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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2010 E-5988/2006

2. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,624 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai...

Volltext

Abtei lung V E-5988/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Türkei, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5988/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Pazarcik (Kahramanmaras) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. April 2006 und gelangte am 30. April 2006 in die Schweiz, wo er am 2. Mai 2006 um Asyl nachsuchte. Am 3. Mai 2006 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ befragt. Am 9. Mai 2006 folgte die direkte Anhörung durch das Bundesamt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem Jahre 2000 wegen seines Schwagers B._______ und seiner Schwester D._______, die in den 90er Jahren in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sowie wegen seines Cousins E._______ von türkischen Sicherheitskräften wiederholt mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Die türkischen Behörden hätten seinem Schwager seinerzeit vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Zuvor sei dieser Zeuge der Ermordung eines Kollegen durch die Sicherheitskräfte gewesen und hätte als solcher vor Gericht aussagen sollen. Er habe mit der PKK nichts zu tun gehabt. Trotzdem sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, welches noch heute (im Jahr 2006), nachdem der Schwager schon längst ausgereist sei, hängig sei. Sein Cousin E._______ sei bei der DEHAP aktiv gewesen und in einem Gerichtsverfahren freigesprochen worden. Da der Beschwerdeführer auf den gleichen Baustellen wie sein Cousin gearbeitet habe, habe man ihn ebenfalls verdächtigt, bei der DEHAP aktiv zu sein. An der Anhörung gab er sodann an, dass sein Bruder F._______ in Deutschland als Flüchtling anerkannt sei (vgl. S. 9, E. 6.1). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Mai 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegwei- E-5988/2006 sung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2006 (Poststempel: 29. Juni 2006) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Gleichzeitig wurde um Beizug der Asylverfahrensakten betreffend die Schwester und den Schwager ([...]) ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung vom 22. Juni 2006 zu den Akten gereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 5. Juli 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid verwiesen. Hingegen wurde das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, Unterlagen zum deutschen Verfahren betreffend seinen Bruder F._______ sowie allfällige weitere Unterlagen und Beweismittel einzureichen. E. Am 6. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen aus dem deutschen Asylverfahren betreffend seinen Bruder F._______ und dessen Ehefrau (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge H._______ und Reiseausweise) in Kopie ein. Mit Eingabe vom 7. August 2006 wurde darauf hingewiesen, dass das diesbezügliche Urteil des Verwaltungsgerichts I._______ nicht erhältlich sei. E-5988/2006 Mit Eingabe vom 11. August 2006 wurde eine anonymisierte Fassung dieses Urteils in Kopie eingereicht. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der ARK. H. Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 wies der Beschwerdeführer auf ein Gerichtsverfahren hin, das gegen seinen Cousin G._______ eröffnet worden sei. Gleichzeitig reichte er entsprechende Gerichtsunterlagen (Protokoll der Staatsanwaltschaft J._______ und Protokoll des Strafgerichts J._______) in Kopie ein. Am 30. März 2009 reichte er eine deutsche Übersetzung des Protokolls der Staatsanwaltschaft J._______ ein. I. Der Beschwerdeführer heiratete am (...) 2009 eine deutsche Staatsangehörige. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zum Umstand, wonach seine deutsche Ehefrau in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli gung verfügen dürfte und er daher einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben dürfte, das rechtliche Gehör gewährt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. K. In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2010 wies der Beschwerdeführer darauf hin, seine deutsche Ehefrau verfüge in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig ersuchte er um Verlängerung der Frist für einen Rückzug seiner Beschwerde von sechs Wochen, bis eine allfällige Aufenthaltsbewilligung in Deutschland feststünde. E-5988/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit E-5988/2006 zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die ARK gehe zwar davon aus, dass in der Türkei Repressalien gegen nahe Verwandte von politischen Aktivisten angewendet würden, welche asylrechtlich relevante Intensität annehmen könnten. Der Umstand alleine, aus einer politisch engagierten Familie zu stammen, vermöge jedoch noch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu begründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei vor allem dann gegeben, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, jemand stehe mit einer gesuchten Person in engem Kontakt. Das Risiko erhöhe sich bei einem eigenen, nicht unbedeutenden politischen Engagement des Reflexverfolgten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 in regelmässigen Abständen wegen dessen Schwager hätten belästigen sollen, zumal dieser die Türkei bereits 1992 verlassen habe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe der Schwager auch keine Kontakte zur PKK gepflegt. Die türkischen Behörden seien damals ohnehin daran interessiert gewesen, dass der Schwager, weil er Zeuge der Ermordung eines Unschuldigen durch die Sicherheitskräfte gewesen sei, die Gegend verlasse. Sollte es trotzdem Nachforschungen gegeben haben, wären diese ohnehin zu wenig intensiv zu werten gewesen, zumal der Beschwerdeführer jeweils nach wenigen Stunden bedingungslos freigelassen worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer politisch nicht E-5988/2006 aktiv gewesen. Weiter könne auch eine ernsthafte Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines Cousins E._______ ausgeschlossen werden, zumal dieser bei der Befragung selber anwesend gewesen und nicht verhaftet worden sei. Es bestünden somit Zweifel, dass die Behörden beim Beschwerdeführer derart häufig vorstellig geworden seien. Aus diesen Gründen genügten die geltend gemachten Belästigungen durch die lokalen Behörden nicht, um eine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung bejahen zu können. Es sei im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nicht von staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie bereits nach kurzer Zeit entschieden habe. Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers bedürfe jedoch einer sorgfältigen Abklärung. Die Vorinstanz habe die geschilderten Verfolgungsmassnahmen zu Unrecht in Frage gestellt und deren Asylrelevanz verneint. Gleichzeitig verweist er auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 21. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde bekannt, dass er in der Schweiz in engem Kontakt zu seiner Schwester und seinem Schwager gestanden habe. Damit sei er der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Zudem bestünde gegen den Schwager nach wie vor ein Suchbefehl, da die türkischen Behörden verhindern wollten, dass er im Prozess um die Ermordung einer Unschuldigen als Zeuge auftrete. Eine Rückkehr käme weder für den Schwager noch seine Schwester jemals in Frage. Im Übrigen seien Fälle bekannt, in denen Familienangehörige von Personen verfolgt worden seien, die bereits längst tot gewesen seien. Daher sei das Vorgehen der türkischen Behörden im vorliegenden Fall nicht unlogisch. Im Übrigen würden nur noch die Eltern des Schwagers in der Türkei leben. Die Behörden würden dort regelmässig nach dem Verbleib des Schwagers fragen. Die Sicherheitskräfte wüssten aufgrund ihrer Nachforschungen bestimmt auch vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen Nähe zu B._______. Die ständigen Nachforschungen hätten beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Schliesslich werde der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden verdächtigt, wie sein Cousin E._______ für die DEHAP aktiv gewesen zu sein. 4.3 Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts I._______ Unterlagen betreffend den Bruder des E-5988/2006 Beschwerdeführers F._______ kann entnommen werden, dass diesem zusammen mit seiner Ehefrau K._______ Asyl gewährt worden ist. Dieser soll die Türkei im Jahre 1996 verlassen haben, da er wegen politischen Aktivitäten und wegen Verdachts, die PKK unterstützt zu haben, von den türkischen Behörden verfolgt worden sei. 4.4 Weiter geht aus den eingereichten Gerichtsunterlagen betreffend den Cousin G._______ hervor, dass gegen diesen ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, weil er sich für eine illegale Organisation politisch betätigt habe. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zu diesem Cousin in der Türkei regelmässigen Kontakt gepflegt. Deshalb könnte dieses Gerichtsverfahren Auswirkungen auf seine Verfolgungssituation haben. 5. In formeller Hinsicht wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Insbesondere habe sie ihren Entscheid bereits kurz nach den Befragungen des Beschwerdeführers getroffen. Indessen hätte sie weitere Abklärungen vornehmen müssen. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, weitere Abklärungen durchzuführen. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle sowie anlässlich der direkten Anhörung (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvoll ständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht E-5988/2006 beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt, weshalb nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden kann. Jedenfalls stellt eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung seine Asylvorbringen vortragen konnte, welche jeweils durch Ergänzungsfragen des Beamten und der Hilfswerkvertreterin vertieft wurden. Im Anschluss an die Befragung bestätigte der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift, dass seine Asylgründe abschliessend festgehalten worden sind und er seinem Asylgesuch nichts mehr beizufügen habe (vgl. Akte A4, S. 13). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. 6. In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat, wie hievor erwähnt, den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen. 6.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, wegen seines Schwagers und seiner Schwester, welche in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben würden, sowie wegen seines Cousins E._______, der bei der DEHAP aktiv gewesen sei, in der Türkei einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem führte er aus, sein Bruder F._______ sei in Deutschland ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden. Ferner sei in der Türkei gegen seinen Cousin G._______ aus politischen Gründen ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Er müsse deshalb im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einer weiteren Reflexverfolgung rechnen. Dazu sind folgende Feststellungen zu machen: 6.1.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als E-5988/2006 so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. und dort zitierte Urteile). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. 6.1.2 Aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers, der eingereichten Beweismittel sowie der beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren (...) steht fest, dass der Schwager des Beschwerdeführers B._______ Zeuge der Tötung seines Freundes durch die türkischen Sicherheitskräfte gewesen und als solcher vor Gericht aufgetreten war. In der Folge wurde gegen ihn wegen angeblicher Unterstützung der PKK ein Gerichtsverfahren eröffnet. Aus diesen Gründen verliess er die Türkei im Jahre 1992. Am 1. März 1994 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Im Jahre 1994 wurde seiner Ehefrau - die Schwester des Beschwerdeführers - die Einreise in die Schweiz bewilligt und ebenfalls Asyl gewährt. Im Weiteren wurden auf Beschwerdeebene Unterlagen eingereicht, aus denen hervorgeht, dass der Bruder des Beschwerdeführers F._______ und dessen Ehefrau die Türkei im Jahre 1996 wegen Problemen mit den türki schen Sicherheitskräften ebenfalls verlassen haben und im Jahre 1998 in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sind. 6.1.3 Die oben erwähnten Voraussetzungen zur Bejahung einer Reflexverfolgung liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor. Einer - E-5988/2006 seits ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach nicht geglaubt werden kann, die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführer noch im Jahre 2000 und in den folgenden sechs Jahren wegen seines Schwagers B._______, der bereits seit dem Jahre 1992 die Türkei verlassen hatte, in Abständen von zwei bis vier Monaten belästigt, waren sie doch seinerzeit daran interessiert gewesen, dass der Schwager die Türkei verlasse. Abgesehen davon müssten diese im Zusammenhang mit den Nachforschungen nach B._______ geltend gemachten Mitnahmen ohnehin als asylrechtlich irrelevant bezeichnet werden. So soll der Beschwerdeführer jeweils nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden sein. Ferner vermochte er auch bezüglich der Nachforschungen nach dem Cousin E._______ keine ernsthafte Verfolgung nachzuweisen, zumal dieser Cousin bei den Befragungen selber anwesend gewesen sein soll. Der Einwand, wonach die Behörden den Beschwerdeführer zu allfälligen eigenen DEHAP-Aktivitäten befragt hätten, lässt keine andere Beurteilung zu. Vielmehr ist von keinem ernsthaften Interesse seitens der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, es sei gegen E._______ ein Verfahren aus politischen Gründen eingeleitet worden. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit keine (erlittene) Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Schliesslich geht aus den Akten des Asylverfahrens betreffend seine Schwester D._______ ([...]) hervor, dass diese im Jahre 2008 auf ihr Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat, um wegen familiären Angelegenheiten in die Türkei zu reisen, was darauf schliessen lässt, dass sie sich nicht bedroht gefühlt hat. Auch können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach D._______ bei ihrer Reise in die Türkei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätte. Es ist somit nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer wegen seiner Schwester respektive seines Schwagers im heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Daran vermag auch der Einwand, wonach die türkischen Behörden von seinem Aufenthalt in der Schweiz Kenntnis hätten, nichts zu ändern. Im Weiteren steht fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers F._______ und dessen Ehefrau die Türkei im Jahre 1998 in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sind. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu diesem, offenbar politisch engagierten Bruder keinen besonders engen Kontakt gepflegt hat. Er konnte auch sonst keine Angaben zu diesem Bruder machen (vgl. Akte 4, E-5988/2006 S. 3). Jedenfalls machte er nicht geltend, wegen dieses Bruders in der Türkei Benachteiligungen erlitten zu haben. Es ist somit nicht einzusehen, weshalb er wegen diesem eine Verfolgung zu gewärtigen haben sollte. Schliesslich lässt auch der Umstand, wonach ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers - G._______ - im heutigen Zeitpunkt aus politischen Gründen in einem Gerichtsverfahren steht, - dieses wurde gemäss den eingereichten Unterlagen bereits im Jahre 2006 eingeleitet - nicht auf ein Verfolgungsrisiko schliessen, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich seinen Befragungen nie enge Kontakte zu diesem angeblich politisch aktiven Verwandten geltend gemacht und auch eine eigene politische Tätigkeit verneint (vgl. Akte A1, S. 4). Ausserdem leben die Eltern sowie ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Pazarcik. Der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, diese Verwandten hätten wegen ihrer Verwandtschaft behördliche Probleme gehabt. Dies lässt den Schluss zu, dass die in der Türkei verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers wegen ihrer, in den 90er Jahren ins Ausland geflüchteten Verwandten nichts zu befürchten haben. Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden im heutigen Zeitpunkt ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers oder auf die Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Es besteht demnach auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung E-5988/2006 einer solchen. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am (...) 2009 eine deutsche Staatsangehörige türkischer Herkunft mit Wohnsitz in der Schweiz geheiratet hat. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) regelt die Aufenthaltsbedingungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger und deren Familienangehörigen in der Schweiz. Das FZA gewährt neben einem Recht auf Aufenthalt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit und einem Recht auf Niederlassung als Selbständiger (Art. 1 lit. a FZA) auch ein Recht auf Aufenthalt für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 lit. c FZA). Vorliegend haben Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben, dass die deutsche Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein entsprechendes Gesuch der Ehefrau vom (...) 2009 hat das Migrationsamt L._______ am (...) 2009 abgewiesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Rahmen des ihm zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gewährten rechtlichen Gehör mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Ehefrau über keine Aufenthaltsbewilligung gemäss FZA verfüge. Hingegen würde sich der Beschwerdeführer um eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland, deren Staatsangehörigkeit seine Ehefrau besitzt, bemühen. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch gestützt auf das FZA geltend machen (vgl. Art. 3 des Anhangs I zur FZA). Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-5988/2006 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-5988/2006 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumut barkeit des Vollzugs der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Überdies verfügt er eigenen Angaben zufolge über eine Ausbildung als (...) (vgl. A1, S. 2). Zudem hat er mit seinen Familienangehörigen (Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern) in seiner Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen er aufgrund der langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. E-5988/2006 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. A VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Angesichts der aus den Akten ersichtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird sein mit der Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni 2006 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiermit gutgeheissen. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-5988/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 17

E-5988/2006 — Bundesverwaltungsgericht 02.11.2010 E-5988/2006 — Swissrulings