Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.06.2015 E-5967/2014

17. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,777 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5967/2014

Urteil v o m 1 7 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. September 2014 / N (…).

E-5967/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 24. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Asyl. Am 18. November 2013 wurde er auf der Schweizer Botschaft in Beirut, Libanon, zu seinen Asylgründen angehört. In zahlreichen schriftlichen Eingaben sowie an der Anhörung machte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, am 1. April 2012 aus Syrien in den Libanon geflohen zu sein, um einem Militäraufgebot nicht folgen zu müssen. Ausserdem habe er als Fotograf von verschiedenen (politisch heiklen) Anlässen Fotografien und Filmaufnahmen gemacht. Das Leben im Libanon sei schwierig. B. Mit Verfügung vom 18. September 2014 – am darauffolgenden Tag eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September 2012 ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. C. Mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Prozessführung ersuchen, einschliesslich unentgeltlicher Beigabe eines Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut, ordnete den gewillkürten Rechtsvertreter gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung eines fremdsprachigen Beweismittels ins Recht legen.

E-5967/2014 F. Am 31. Oktober 2014 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen, ohne dazu inhaltlich Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. November 2014 replizierte der Beschwerdeführer. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2015 liess der Beschwerdeführer auf die jüngere Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) hinweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie auf urnichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-5967/2014 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

E-5967/2014 5. In der angefochtenen Verfügung schliesst die Vorinstanz nicht aus, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen des Missachtens des Militäraufgebots ernstzunehmende Schwierigkeiten haben könnte. Die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aufgrund von Fotografien und Videos sei dagegen wegen des tiefen Substanziierungsund Detaillierungsgrades nicht glaubhaft. Im Libanon sei er nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet. Auch wenn die Sicherheitslage dort nicht stabil sei und die wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig seien, sei davon auszugehen, dass ihm ein weiterer Verbleib im Libanon zuzumuten sei respektive dass er im Libanon effektiven Schutz gefunden habe, zumal nach Kenntnissen der Vorinstanz keine Syrier gegen ihren Willen aus dem Libanon nach Syrien zurückgeführt würden, er im Libanon bei Freunden wohne und sein Bruder in B._______ ihm wöchentlich Geld schicke. Daran ändere auch der vorgebrachte Umstand nichts, dass infolge von Schwierigkeiten, den syrischen Pass zu verlängern, im Libanon ein illegaler Aufenthalt entstehen könne. Dass ein Bruder des Beschwerdeführers sich in der Schweiz aufhalte, stelle zwar ein Anknüpfungspunkt dar, begründe aber keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. 6. Nach Gesamtwürdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung und zu Recht festgestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer in einem sicheren Drittstaat befinde und keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz vorliege. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen, insbesondere gelingt es ihm nicht, die Vermutung, er habe im Drittstaat den erforderlichen Schutz gefunden, umzustossen (vgl. BVGE 2011/10, E. 5.1 m.w.H.). Seine Einwände gegen die Zumutbarkeit des Verbleibs und der Schutzsuche im Libanon und sein Vorbringen, dort der Gefahr der Rückschiebung ausgesetzt zu sein, sind unbegründet. Sie erschöpfen sich weitgehend in allgemeinen Aussagen zur Lage im Libanon, die nicht geeignet sind, eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung von Leib und Leben darzutun. Auch das Vorbringen, sein Bruder habe B._______ mittlerweile verlassen und seine Geldzahlungen seither eingestellt, ändert entgegen der Beschwerde an der Feststellung der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Libanon nichts, zumal er, wie er selber einräumt, vom UNHCR Versorgungsleistungen erhält und sich mehrere Cousins legal dort aufhalten. Der Einwand, ihm dürfe der Umstand, dass er infolge Schliessens der Schweizer Botschaft in Damaskus habe nach Beirut ausweichen müssen,

E-5967/2014 um ein Asylgesuch zu stellen, nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürfe, ist haltlos, da lediglich der effektive Schutz, den er im Libanon erhalten kann, massgeblich ist. Ebenso wenig wie die Schutzbedürftigkeit gelingt es ihm, eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz darzutun. Weil die Vorinstanz die Möglichkeit asylrelevanter Verfolgung in Syrien nicht ausschliesst und insofern das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht in Abrede stellt, sind die Ausführungen und Beweismittel des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft angesichts seines Aufenthalts in einem Drittstaat unbehelflich und seine entsprechenden Rügen unbegründet. So tun insbesondere die Rüge, die Vorinstanz habe sich mit seiner Tätigkeit als Fotograf ungenügend auseinandergesetzt und die entsprechenden Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft, oder sein Hinweis, er falle unter die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Militärdienstverweigerung, nichts zur Sache. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die damals zuständige Instruktionsrichterin indes das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 ordnete die damals zuständige Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Peter Frei, dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei. In der Kostennote vom 6. November 2014 weist dieser einen Aufwand von 6.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.–, Barauslagen von Fr. 81.50 sowie Mehrwertsteuern von 8%, mithin Gesamtkosten von Fr. 1'680.75 aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

E-5967/2014 (Dispositiv nächste Seite)

E-5967/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Peter Frei, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'680.75 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

E-5967/2014 — Bundesverwaltungsgericht 17.06.2015 E-5967/2014 — Swissrulings