Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.02.2017 E-5976/2016

6. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,537 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 29. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5976/2016

Urteil v o m 6 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).

E-5976/2016 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. November 2015 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 (Eingang SEM 13. Januar 2016) ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Familiennachzug seiner „Verlobten“. C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung einer Reihe von Fragen und zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. D. Mit Schreiben vom 27. April 2016 (Eingang SEM 29. April 2016) ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Familiennachzug seiner „Frau“. E. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 (Eingang SEM 29. Juni 2016) stellte der Beschwerdeführer beim SEM unter Beilage verschiedener Dokumente ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner „Ehefrau“. F. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung einer Reihe weiterer Fragen auf, die mit Schreiben vom 20. Juli 2016 fristgerecht beantwortet wurden. G. Mit Verfügung vom 29. August 2016 lehnte das SEM die Einreisebewilligungen und das entsprechende Gesuch um Familienzusammenführung ab. H. Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Internetausdrucks und mehrerer Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2016 aufzuheben und diese anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfah-

E-5976/2016 rens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einzahlung des Kostenvorschusses auf, der fristgerecht einbezahlt wurde. J. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 teilte der neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer seine Zuständigkeit mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-5976/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 3.3 Bestimmte Ereignisse die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, am 12. Oktober 2012 habe in Syrien seine offizielle Verlobung, am 3. Januar 2013 die Heirat in kleinem Kreis und am 18. Mai 2013 die offizielle Heirat stattgefunden. Insgesamt habe er drei Monate mit seiner Frau zusammengelebt. Aufgefordert, Fotos vom Familienleben (Familie, Verlobung, Heirat etc.) einzureichen, machte er im vorinstanzlichen Verfahren schriftlich geltend, es gebe von der Hochzeit keine Fotos, weil er in der Nacht geheiratet habe und es für Fotos zu dunkel gewesen sei, andere Fotos habe er verloren (SEM-Akten Familienasyl, A8, S. 3). Am 21. Oktober 2013 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Nach positivem Asylentscheid vom 11. November 2015, stellte er am 12. Januar 2016 ein Gesuch um Familiennachzug seiner „Verlobten“, dann seiner

E-5976/2016 „Frau“ und schliesslich seiner „Ehefrau“ (SEM-Akten Familienasyl, A1/1, A4/1, A6/12). Indes ist er gemäss selbstständig ausgefülltem Personalienblatt vom 21. Oktober 2013 „ledig“ (SEM-Asylakten, A1/2). Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Oktober 2013 – unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht – bestätigte er dies und erwähnte die Frau mit keinem Wort (SEM-Asylakten, A3/10, S. 3 ff.). Auch in der Anhörung vom 19. August 2014 nannte er sie nicht und gab auf explizite Nachfrage an, keinen Kontakt mit Familienangehörigen in Syrien zu haben (SEM- Asylakten, A10, S. 9). Somit gehen seine entsprechenden Erklärungsversuche – er habe mit seiner in Syrien lebenden Frau bereits auf seiner Flucht „immer Kontakt“ gehabt und „seit ich in der Schweiz bin, telefonieren wir fast täglich“ (SEM-Akten Familienasyl, A8/4, S. 1, insb. S. 3) oder er sei eben „nur sehr gezielt“ nach seinen Asylgründen befragt worden (Beschwerde S. 5) – ins Leere. Auch die Ausführungen zum syrischen Eherecht erklären nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht wenigstens den Namen der Frau oder die Verlobung in den Befragungen erwähnt hat (Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht). Hierbei handelt es sich um eine zentrale Angabe, die bisher nicht ansatzweise erwähnt wurde, mithin um einen gravierenden Widerspruch, der im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (z. B. EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Somit kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend aufgrund eines unsubstantiiert dargelegten Zusammenlebens von nur drei Monaten vor der Flucht überhaupt von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen ist (z. B. Beschwerde S. 3). Vor dem Hintergrund des unglaubhaften Aussageverhaltens (im Zusammenhang mit der angeblichen Ehefrau), vermögen die diesbezüglich eingereichten Dokumente für sich alleine keine Ehe zu belegen. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 festgestellt, ist die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit syrischer Urkunden aufgrund der Krise vor Ort zurzeit durchgehend nicht gewährleistet; die eingereichten Dokumente weisen keine fälschungssicheren Merkmale auf. Was die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos (Menschen sitzend, essend und stehend in Räumen) anbelangt, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. So erschüttert seine ursprüngliche Erklärung, er könne keine Fotos einreichen, weil er bei Nacht geheiratet habe, nicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen vollends, sondern entzieht den nachgereichten Fotos ihre Beweiskraft. Von dem Bericht zur Gültigkeit der Eheschliessung in Syrien kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die

E-5976/2016 weder Bundesrecht verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt hat. Die Vorinstanz hat zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt. 5. Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. Oktober 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5976/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

E-5976/2016 — Bundesverwaltungsgericht 06.02.2017 E-5976/2016 — Swissrulings