Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.12.2018 E-5974/2016

4. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,280 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 29. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5974/2016

Urteil v o m 4 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…) und C._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).

E-5974/2016 Sachverhalt: I. A. Das Asylgesuch von B._______ und ihrer Tochter, C._______, wurde mit Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2013 abgelehnt, wobei die beiden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden. B. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 25. März 2015 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt in der Schweiz. II. C. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 22. April 2015 ein Gesuch um Familienasyl zugunsten seiner religiös angetrauten Ehefrau B._______, der gemeinsamen Kinder D._______, E._______ sowie der Tochter seiner Frau, C._______. D. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 diverse Fragen zum Kind C._______. Der Beschwerdeführer beantwortete diese mit Eingabe vom 11. Januar 2016. E. E.a Mit Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 wurden die Kinder D._______ und E._______ als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt in der Schweiz. E.b Mit weiterer Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet am 31. August 2016 – lehnte das SEM das Gesuch um Familienasyl betreffend die Ehefrau B._______ und die Tochter C._______ dagegen ab. Die entsprechende Entscheidbegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. September 2016 gegen den ablehnenden Entscheid vom 29. August 2016 beim Bundesverwal-

E-5974/2016 tungsgericht Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und seiner Partnerin und deren Tochter sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 wurde der Eingang der Beschwerde vom 29. September 2016 vom Gericht bestätigt. H. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 trat die Instruktionsrichterin auf die Beschwerde ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Entscheidung über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. I. Mit Verfügung vom 14. März 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit bis zum 29. März 2017 mittels Fürsorgebestätigung nachzuweisen, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 15. März 2017 wurde eine Sozialhilfebestätigung vom 15. März 2017 zu den Akten gereicht. K. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2017 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und verwies vollumfänglich auf seine Erwägungen des angefochtenen Entscheids. L. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und lud die Vorinstanz mit Verweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2017/16 zur erneuten Vernehmlassung ein. M. M.a Daraufhin stellte das SEM dem Beschwerdeführer zur Klärung der familiären Verhältnisse mit Schreiben vom 6. beziehungsweise 16. Juli 2018 einen Fragenkatalog zu.

E-5974/2016 M.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. Juli 2018 zu den Fragen des SEM Stellung. Auf diese Antworten wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. N. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 hielt die Vorinstanz weiterhin an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Auf die entsprechenden Ausführungen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. P. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-5974/2016 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2016 auf die Beschwerde eingetreten wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das SEM hielt in seiner Entscheidbegründung vom 29. August 2016 fest, der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise mit dem Mitglied seiner Familie, für das der Einbezug verlangt werde, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien. Eine Trennung durch die Flucht setze eine Familienverbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse und aufgrund einer Zwangssituation abgebrochen worden sei. Den vorliegenden Asylakten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie deren Tochter C._______ sich erst in Griechenland kennen gelernt hätten und dort eine Trauung der Eheleute nach Brauch stattgefunden habe. Demnach habe ihre Ehe respektive eine Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea noch nicht bestanden, womit keine Trennung durch die Flucht vorliege und das Gesuch mangels vorbestandener Familiengemeinschaft abzuweisen sei. 3.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, Art. 51 Abs. 1 AsylG halte nicht explizit fest, dass Beziehungen bereits vor der Flucht aus dem Herkunftsland bestanden haben müssten beziehungsweise Familienasyl nur gewährt werden könne, wenn eine Gemeinschaft durch Flucht getrennt werde. Seinen Asylakten und denjenigen seiner Partnerin könne man entnehmen, dass sie seit einigen Jahren ein Paar seien, in einer stabilen Beziehung leben würden und zwei gemeinsame Kinder hätten. Vor diesem Hintergrund lägen auch keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die den Ausschluss aus dem Familienasyl rechtfertigen würden. Das SEM habe das vorliegende Gesuch um Einbezug somit zu Unrecht abgelehnt. 3.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2017/16 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung mit Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 Asyl und stellte klar, dass die sich in der Schweiz

E-5974/2016 befindenden Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, vorbehältlich besonderer Umstände, in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl ihres Ehepartners beziehungsweise Elternteils einzubeziehen sind, auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden ist (E. 4.2–4.4, insb. 4.4.1). Die Voraussetzung einer vorbestandenen und durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft beziehe sich lediglich auf jene Gesuche um Einbezug ins Familienasyl, wo die Familienangehörigen sich im Ausland befinden und um eine Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG ersuchen (E. 3.1 und 4.4, insb. 4.4.2). 3.4 Unter explizitem Hinweis auf dieses Grundsatzurteil wurde das SEM um eine erneute Vernehmlassung ersucht (vgl. oben Bst. L). In seiner zweiten Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer mache vorliegend geltend, er habe B._______ in Griechenland kennengelernt und kirchlich geheiratet. Entsprechende Dokumente habe er keine einreichen können. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer und B._______ in einem Konkubinat leben würden. Eine Anerkennung der Ehe durch die zuständigen schweizerischen Zivilstandsbehörden sei nicht ersichtlich. Es sei somit weiterhin davon auszugehen, dass vorliegend keine geschlossene Ehe vorliege. Zu prüfen bleibe demnach, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau B._______ eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, welche ebenfalls zum Familienasyl nach Art. 51 AsylG berechtige.

Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht im gleichen Haushalt wie B._______ und die Kinder lebe. Dass Mitglieder einer Familie nicht „unter einem Dach“, in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, sei allerdings nicht in jedem Fall ein „besondere Umstand“, der gegen einen Einbezug spreche. Massgeblich müsse nämlich vielmehr sein, ob zwischen dem originär anerkannten Flüchtling und dem gesuchstellenden Familienmitglied eine „schützenswerte“, tatsächlich gelebte respektive im Rahmen des Möglichen gepflegte Beziehung bestehe (vgl. EMARK 2000 Nr. 22). Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2018 sei zu entnehmen, dass er und B._______ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nur räumlich, sondern auch tatsächlich getrennt leben würden. Zwar würden sich die beiden die elterliche Sorge teilen und gemeinsam für die Kinder sorgen. Aufgrund eines tragischen Vorfalls im Mai 2018 hätten sie jedoch beschlossen, Abstand voneinander zu nehmen. Ohne die Schwierigkeit der Lage des Beschwerdeführers und seiner Partnerin in Abrede zu stellen, würden seine Aussagen nicht auf eine feste und umfassende Lebensge-

E-5974/2016 meinschaft mit absolutem Charakter schliessen lassen. Die täglichen Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Familie würden sicherlich ein gefestigtes Vater-Kind-Verhältnis entstehen lassen, jedoch vermöchten sie keine Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin zu begründen, zumal es der geltend gemachten Beziehung mindestens an einer geistig-seelischen Verbindung mangle. Somit sei vorliegend festzustellen, dass die Akten auf keine gelebte eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin schliessen lassen würden, weshalb das Gesuch nach Art. 51 AsylG weiterhin abzulehnen sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen. Nach Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sind die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt.

4.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE 2017/16 die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG geklärt und präzisiert hat, ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Argumentation des SEM in seiner Verfügung vom 29. August 2016 – ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl des Beschwerdeführers komme nicht in Frage, weil die Familiengemeinschaft erst nach der Flucht gegründet worden sei – sich nicht aufrechterhalten lässt. Für den Beschwerdeentscheid ist indessen die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt mit B._______ respektive C._______ in einer Familiengemeinschaft im Sinne der Gesetzgebung und Rechtsprechung lebt und namentlich von einer Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen ist. 4.3 Diesbezüglich hat das SEM im Rahmen seiner zweiten Vernehmlassung festgestellt, die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG seien zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Aufgrund der Sachlage, wie sie sich heute präsentiert, bestätigt das Gericht diese Einschätzung. Das SEM kam namentlich zutreffend zum Schluss,

E-5974/2016 dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine tatsächlich gelebte eheähnliche Gemeinschaft bilden, wie dies Art. 51 Abs. 1 AsylG voraussetzen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. oben E.3.4). Insbesondere erscheint auch dem Gericht ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer und B._______ seit nunmehr fast einem Jahr nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben (getrennte Adressen seit Ende Dezember 2017). Der Beschwerdeführer weist auf persönlich sehr belastende Ereignisse im Mai 2018 hin; B._______ habe am 1. Mai 2018 im achten Schwangerschaftsmonat eine Fehlgeburt erlitten und dieses Ereignis habe sich belastend auf die partnerschaftliche Beziehung ausgewirkt; sie hätten sich deshalb entschieden, vorübergehend nicht mehr zusammen zu wohnen, um Abstand voneinander zu gewinnen; sie würden an ihrer Beziehung arbeiten und hoffen, in Zukunft wieder zusammen zu wohnen; derzeit sei aber nichts Konkretes geplant (Stellungnahme vom 23. Juli 2018). Es bleibt freilich festzuhalten, dass der Beginn des Getrenntlebens der beiden Partner bereits auf einen früheren Zeitpunkt (Dezember 2017) fällt. Gestützt auf die Aktenlage kann auch nach Auffassung des Gerichts daher zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ zum heutigen Zeitpunkt keine gefestigte, dauernde eheähnliche Beziehung festgestellt werden, die einer formellen Ehe gemäss Art. 1a Bst. e AsylV1 gleichgestellt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, replikweise zu den Überlegungen des SEM in seiner zweiten Vernehmlassung Stellung zu nehmen (vgl. oben Bst. P). Dies lässt darauf schliessen, er habe den Einschätzungen nichts entgegenzusetzen. 4.4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, falls er und B._______ zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllen sollten, bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um Einbezug seiner Partnerin in die Flüchtlingseigenschaft und ins Familienasyl zu stellen. 4.5 Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind C._______ besteht kein rechtliches Vater-Kind-Verhältnis. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage weder der leibliche Vater von C._______ noch hat er sie als seine Tochter adoptiert. Die glaubhaft geltend gemachte, bloss faktische

E-5974/2016 Vater-Kind-Beziehung vermag den Anforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. e AsylV 1 nicht gerecht zu werden. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin B._______ gegenwärtig nicht in einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft lebt und das minderjährige Kind C._______ nicht seine Tochter im rechtlichen Sinne ist. Das SEM hat das Gesuch um Familienasyl demzufolge zu Recht abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2018 gutgeheissen wurde, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5974/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:

E-5974/2016 — Bundesverwaltungsgericht 04.12.2018 E-5974/2016 — Swissrulings