Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5974/2014
Urteil v o m 2 4 . Februar 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______ (Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______, D._______, Syrien, c/o Schweizerische Botschaft in Beirut, Libanon, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).
E-5974/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, ein syrischer Staatsangehöriger (Araber) aus Damaskus, suchte am 21. August 2012 bei der schweizerischen Vertretung in Beirut (nachfolgend: Botschaft) um Gewährung von Asyl nach. Das BFM nahm das Gesuch auch als solches seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und der gemeinsamen Kinder entgegen. B. Am 3. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf der Botschaft zu ihren Asylgründen befragt. C. In den schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Befragungen durch die Botschaft brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, im Herbst 2012 sei nach langen kämpferischen Auseinandersetzungen sein Haus in Damaskus, im Stadtteil E._______, durch die Luftwaffe des Regimes komplett zerstört worden. Er habe seine Arbeitsstelle verloren und sei daraufhin in den Libanon gereist, um Arbeit zu finden und seine Familie zu unterstützen. Seine Frau und die Kinder seien ins Haus seines Schwiegervaters übersiedelt. Dann sei auch dieses bombardiert worden. Seine Familie habe entkommen können und lebe seither bei einem Onkel seiner Frau. Diese habe aufgrund der Geschehnisse einen Nervenzusammenbruch erlitten. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil er fürchte, entweder von der syrischen Armee oder von der FSA (Freie Syrische Armee) zum Kampf verpflichtet zu werden. Im Libanon habe er nur eine Teilzeitstelle ohne fixen Arbeitsvertrag und keinen festen Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich auf die Vorbringen ihres Ehemannes und führte ergänzend aus, sie lebe mit den Kindern bei ihrer Familie in F._______ (Damaskus). Das Leben dort sei sehr schwierig, insbesondere sei es für die Kinder gefährlich, in die Schule zu gehen. In ihr zerstörtes Haus in E._______ könnten sie nicht zurückkehren. Ihr Mann sende ihr zur Bestreitung des Lebensunterhalts Geld aus dem Libanon. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Reisepässe, des Familienbüchleins sowie der Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am 30. September 2014
E-5974/2014 – verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies deren Asylgesuche ab. E. Mit E-Mail vom 30. September 2014 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer 1 für sich und seine Familie um Neubeurteilung der Gesuche und erhob Einwände gegen die vorinstanzliche Verfügung. Das BFM überwies die Eingabe am 14. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. F. Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Zwischenverfügungen vom 21. Oktober 2014 aus, die Eingabe vom 30. September 2014 könne grundsätzlich als Beschwerdeeingabe entgegengenommen werden, da ihr sinngemäss Begehren und eine Begründung zu entnehmen seien. Sie genüge den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG jedoch nicht, da sie nur in elektronischer Form vorliege und nicht unterschrieben worden sei. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wurde daher unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Frist zur Einreichung einer eigenhändig unterzeichneten Kopie der Eingabe angesetzt. G. Mit Eingabe vom 10. November 2014 reichte der Beschwerdeführer 1 eine unterschriebene Kopie der Beschwerdeeingabe sowie eine Erklärung ein, wonach er seine Frau und seine Kinder im erstinstanzlichen Asyl- und im Beschwerdeverfahren vertrete. Zudem legte er Kopien seines abgelaufenen syrischen Reisepasses und des abgelaufenen libanesischen Visums zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-5974/2014 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden. Abgesehen vom sprachlichen Mangel ist die Beschwerde mit der Nachbesserung vom 10. November 2014 frist- und formgerecht eingereicht. Die fehlende Unterschrift respektive Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 zu Gunsten ihres Ehemannes steht einem Eintreten auf die Beschwerde angesichts der durch den Beschwerdeführer 1 schriftlich sowie die Botschaft in Beirut telefonisch geschilderten besonderen Umstände nicht entgegen. Demnach befindet sich die Beschwerdeführerin 2 mit den Kindern in Syrien, kann aufgrund der Einstellung des Postverkehrs zwischen dem Libanon und Syrien nicht erreicht werden und hat aufgrund der jüngsten grenzpolizeilichen Massnahmen an der Grenze zwischen Syrien und dem Libanon sowie der mangelnden finanziellen Mittel derzeit keine Möglichkeit, in den Libanon zu reisen. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E-5974/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
5.
E-5974/2014 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Deshalb sei die Einreise zu verweigern und die Asylgesuche seien abzulehnen.
Hinsichtlich der nach wie vor in Syrien lebenden Beschwerdeführerin 2 und der beiden Kinder stellte das BFM fest, dass diese keine einreiserelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten. Die Bombardierung des Hauses müsse im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg gesehen werden und könne nicht als gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden.
Betreffend den Beschwerdeführer 1 führte das BFM aus, dessen Vorbringen seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Die erlittene Bombardierung des Hauses und der Verlust der Arbeitsstelle seien im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg zu sehen und nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren. Folglich sei keine Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes gegeben.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer 1 könne nicht nach Syrien zurückkehren. Er werde von der Regierung gesucht, weil er Gewalt und Krieg ablehne, nicht kämpfen und keine Waffe tragen wolle. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr verhaftet zu werden oder zu sterben. Im Libanon finde er als Syrer keine Arbeit mehr. Zudem laufe sein Reisepass demnächst (im Oktober 2014) ab. Ohne diesen könne er nicht im Libanon bleiben. Die Beschwerdeführerin 2 könne sich auf den Strassen nicht frei bewegen, da religiöse Gruppen sie anhalten würden, und es gebe überall nur Tötungen, Entführungen, Vergewaltigung und Blut.
5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
E-5974/2014 Die Einwendungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen. Die durch die Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Zerstörungen sind Begleitumstände des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges. Das Gericht verkennt nicht, dass die derzeitige Lage in Syrien zu erheblichen Beeinträchtigungen des täglichen Lebens der Beschwerdeführenden – wie auch der übrigen Bevölkerung – führt und die aktuelle Situation für die Familie schwierig ist. Diese gründet indes nicht auf einer gezielten Verfolgung der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerdeführenden gehören in Syrien sodann keiner Minderheit an und führten anlässlich der Botschaftsbefragung aus, nie politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein (vgl. die vorinstanzlichen Akten A4/8 Q31-34 und A5/8 Q 31-34). Sie konnten Syrien ausserdem im Herbst 2012 und Anfang 2013 (Beschwerdeführer 1) respektive im Herbst 2013 (Beschwerdeführerin 2) legal verlassen und ohne Probleme wieder einreisen (vgl. A4/8 Q36- 39 und A5/8 Q35-38). Eine unmittelbar drohende Verfolgung ist daher ebenfalls nicht ersichtlich. Daran ändert auch eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Syrien nichts. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die geltend gemachte Suche nach ihm weder durch Beweismittel belegt noch hinreichend ausführlich und glaubhaft dargelegt wird, so dass sie als Schutzbehauptung qualifiziert werde muss.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche mit zutreffender Begründung abgewiesen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
E-5974/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Beirut.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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