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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2009 E-5979/2009

28. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,759 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-5979/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), angeblich Sierra Leone, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2009/N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5979/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsbürger von Sierra Leone aus dem Bundesstaat B._______ – Nigeria, wo er ab 1993 gelebt habe, aussagegemäss Anfang respektive Ende 2005 verliess und mit verschiedenen Fahrzeugen über den Niger nach Algerien reiste, von wo er nach zweijährigem Aufenthalt zu Fuss sowie per Zug nach Marokko, wiederum zwei Jahre später per Schiff an einen ihm unbekannten Ort und schliesslich per Auto am 3. August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 20. August 2009 sowie der direkten Anhörung vom 2. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, 1993 hätten die sierra-leonischen Behörden seinen Vater zur Abtretung seines Grundeigentums gedrängt und auf dessen beharrliche Weigerung eines Nachts das Haus der Familie angezündet, dass ihm als Einzigem die Flucht aus dem brennenden Gebäude gelungen sei, wohingegen seine Eltern sowie seine jüngere Schwester verbrannt seien, dass er infolge des frühen Todes seiner Eltern mit seinem älteren Bruder, welcher zuvor bei einem Onkel gelebt habe, bei seinem Grossvater im nigerianischen C._______ (D._______) aufgewachsen sei und er befürchte, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ebenfalls umgebracht zu werden, dass sein Bruder (...) infolge seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit von Muslimen erstochen worden sei, dass sein Grossvater, welcher sich um das Orakel von C._______ gekümmert habe, (...) verstorben sei, woraufhin er (der Beschwerdeführer) vom Dorfältestenrat dazu bestimmt worden sei, die Aufgabe des Grossvaters zu übernehmen, dass er sich wegen seiner christlichen Gesinnung geweigert habe, das Orakel fortan zu füttern und ihm deshalb angedroht worden sei, er selbst werde diesem geopfert, E-5979/2009 dass das Orakel mangels Betreuung eine zerstörerische Kraft entwickelt habe, welcher Menschen und Tiere zum Opfer gefallen seien und die auch ihn beim Schlafen gestört habe, sodass er zu einem katholischen Pfarrer geflüchtet sei, dass in der Zwischenzeit die Dorfbewohner bei der Polizei Anzeige gegen ihn eingereicht und eine Belohnung für seine Ergreifung ausgesetzt hätten, worauf er zur Fahndung ausgeschrieben, sein Foto überall aufgehängt, in der Zeitung publiziert und im Fernsehen ausgestrahlt worden sei, dass er deshalb 2005 von C._______ via E._______, F._______ und G._______ nach H._______ im I._______ State geflüchtet und anschliessend im Kofferraum eines Autos versteckt an einen ihm unbekannten Ort im Niger gelangt sei, dass er von dort mit einem Landrover nach Algerien gefahren sei und später zu Fuss die Grenze nach Marokko überquert habe, um schliesslich nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Wald per Zug und Kipplastwagen nach J._______ an die Mittelmeerküste zu gelangen, dass er während seiner je zweijährigen Aufenthalte in Marokko und Algerien vom Betteln gelebt habe, dass er von J._______ am 1. Juli 2009 mit einem Boot in dreitägiger Überfahrt an einen ihm unbekannten Ort und von dort mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 3. August 2009, im Rahmen der Kurzbefragung vom 20. August 2009 sowie der direkten Anhörung vom 2. September 2009 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, E-5979/2009 dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zu keinem Zeitpunkt Ausweispapiere besessen habe und in Nigeria auch niemals nach solchen gefragt worden sei, er zudem weder dort noch in Sierra Leone jemanden kenne, der ihn bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten unterstützen könnte, grundsätzlich wenig plausibel erschienen und als Schutzbehauptungen einzustufen seien, dass angesichts der strengen Kontrollen der Hafenbehörden, zu denen Schengener-Vertragsstaaten verpflichtet seien, realitätsfremd und erfahrungswidrig sei, dass der Beschwerdeführer die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Reisepapiere unternommen habe, ohne dabei je kontrolliert zu worden zu sein, dass auch nicht einleuchte, weshalb der Beschwerdeführer auf seiner Flucht von D._______ nach H._______ den grossen Umweg über G._______ in Kauf genommen haben sollte und solche Angaben zum Schluss führten, er sei anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt, dass insgesamt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vermuten lasse, dass er beabsichtige, die wahren Umstände seiner Einreise zu verheimlichen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, dass nämlich zahlreiche Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung verstärkten, welche sich bereits aus den tatsachenwidrigen Angaben über den Reiseweg ergäben, E-5979/2009 dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zunächst ausgesagt habe, während des schweizerischen Asylverfahrens sei er das erste Mal in seinem Leben fotografiert worden und er demgegenüber später ausgeführt habe, dass überall in Nigeria ein Bild von ihm ausgehangen habe und eine Fotografie von ihm in der Zeitung abgedruckt worden sei, dass er weiter in der Erstbefragung angegeben habe, sein Onkel sei zwei bis drei Monate nach seiner Rückkehr nach Sierra Leone ermordet worden, wohingegen er in der direkten Anhörung geäussert habe, er glaube, sein Onkel lebe nicht mehr, dass er als Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria bei der Erstbefragung Mitte 2005 und bei der direkten Anhörung Anfang 2005 bezeichnete, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, drei Monate nach dem Versterben des Grossvaters mit dem Tod bedroht worden zu sein, und er anlässlich der direkten Anhörung dagegen ausgeführt habe, erst sechs Monate nach dessen Tod seien die Dorfältesten erstmals zu ihm gekommen, dass auch nicht nachvollziehbar sei, wieso er durch die nigerianische Polizei landesweit hätte gesucht werden sollen, weil er dem Orakel von Agwuhurne nicht habe dienen wollen, dass überdies die Bundesstaaten B._______ (angeblich in Sierra Leone) und I._______ State (angeblich in Nigeria) nicht existierten und die Hauptstadt von D._______ auch nicht K._______ heisse, dass der Beschwerdeführer schliesslich weder die ethnische Zugehörigkeit seines Vaters noch die Familiennamen seiner Angehörigen habe bezeichnen können, dass insgesamt seine Identität nicht feststehe und die angegebene Herkunft aus Sierra Leone aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse, seiner vagen Angaben sowie der allgemeinen Unglaubhaftigkeit seiner Angaben angezweifelt werden müsse, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, E-5979/2009 dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung festzuhalten sei, dass der asylsuchenden Person nebst der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht auch die Substanziierungslast zukomme, und es nicht Sache der Asylbehörden sein können, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden – respektive der Verschleierung des tatsächlichen Herkunftslandes durch diesen – nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 18. September 2009 (Poststempel unleserlich; Eingang am 21. September 2009) sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. September 2009 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Akten am 22. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-5979/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-5979/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Transitzentrum Altstätten, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über keinerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 5 f.), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass im Übrigen angesichts der strengen Hafen- sowie Grenzkontrollen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, ohne jegliche Identitätsdokumente während vierer Jahre in Algerien und Marokko zu leben und alsdann per Schiff an einen ihm unbekannten europäischen Hafen und schliesslich per Auto in die Schweiz zu gelangen (vgl. A1 S. 10), dass den geschilderten Reisemodalitäten verschiedene weitere Unstimmigkeiten zu entnehmen sind, wobei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, und darüber hinaus festzustellen ist, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Marokko und Algerien mit Betteln nicht nur seinen Lebensunterhalt bestritten, sondern dabei auch den Schlepperlohn von Fr. 935.– (7'000.– Dirham, vgl. A1 S. 12) zusammengespart, realitätsfremd erscheint, zumal sich das durchschnittliche Pro-Kopf- Jahreseinkommen in diesen Ländern bei Fr. 1'250.– (Marokko) respektive Fr. 1'500.– (Algerien) bewegt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche E-5979/2009 er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 20. August 2009 sowie der direkten Anhörung vom 2. September 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und unsubstanziiert, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die nigerianischen Behörden unter Einsatz von Print- und Telekommunikationsmedien landesweit nach ihm gefahndet hätten, weil er sich geweigert habe, das örtliche Orakel zu füttern (A1 S. 9), jeglicher Bezug zu den Realitäten in Nigeria abzusprechen ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal hierin ausschliesslich auf dem Wahrheitsgehalt der Vorbringen beharrt wird, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), E-5979/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle E-5979/2009 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5979/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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