsachenwidriger, widersprüchlicher und E-5992/2007 substanzarmer Aussagen zu herkunftsrelevanten Gegebenheiten über seine Identität getäuscht, dass diese Erkenntnis zusätzlich dadurch gefestigt werde, dass das Foto in der Identitätskarte keine Ähnlichkeit mit dem Gesicht des Beschwerdeführers aufweise, dass seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände unbehelflich und in keiner Weise überzeugend seien, sondern vielmehr als Schutzbehauptungen eingestuft werden müssten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und - vorab aufgrund der erwiesenen Identitätstäuschung keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal es praxisgemäss nicht Sache der Asylbehörden sei, bei einer so groben Mitwirkungsverweigerung wie der vorliegenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. September 2007 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, dass er in der Begründung geltend macht, das in der Verfügung bestätigte Ergebnis der Identitätstäuschung und die damit verbundene Ausschaffungsandrohung sei im jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt, da er seine Rückführung in seinen Heimatstaat Kamerun befürchte, wo er an Leib und Leben gefährdet sei, dass ihm mehr Zeit einzuräumen sei, um seine Identität und Herkunft mittels weiterer Dokumente, insbesondere seines Geburtsscheines, zu belegen und damit den Anforderungen der schweizerischen Asylbehörden genügen zu können, dass ferner der Experte des Sprachgutachtens im Gegensatz zu den bisherigen Befragern beziehungsweise Übersetzern im Interview ein "technisch" anspruchsvolles Englisch gesprochen habe, das für ihn schwierig zu verstehen gewesen sei, E-5992/2007 dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2007 – zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist – beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent- E-5992/2007 scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass es aufgrund dieser Beweislastregelung und gemäss der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird (vgl. insbesondere EMARK 2003 Nr. 27, mit weiteren Hinweisen), nicht genügt, dass die gegenüber den schweizerischen Behörden gemachten Angaben zur Identität unwahrscheinlich oder unplausibel erscheinen, sondern vielmehr nachweislich feststehen muss, dass sie falsch sind, dass die Behörde den Nachweis der Täuschung eines Asylsuchenden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel wie beispielsweise Herkunftsanalysen der BFM-Fachstelle Lingua, sichergestellten Ausweispapieren, Zeugenaussagen oder Eingeständnissen ohne vernünftigen Zweifel feststeht (vgl. wiederum EMARK 2003 Nr. 27, E. 4a und dort erwähnte Urteile), dass der Prüfungsbericht des Urkundenlabors in Form und Inhalt diesen Ansprüchen offensichtlich genügt, zumal das dort gewonnene Ergebnis in erdrückender Weise gegen die Echtheit des Identitätsdokumentes und gegen die behauptete rechtmässige Inhaberschaft des Beschwerdeführers spricht, dass die "Lingua"-Analysen des BFM in ihrer formalen Qualität demgegenüber praxisgemäss nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkannt sind, ihnen indessen - sofern bestimmte An- E-5992/2007 forderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass die vorliegende, ausführlich begründete "Lingua"-Analyse einen nachvollziehbaren, überzeugenden und ausgewogenen Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass auch hinsichtlich Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten keine Einwände ersichtlich sind oder geltend gemacht werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur "Lingua"-Analyse die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, dass das auf Rekursstufe geltend gemachte Argument einer schweren Verständlichkeit des durch den Experten gesprochenen Englisch angesichts der betreffenden Akten offensichtlich unzutreffend ist und unbesehen dessen auch nicht tauglich ist, eine nach wissenschaftlichen Kriterien vorgenommene rein sprachlich-geografische Zuordnung zu hinterfragen, zumal unter diesem speziellen Aspekt nicht der Inhalt sondern der Ausdruck von Aussagen eines Probanden massgeblich sind, dass aus den Anhörungsprotokollen, den vorliegenden Expertisen und Beweismitteln sowie den gesamten Akten und Umständen (beispielsweise unglaubhafte Schilderung der Reiseumstände, divergierende Personalienangaben, widersprüchliche Aussagen zu Existenz und Gültigkeit eigener Identitätskarten) vielmehr ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers insofern hervorgeht, als dieser den ihm obliegenden Pflichten nach Art. 8 AsylG betreffend Offenlegung der Identität, Einreichung von Identitätsdokumenten und Preisgabe der Reiseumstände nicht nur nicht nachkommt, sondern diesbezüglich augenfälligerweise eine Verschleierungs- und Verzögerungsstrategie gegenüber den Asylbehörden betreibt, dass er gesamthaft gesehen einen erheblich unglaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlässt, E-5992/2007 dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen Gründen und nach dem Gesagten von einer mit genügender Sicherheit feststehenden Identitätstäuschung auszugehen ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, S. 125 f., E. 3d; 2002 Nr. 14 und 2003 Nr. 27), dass kein Anlass für weitere Abklärungen, Beweismassnahmen oder Fristeinräumungen besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu betrachten ist und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass vorliegend aufgrund des Erwogenen nicht nur eine Identitätstäuschung durch den Beschwerdeführer feststeht, sondern er - wie bereits erwähnt - darüber hinaus die Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offen- E-5992/2007 legung seiner wahren Identität und Herkunft nicht zu erfüllen gewillt ist, weshalb allfällige vollzugshinderliche Umstände keiner näheren Abklärung zugänglich sind, dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5992/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, E._______) - die Vorinstanz, E._______, ad N_______ (vorab per Telefax; mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung zu eröffnen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren; Beilage: Einzahlungsschein zur Aushändigung an den Beschwerdeführer) - F._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: E-5992/2007 EMPFANGSBESTÄTIGUNG E-5992/2007 N_______ scr/dau A._______, Nigeria, mit diversen Alias-Identitäten, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2007 Ort: ........................................................................................ Datum: ........................................................................................ Unterschrift: ........................................................................................ ******* Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Seite 12

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