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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2014 E-5971/2014

30. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,909 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5971/2014

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (…).

E-5971/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 4. Juni 2014 wurde er vom Bundesamt für Migration (BFM) summarisch zur Person befragt und am 15. August 2014 vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, ethnischer Igbo zu sein und in seinem Heimatstaat Nigeria in der Stadt Aba, Abia State, gewohnt zu haben. Er habe dort als Schuhmacher in seinem Ladengeschäft gearbeitet. Neben seinem Geschäft hätten sich weitere Schuhmacherateliers befunden. Die Schuhmacher hätten manchmal auch nachts gearbeitet. Mit seinem Freund A.O. habe er eine homosexuelle Beziehung gepflegt. Während sie in einer Nacht im März 2014 in seinem Geschäft Sex gehabt hätten, seien sie von den Berufskollegen überrascht worden. Einige Personen hätten gesagt, dass sie bei der Polizei Anzeige erstatten würden. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten jene jedoch angefleht, dies zu unterlassen. Als immer mehr Personen hinzugekommen seien, habe er die Flucht ergriffen. Die zwei folgenden Tage habe er bei einem Freund verbracht. Anschliessend sei er nach Lagos gereist und habe im März 2014 bzw. April 2014 Nigeria verlassen und sei am 22. Mai 2014 in die Schweiz eingereist. B. Mit am 29. September 2014 eröffneter Verfügung vom 24. September 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache mit der Weisung einer ergänzenden Anhörung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer gab einen Arztbericht zu den Akten. Darüber hinaus reichte er keine Identitäts- bzw. Reisepapiere ein.

E-5971/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-

E-5971/2014 chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung klar begründet, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers widersprüchlich und ohne Realkennzeichen ausfielen, so dass von einem Sachverhaltskonstrukt ausgegangen werden muss, das nicht geglaubt werden kann. Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe nichts gegen die Erwägungen der Vorinstanz vor, das geeignet wäre, diese umzustossen. Es kann deshalb uneingeschränkt auf die vorinstanzlichen Überlegungen verwiesen werden. Namentlich folgende Punkte sind hervorzuheben: 4.2 Obwohl sich die sexuellen Handlungen mit dem Freund A.O. und seine gemäss Beschwerdeführer weniger als eine Woche danach erfolgte Ausreise erst vor Kurzem ereignet haben sollen sowie zwischen Erstbefragung und Anhörung lediglich knapp zweieinhalb Monate liegen, kann der Beschwerdeführer keine eindeutigen Angaben über den Zeitpunkt des Vorfalles beziehungsweise seiner Ausreise machen. Je nach Befragung hat sich der Vorfall entweder in der zweiten Märzwoche oder Ende März 2014 zugetragen, ist die Ausreise entweder in der zweiten Märzhälfte oder im April 2014 erfolgt. Ebenfalls unerklärlich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer die in der Erstbefragung geschilderte Ankündigung der Leute, sie würden die sexuellen Handlungen mit seinem Freund der Polizei anzeigen, sowie sein Flehen, dies nicht zu tun, anlässlich der Anhörung überhaupt nicht erwähnte. Angesichts der schweren Strafen, welche in Nigeria für homosexuelle Handlungen drohen, müsste eine drohende Anzeige als ausgesprochen wichtiges Sachverhaltselement gelten. Die – darauf angesprochen – geltend gemachte Erinnerungslücke hilft ihm nicht weiter. Überhaupt sagt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu diesen vorinstanzlichen Einwänden kein Wort. Ebenso schweigt er sich dort zum Vorhalt aus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Freund einigermassen detailliert zu beschreiben und nur mit stereo-

E-5971/2014 typen Phrasen antwortet, obwohl er ihn schon länger kennt. Die in der Rechtsmitteleingabe neu vorgebrachte Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen politischen Partei bleibt ohne jede Ausführung oder Dokumentation und ist daher – als reine Behauptung und mit Blick auf die übrigen unglaubhaften Vorbringen – nicht weiter von Belang. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszuräumen. Er hat in der Rechtsmitteleingabe namentlich nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt haben soll oder inwiefern diese auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-5971/2014 Da seine Schilderungen nicht glaubhaft sind, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Entgegen seinen Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Nigeria herrscht trotz teilweise starker Spannungen in bestimmten Regionen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt. Zudem sind den Akten keine Anhaltspunkte für eine individuelle Unzumutbarkeit zu entnehmen. Der ärztlich festgestellte Bluthochdruck kann auch in Nigeria behandelt werden. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008

E-5971/2014 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer macht Bedürftigkeit geltend und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Diesen Ersuchen kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben (Art. 65 VwVG; Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Zudem fehlt eine Bestätigung der Bedürftigkeit. Mit diesem Urteil ist auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5971/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

Versand:

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