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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2010 E-5964/2009

18. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,600 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Aug...

Volltext

Abtei lung V E-5964/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . M a i 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5964/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in B._______, Provinz Urfa, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 1. März 2009 und erreichte die Schweiz am 29. März 2009, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 16. April 2009 wurde der Beschwerdeführer im C._______ zu seinen Asylgründen befragt und am 3. Juli 2009 erfolgte die direkte Anhörung durch das BFM. C. Das BFM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 11. August 2009 – eröffnet am 19. August 2009 – ab und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 4. September 2009 auf Gesuch seines Rechtsvertreters vom 2. September 2009 Einsicht in die Asylakten. E. Mit Eingabe vom 18. September 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2009 ein und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, allenfalls unzumutbar sei und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Fürsorgebestätigung, Internetausdrucke und Auszüge aus dem türkischen Strafgesetzbuch zu den Akten. E-5964/2009 F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2009 den Eingang der Beschwerde. G. Am 16. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos als weitere Beweismittel zu den Akten. H. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.–. I. Der Beschwerdeführer leistete diesen fristgerecht am 30. Oktober 2009 . Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-5964/2009 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-5964/2009 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland wegen ständiger Unterdrückungen und Misshandlungen verlassen. Er sei – zusammen mit seinem Vater – zum Gendarmerieposten in seinem Heimatdorf gebracht worden, weil sich einer seiner Brüder (...) den Kämpfern der PKK in den Bergen im Nordirak angeschlossen und sich ein anderer Bruder (...) nicht zum Militärdienst gemeldet habe. Auf dem Gendarmerieposten sei er, der Beschwerdeführer, mehrfach misshandelt und nach seinen Brüdern befragt worden. Auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, sich bereits im April 2008 in der Schweiz aufgehalten zu haben, was er aus Angst, in die Türkei zurückgeschoben zu werden, verschwiegen habe. Damals sei er wegen der Aktivitäten seines Bruders (...), Problemen zwischen Kurden und Türken und weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen, aus der Türkei ausgereist. Nachdem er am 24. April 2008 in der Schweiz in eine Kontrolle geraten sei, sei er am 26. April 2008 in die Türkei zurückgekehrt, weil seine Mutter krank gewesen sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Demokratik Toplum Partisi (DTP) unterstützt, deren Parteilokal besucht sowie an Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen. Probleme habe er deswegen aber nicht gehabt. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Wohnsitzbestätigung, eine Bestätigung der Parteimitgliedschaft sowie zwei Fotos zu den Akten. Auf einem der Fotos sei sein Bruder (...) als Kämpfer zu sehen, das andere zeige den Beschwerdeführer. 5.2 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, das Verhalten des Beschwerdeführers – das Verschweigen seiner ersten Ausreise aus der Türkei und seines ersten Aufenthalts in der Schweiz – sei nicht mit dem Verhalten einer Person E-5964/2009 vereinbar, welche asylrechtlich relevante Nachteile erlitten habe oder befürchte, solche zu erleiden. Seine Vorbringen zu den erlittenen Verfolgungsmassnahmen zeichneten sich sodann durch chronologische Ungereimtheiten aus und seien zudem unsubstanziiert und vage ausgefallen. Zweifelhaft sei überdies, ob tatsächlich ein Bruder des Beschwerdeführers bei der PKK sei. So könne der Beschwerdeführer diesbezüglich keine hinreichend substanziierten Angaben machen und die eingereichte Fotografie sei kein Beleg dafür, umso mehr, als die abgebildeten Personen nicht den Eindruck von Guerillakämpfern vermittelten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation könne daher nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen zum Militärdienst, den er nicht leisten wolle, seien schliesslich asylrechtlich unbeachtlich und hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseingenschaft nicht stand. 5.3 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus einer kurdischen Familie zu stammen, die sich für die kurdische Sache engagiert habe und aufgrund ihres politischen Engagements immer wieder Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich klar, wie die ganze Familie wegen des Anschlusses des Bruders an die Guerilla von den Sicherheitskräften unter Druck gesetzt worden sei. Die Mitglieder der Familie würden als potenzielle Terroristen und Unterstützer der PKK gelten, so dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr deswegen angezeigt werden könnte, was schwere Folgen für ihn haben würde. Entgegen den Ausführungen des BFM zeige das eingereichte Foto sehr wohl den Bruder des Beschwerdeführers als Guerillakämpfer. Weitere Beweismittel dazu würden nachgereicht. Bei einer Gesamtwürdigung der bestehenden Akten müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest eine Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege. 5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseingenschaft genügen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend die Gründe genannt, die zu dieser Erkenntnis führen. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, vermag doch der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles zu entgegnen, sondern begnügt sich im E-5964/2009 Wesentlichen mit der pauschalen Behauptung, gestützt auf seine familiäre Herkunft einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, ohne indessen konkret und substanziiert zu den Vorhalten der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009, in welcher die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet wurde, verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus den zwei auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, welche angeblich seinen Bruder (...) in Kampfmontur zeigten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ist die in der Beschwerde geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen. Die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Internetberichte sowie Auszüge aus dem türkischen Strafgesetzbuch vermögen an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich aus diesen kein direkter Bezug zur Situation des Beschwerdeführers herleiten lässt und diese folglich nicht geeignet sind, seine angebliche Verfolgung nicht zu belegen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-5964/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-5964/2009 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen – und soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann, der über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat (Eltern, Schwestern und Onkel [vgl. vorinstanzliche Akten A1/12 S. 3]) verfügt. In der Beschwerdeschrift werden dazu denn auch keine substanziierten Einwände geltend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-5964/2009 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 30. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-5964/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den eingezahlten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 11

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