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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2023 E-5968/2022

17. Januar 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,094 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. November 2022.

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5968/2022

Urteil v o m 1 7 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, Belarus, c/o B._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. November 2022 / N (…).

E-5968/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 28. November 2022 beim SEM ein Gesuch um vorübergehenden Schutz einreichte und sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung angab, sie sei belarussische Staatsangehörige und wegen ihrer Teilnahme an den politischen Protesten in Minsk im Jahr 2020 am 28. Dezember 2021 in die Ukraine geflüchtet, dass sie zunächst in C._______ und seit dem 23. Februar 2022 in D._______ gelebt habe, wo Vertreter der russischen Besatzungsbehörden ihr ihren Pass abgenommen hätten, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung zur ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 7. Oktober 2022 zu Protokoll gab, sie sei vor dem politischen System in ihrem Heimatstaat in die Ukraine geflohen und habe beabsichtigt, sich dort niederzulassen, dass sie in der Ukraine weder über einen befristeten noch über einen langfristigen Aufenthaltstitel verfügt habe, weil sie sich als belarussische Staatsangehörige eine gewisse Zeit ohne Registrierung in der Ukraine habe aufhalten können und sie damit über genügend Zeit verfügt hätte, sich dort um eine Aufenthaltsbewilligung zu bemühen, dass sie auch bereits eine Anstellung gefunden habe, diese aber aufgrund des Kriegsausbruchs nicht habe antreten können, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen unter anderem Kopien von ihrem Pass, von ihrem Arbeitsvertrag sowie vom Vertrag betreffend Freiwilligenarbeit und von einer (einen Freund betreffenden) Vorladung der belarussischen Strafverfolgungsbehörden sowie Fotografien von ihr an politischen Kundgebungen ins Recht legte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. November 2022 – eröffnet am gleichen Tag – das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz in der Schweiz abwies und ihre Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug (nach Belarus) anordnete, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

E-5968/2022 dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss einerseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und andererseits um Aussetzung von Vollzugshandlungen ersuchte, dass sie als Beweismittel die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente zu den Akten gab, dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2022 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte und ihr mitteilte, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG),

E-5968/2022 dass es sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine Beschwerde handelt, die im Hauptpunkt (Verweigerung vorübergehenden Schutzes) offensichtlich unbegründet und mit Bezug auf ein Eventualbegehren (Aufhebung der Wegweisungsverfügung und Rücküberweisung der Sache zur Behandlung als Asylgesuch) offensichtlich begründet ist, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM zur Begründung seiner schutzverweigernden Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen, weil sie weder über die ukrainische Staatsangehörigkeit noch über einen ukrainischen respektive internationalen Schutzstatus oder über eine Aufenthaltsbewilligung der Ukraine verfüge und sie zudem in Sicherheit und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückreisen könne, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach ihr bei einer Rückkehr nach Belarus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weil sie trotz der Protestteilnahme weder einen Haftbefehl noch eine gerichtliche Anordnung erhalten habe und den Akten zufolge auch kein Strafverfahren eröffnet worden sei, dass demzufolge davon auszugehen sei, sie sei nicht in den Fokus der Behörden geraten und könne sich in ihrem Heimatstaat sozial und wirtschaftlich reintegrieren, zumal sie dort aufgewachsen und mit der dortigen Kultur und Mentalität vertraut sei, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge ausführte, sie habe sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 als belarussische Staatsangehörige ohne Registrierung in der Ukraine aufhalten können und damit über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, weshalb sie unter die vom Bundesrat definierte Gruppe der schutzberechtigten Personen falle und ihr vorübergehender Schutz zu gewähren sei,

E-5968/2022 dass jedenfalls der Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat als unzulässig zu erachten sei, weil ihr wegen der Teilnahme an mehreren Demonstrationen nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 Verhaftung drohe, was durch die Festnahme und Verurteilung ihrer Freunde in Belarus untermauert werde, dass sie schliesslich weder über ein soziales Beziehungsnetz noch über Vermögen verfüge und auch nicht ohne Weiteres von einer raschen wirtschaftlichen Reintegration im Heimatstaat ausgegangen werden könne, womit sich der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar erweise, dass die Schweiz gestützt auf Art. 4 AsylG Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehender Schutz gewähren und der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf diese Bestimmung eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen hat (BBl 2022 586) und gemäss Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Anwendung von Ziffer 1 Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vorliegend offensichtlich nicht in Frage kommt,

E-5968/2022 dass sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge als belarussische Staatsangehörige im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs zwar legal in der Ukraine aufgehalten hat, es sich dabei aber um eine bewilligungsfreie Aufenthaltsberechtigung gehandelt hat und nicht um eine mit einer Aufenthaltsbewilligung belegbare gültige Aufenthaltsberechtigung, dass folglich mit dem SEM festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mangels einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung offensichtlich nicht dem Personenkreis von Ziffer 1 Bst. c der Allgemeinverfügung angehört, und ihr Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt wurde, dass gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen hat, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, und eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinn von Art. 18 AsylG ersucht wird, dass auch aus den Materialien hervorgeht, ein Verfahren sei dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (in dessen Verlauf über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise die Wegweisung entscheiden werde), wenn das Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu betrachten sei (vgl. BBl 1996 II 81), dass als Asylgesuch jede Äusserung zu verstehen ist, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie um Schutz vor Verfolgung ersucht, und diesbezüglich ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung und auch an der Befragung vom 7. Oktober 2022 unmissverständlich angegeben hatte, sie sei wegen ihrer Teilnahme an politischen Protesten aus ihrem Heimatstaat in die Ukraine geflüchtet, und sie dieses Vorbringen mit Beweismitteln belegte, dass aus diesen Gründen auch ihre zugewiesene Rechtsvertretung am Ende der Befragung zutreffend anmerkte, sollte der vorübergehende Schutz verweigert werden, sei ihm Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und gegebenenfalls der Vollzug ihrer Wegweisung in den Heimatstaat zulässig und zumutbar sei,

E-5968/2022 dass es der Beschwerdeführerin nicht nur jederzeit freisteht, ein Asylgesuch zu stellen (vgl. die entsprechende Anmerkung des SEM in der angefochtenen Verfügung S. 5), sondern sie beim SEM bereits Gründe im Sinn von Art. 18 AsylG geltend gemacht und damit ein Asylgesuch gestellt hat, dass sich, wer ein solches Gesuch gestellt hat, zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 44 AsylG) und die Verfügung des SEM demnach Bundesrecht verletzt, soweit darin die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und dem Schengen-Raum angeordnet hat (Dispositivziffern 2, 3 und 5), dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt und insoweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, dass die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 28. November 2022 aufzuheben sowie die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung des ordentlichen Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde im Übrigen (Verweigerung vorübergehender Schutz) abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren im Kosten- und Entschädigungspunkt beantragt hatte, es sei auf die Auflage von Verfahrenskosten und die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und im Falle des Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Rechtsbegehren Nr. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig wird (gleich wie – angesichts des Entscheids in der Sache – das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht), dass die Beschwerdeführerin bei der Ausfertigung ihrer Beschwerde offensichtlich durch eine unbekannte Person mit asylrechtlichen Kenntnissen unterstützt worden ist, die sich allerdings nicht erkennbar machte, und in solchen Konstellationen praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

E-5968/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und die insoweite Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Im Übrigen (Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz) wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des SEM vom 28. November 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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