Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 E-5979/2007

23. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,818 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5979/2007 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, Ukraine, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2007 / N (…).

E-5979/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im Jahre 1992 und gelangte via Tschechien nach Deutschland, wo sie erfolglos um Asyl nachsuchte. Im Frühjahr 1999 reiste sie nach Tschechien zurück und am 1. September 2002 weiter in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Am 4. November 2002 reichte sie gegen diese Verfügung bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. C. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 hob die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid vom 21. Oktober 2002 wiedererwägungsweise auf, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung und sowie den Vollzug an. D. Mit Beschluss vom 13. Januar 2004 schrieb die ARK die Beschwerde vom 4. November 2002 als gegenstandslos geworden ab. E. Am 2. Februar 2004 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2003 Beschwerde ein, beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu erklären, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. F. Die ARK wies mit Urteil vom 24. November 2005 die Beschwerde ab, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung betreffend. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. Dezember 2003 wurden aufgehoben und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

E-5979/2007 G. Das BFM gelangte am 21. August 2006 für weitere Abklärungen an die schweizerische Vertretung in der Ukraine. Ein entsprechender Bericht der Botschaft vom 5. Dezember 2006 ging am 8. Dezember 2006 beim BFM ein. Am 12. Januar 2007 ersuchte das BFM die deutschen Behörden um Einsicht in die Akten des dortigen Asylverfahrens, welche ihm am 23. Januar 2007 gewährt wurde. H. Am 10. Mai 2007 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht vom 5. Dezember 2006 und zu einigen Akten aus dem deutschen Asylverfahren. Weiter wurde sie zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts aufgefordert. I. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Juni 2007 eine Stellungnahme mit zahlreichen Beilagen, darunter mehreren ärztlichen Berichten, zu den Akten. J. Das BFM hielt mit Verfügung vom 2. August 2007 – eröffnet am 13. August 2007 – fest, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei seit dem 24. November 2005 hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung rechtskräftig abgelehnt. Weiter verfügte es, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich und die Beschwerdeführerin habe die Schweiz zu verlassen. K. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. August 2007 wurde ihr am 23. August 2007 vom BFM Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. L. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. September 2007 Beschwerde ein gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. August 2007 und beantragte deren Aufhebung. Es sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise und die vorläufige Aufnahme sei zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie unter anderem

E-5979/2007 mehrere ärztliche Berichte sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. M. Die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Zwischenverfügung vom 18. September 2007 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie zur Einreichung eines aktuellen, detaillierten ärztlichen Berichts sowie einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht auf. N. Am 17. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel, darunter zwei ärztliche Berichte von (…) zu den Akten. O. Die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 auf, unter anderem aktualisierte ärztliche Berichte sowie eine allfällige ergänzende Stellungnahme einzureichen. P. Am 10. Dezember 2010 reichte Dr. med. (…) beim BFM mehrere ärztliche Berichte (…) ein, welche vom BFM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden. Q. Der Rechtsvertreter reichte am 14. Dezember 2010 die bereits zuvor von Dr. med. (…) beigebrachten Beweismittel zu den Akten und ersuchte um Fristerstreckung zwecks Beschaffung eines Berichts des (…). R. Ebenfalls am 14. Dezember 2010 gelangte die Beschwerdeführerin unter Beibringung der erwähnten sowie weiterer medizinischer Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Erstreckung der Frist für die Einreichung eines (…). S. Am 15. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Entbindungserklärung nach und am 18. Januar 2011 gab sie einen

E-5979/2007 ärztlichen Bericht von Dr. med. (…) vom 12. Januar 2011, sowie Informationsmaterial zum Gesundheitswesen in der Ukraine zu den Akten. T. Am 13. April 2011 gelangte der Rechtsvertreter mit einer Kostennote ans Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

E-5979/2007 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Mit Urteil der ARK vom 24. November 2005 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin soweit die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung betreffend rechtskräftig abgeschlossen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen

E-5979/2007 der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6. 6.1. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, die ARK habe in ihrem Urteil vom 24. November 2005 bestätigt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine sowohl im Sinne der asylrechtlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig sei. Hinsichtlich Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten ergebe sich, dass bei ihr (Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und deren medizinischen Behandlung). Abklärungen bei der Schweizer Botschaft hätten ergeben, dass die Behandlung von (…) in spezialisierten regionalen Zentren - beispielsweise in Donetsk oder in Kiew - möglich und grundsätzlich kostenlos sei. Von den Patienten zu bezahlen seien die Medikamente und die Laborkosten. Die Transportkosten für eine allfällige Behandlung in Kiew müssten ebenfalls von der Beschwerdeführerin

E-5979/2007 finanziert werden. Anstelle des in der Ukraine nicht erhältlichen (…) gebe es die Medikamente (…). Falls die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachte Beteiligung an den Aufräumarbeiten in Tschernobyl belegen könne, erhalte sie eine bessere Rente. Der Erhalt einer Vorzugsrente müsste ihr, entgegen ihren Ausführungen im Asylverfahren, aufgrund der beiden sich in den deutschen Asylakten befindenden Bescheinigungen betreffend Beteiligung an den Aufräumarbeiten möglich sein. Weiter befänden sich ihre Schwester sowie deren Familie in der Ukraine, und die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ausbildung und gute Sprachkenntnisse (Ukrainisch und Russisch). Ferner könne den Akten entnommen werden, dass sie gewöhnt sei, mit Behörden und deren Entscheiden umzugehen und sich allenfalls zu beschweren, so dass es ihr möglich und zumutbar sei, sich mit der Hilfe ihrer Schwester und deren Angehörigen sowie der staatlichen Vorzugsrente erneut in der Ukraine niederzulassen. Bezüglich der in der Ukraine erhältlichen Ersatzmedikamente räumte die Vorinstanz ein, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht gleich gut auf diese anspreche wie auf jene in der Schweiz und dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht denjenigen der Schweiz entsprechen würden. Praxisgemäss müsse jedoch der Standard der medizinischen Versorgung im Herkunftsland nicht dem schweizerischen Niveau entsprechen. Schliesslich bestehe für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erachtet werde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie leide an (Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin). Weiter bestreitet sie im Heimatland gestützt auf die von der ehemaligen Sowjetunion ausgestellten Bescheinigungen in den Genuss einer Vorzugsrente zu kommen, und wenn sie eine erhalten würde, reiche diese nicht aus, um die Kosten für den Lebensunterhalt, die Gesundheitsversorgung und den Transport zu decken und ein annähernd menschenwürdiges Leben führen zu können. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die finanzielle Not und der tägliche Überlebenskampf ihren Gesundheitszustand lebensbedrohlich in Mitleidenschaft ziehen würde und somit von einer konkreten Bedrohung bei einer Rückkehr auszugehen sei. Richtig sei zwar, dass ihre

E-5979/2007 Schwester mit den kleinen Kindern in der kleinen Wohnung der verstorbenen Mutter in der Ukraine wohne. Die Schwester lebe aber selber am Existenzminimum und könne sie daher nicht unterstützen. Ergänzend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich ihre Situation in den letzten Wochen dramatisch verschlechtert habe. Aufgrund einer (…). Gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom 7. September 2007 sei sie zudem nicht reisefähig. In ihren weiteren Eingaben vom 17. Oktober 2007, 14. Dezember 2010 und 18. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin unter Beilage von ärztlichen Zeugnissen und weiteren Beweismitteln an den gestellten Begehren und deren Begründung fest. 6.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende, (…)-jährige, ukrainische Staatsangehörige aus (…), mit letztem Wohnsitz vor ihrer Ausreise im Jahre 1992 in (…). Vor ihrer Ausreise wurde sie gemäss ihren Aussagen und zwei Bescheinigungen aus den Akten des Asylverfahrens in Deutschland (Bescheinigungen Nr. (…) und Nr. (…) [vgl. vorinstanzliche Akten A 58 S. 91 ff.]) in der Zeit vom 3. Juli 1990 bis 3. Dezember 1990 und vom 22. November 1991 bis 9. Juli 1992 als sogenannte "Liquidatorin" für Aufräumarbeiten nach der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl eingesetzt. Seit ihrer Einreise in die Schweiz litt die Beschwerdeführerin unter anderem an einer (Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und deren medizinischen Behandlung). 6.4. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit (…) keiner medikamentösen Behandlung ihrer bis dahin bestandenen (…) mehr bedarf. Es erübrigt sich daher, weiter auf die im vorinstanzlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen in Bezug auf das in der Ukraine nicht erhältliche Medikament (…) einzugehen. 6.5. Zu berücksichtigen ist dagegen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile bald (…) Jahre alt und alleinstehend ist. Im Jahre 1992 hat sie ihr Heimatland verlassen, danach während 10 Jahren in Deutschland und Tschechien gelebt und hält sich seit nunmehr 9 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Nach dieser langen Landesabwesenheit könnte eine Rückkehr in die Ukraine ihre (…) bereits stark beeinträchtigte Gesundheit gefährden und sich letztlich existenzbedrohend auswirken. Sie leidet seit Jahren an (…) und bedarf

E-5979/2007 entsprechender Behandlungen. Hervorzuheben diesbezüglich ist, dass sie zeitlebends einer (…) und entsprechender Medikamente bedarf. Übereinstimmend mit dem BFM ist zwar davon auszugehen, dass die Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme in der Ukraine als grundsätzlich gewährleistet betrachtet werden kann. Als unsicher erscheint indessen, ob die Beschwerdeführerin finanziell in der Lage sein würde, für ihren Lebenserhalt, den Teil der von ihr zu tragenden Kosten für notwendige medizinische Behandlungen und weitere damit verbundene Kosten aufzukommen, zumal gemäss Auskunft der Botschaft die medizinische Behandlung zwar grundsätzlich gratis sei, die Spitäler aber regelmässig "Freiwilligenbeiträge" in der Höhe von $ 100 – 200 USD verlangten und die Patienten die Kosten für Laboranalysen und Medikamente selber zu tragen hätten. Dass die Beschwerdeführerin ferner infolge ihrer Tätigkeit als Liquidatorin auch tatsächlich in den Genuss einer (erhöhten) Rente gelangen könnte, erscheint gestützt auf die Botschaftsauskunft nicht als gesichert. Überdies ist fraglich, ob eine Vorzugsrente zur Deckung der oben erwähnten Kosten ausreichend wäre, zumal sich die Höhe der Rente offenbar aufgrund des damaligen – unbekannten – Einkommens der Beschwerdeführerin berechnet (vgl. vorinstanzliche Akten A 56 S. 2). Unter diesen Umständen und angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage wäre, sich in der Ukraine aus eigenen Kräften eine Existenzgrundlage zu schaffen. Weiter verfügt die Beschwerdeführerin gemäss den Akten in der Ukraine nicht über ein genügend tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihr nach einer Rückkehr die notwendige materielle und psychische Hilfe bieten könnte. Ihre Eltern sind verstorben und im Heimatland befindet sich einzig eine Schwester mit ihrer Familie (Ehemann und zwei Kinder), welche in der kleinen Wohnung der Mutter lebt und selber nur über das Existenzminimum verfügt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort auf andere intakte soziale Strukturen zurückgreifen könnte, welche ihr eine Existenz ermöglichen würden. Eine Kombination der geschilderten gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekte führt zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unzumutbar zu erachten ist. 6.6. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt.

E-5979/2007 6.7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2007 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. 8.1. Der Beschwerdeführerin ist als obsiegende Partei eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 13. April 2011 eine Kostennote eingereicht. Darin weist er eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.–, einen Aufwand von insgesamt 9.75 Stunden zu Fr. 150.– und eine Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– aus, was gemäss Kostennote einem Gesamtaufwand von Fr. 1712.50 entspricht. Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht. Die geltend gemachte Parteientschädigung wird vom Gericht als leicht zu hoch eingeschätzt. Dazu ist festzuhalten, dass vom Rechtsvertreter für "Korrespondenz und Telefonate mit ärztlichen Fachpersonen 1 Stunde à Fr. 150.–" ausgewiesen wird, indessen Fr. 300.– in Rechnung gestellt werden. Das Gericht erachtet eine Parteientschädigung von Fr. 1500.– (inklusive Auslagen), welche das BFM der Beschwerdeführerin zu entrichten hat, als angemessen.

E-5979/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 2. August 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:

E-5979/2007 Seite 13

E-5979/2007 — Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 E-5979/2007 — Swissrulings