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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2019 E-5963/2018

6. August 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,676 Wörter·~28 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5963/2018

Urteil v o m 6 . August 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea und ihre Tochter B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle Aargau (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (…).

E-5963/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinya aus dem Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub, reiste am 25. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 3. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zu ihrer Person sowie summarisch zu den Ausreisegründen (BzP) statt; am 21. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Am (…) 2017 wurde die Tochter B._______ geboren. Am 4. Juli 2018 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe in Eritrea eine Haft von sechseinhalb Monaten erlitten, weil sie sich dem Nationaldienst entzogen habe. Sie habe nach dem elften Schuljahr die Schule abgebrochen; sie hätte nach Sawa einrücken müssen, habe dies aber nicht getan, sondern sei zu Hause geblieben, um sich um ihre jüngeren Geschwister zu kümmern beziehungsweise um ein Jahr lang in einer (…) und als (…) zu arbeiten und so zum Einkommen der Familie beizutragen. Ihr Vater sei im Nationaldienst; ihre Mutter sei als Händlerin oft abwesend gewesen. Den Razzien, die in dieser Zeit häufig stattgefunden hätten, habe sie sich jeweils erfolgreich entziehen können. Ein Jahr nach dem Schulabbruch – dies sei im Juli 2014 beziehungsweise im Juli 2013 gewesen – habe sie von der Verwaltung eine schriftliche Vorladung erhalten, sich für den Militärdienst zu melden; sie sei der Aufforderung nicht nachgekommen. 14 Tage später sei sie zu Hause von zwei respektive von drei Soldaten festgenommen worden. Sie sei zunächst für sieben beziehungsweise für zehn Tage im Gefängnis E._______ in D._______, anschliessend für sechs Monate im Gefängnis F._______ inhaftiert worden. Gegen eine Bürgschaft von 50'000 Nakfa, die ihr Grossvater geleistet habe, sei sie im Dezember 2013 beziehungsweise im Dezember 2014 freigelassen worden. Bei der Freilassung habe man ihr sozusagen einen Urlaub gewährt, bevor sie sich dann zehn Tage später zum Militärdienst hätte melden müssen. Stattdessen habe sie sich zur illegalen Ausreise entschlossen und Eritrea im Januar 2014 beziehungsweise im Januar 2015 verlassen.

E-5963/2018 A.c Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei nicht verheiratet, habe aber in Eritrea einen Freund gehabt. Dieser sei zur gleichen Zeit wie sie ebenfalls in Haft gewesen; er sei unabhängig von ihr ebenfalls aus Eritrea ausgereist. Sie hätten sich im Sudan wieder getroffen und seien gemeinsam bis nach Italien weitergereist. Von Italien aus sei ihr Freund nach G._______ gelangt, während sie in die Schweiz gekommen sei. Ihr Freund besuche sie jeweils in der Schweiz; er sei der Vater ihrer Tochter. Er habe für sie in G._______ ein Familiennachzugsgesuch gestellt; dafür müssten sie aber zuerst heiraten können. B. Mit Verfügung vom 14. September 2018, eröffnet am 18. September 2018, lehnte das SEM das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Asylvorbringen würdigte das SEM als nicht glaubhaft gemacht beziehungsweise, soweit die illegale Ausreise betreffend, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. C. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Oktober 2018 durch ihren damaligen Rechtsvertreter, MLaw Ruedy Bollack, anfechten und beantragte, sie sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin hielt an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und führte aus, diese seien auch asylrelevant. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerinnen könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten. E. Nach Eingang der einverlangten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit wurde mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, und MLaw

E-5963/2018 Ruedy Bollack wurde den Beschwerdeführerinnen als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Auf entsprechendes begründetes Gesuch vom 28. Februar 2019 hin wurde der vormalige Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2019 aus seinem Amt entlassen und der heutige, von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Vertreter neu als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. G. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist über ihre Familienverhältnisse in Eritrea zu informieren und wenn möglich entsprechende Beweismittel vorzulegen. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme betreffend die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin in Eritrea ein. Diese gestalteten sich weiterhin als schwierig. Die Mutter sei verstorben, zum Vater sei der Kontakt abgebrochen, er habe sich im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin im Militärdienst befunden. Die Geschwister lebten in H._______ und betrieben dort Landwirtschaft. Die älteste Schwester lebe in D._______, ihr Ehemann sei im Militärdienst. Vom Bruder I._______, der 2018 in den Sudan ausgereist sei, habe man nichts mehr gehört. Der älteste Bruder J._______ befinde sich nicht mehr im Gefängnis, jedoch habe er sofort wieder den Militärdienst aufnehmen müssen. Die finanzielle Lage sei immer schon prekär gewesen, nun seien auch noch Kinder zu unterstützen. Darüber hinaus teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019 ihren Partner K._______ standesamtlich in L._______ geheiratet habe. Das Ehepaar trage als Familiennamen den Namen M._______. Der Ehegatte lebe in G._______. Zum Beleg wurde ein Auszug aus dem Eheregister sowie die Mitteilung der Kindesanerkennung für die Tochter B._______ vorgelegt, jeweils in Kopie.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-5963/2018 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Asylvorbringen würden zahlreiche erhebliche Widersprüche (betreffend die Datierungen der Vorfälle, die angeblichen Umstände der Festnahme ebenso wie die Umstände der angeblichen Inhaftierungen) aufweisen. Dass die Be-

E-5963/2018 schwerdeführerin für den Militärdienst aufgeboten und in diesem Zusammenhang inhaftiert worden sei, sei nicht glaubhaft geworden. Die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea sei gemäss Praxis des SEM wie des Gerichts nicht ausreichend, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; zusätzliche glaubhafte Anhaltspunkte, aus denen sich eine Gefährdung ergeben würde, seien nicht gegeben. Den Wegweisungsvollzug würdigte das SEM, auch angesichts eines allfälligen bevorstehenden Militärdienstes, wiederum unter Hinweis auf die Praxis des Gerichts, als zulässig. Ausserdem dürfe aufgrund aktueller Länderinformationen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin, als Mutter eines Kindes, keine Einberufung drohe. Ferner sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine solide Ausbildung und über Arbeitserfahrung, und fast ihre ganze Familie lebe in Eritrea und sei wirtschaftlich nicht schlechter gestellt als andere Familien. Der Freund und Vater des Kindes könne sie von G._______ aus unterstützen. Dass angeblich ein Familiennachzug nach G._______ geplant sei, spreche nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, zumal diesbezüglich bis heute nichts aktenkundig sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch möglich. 3.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz bezeichne die Asylvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft. Anstatt einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung würden lediglich vereinzelte Widersprüche aufgezählt; die Vorinstanz habe vernachlässigt, dass zwischen den Anhörungen längere Zeit vergangen sei und Jahre in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen im Wesentlichen übereinstimmend dargelegt und alle Nachfragen beantworten können; es gebe zudem viele Realkennzeichen in den Aussagen. Die Beschwerdeführerin sei verhaftet und misshandelt worden und hätte zum Militärdienst gezwungen werden sollen; dies sei asylrelevant. Eventualiter seien angesichts der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen. Ein Wegweisungsvollzug sei angesichts des bevorstehenden Militärdienstes und einer fraglos bereits bei der Einreise drohenden Verhaftung der Beschwerdeführerin weder zulässig noch zumutbar. Ein Wegweisungsvollzug würde die Beschwerdeführerin und ihr Kind auch einer existentiellen Notlage aussetzen; ihre Familie, mit der sie seit nunmehr vier Jahren kaum noch Kontakte gehabt habe, befinde sich wohl selber in einer prekären Lage und könne ihr nicht beistehen.

E-5963/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Im Sinne eines Eventualbegehrens wird die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Eine Begründung, inwiefern der erhebliche Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig festgestellt worden sei, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Solches ergibt sich auch nicht aus Akten. Die Beschwerdeführerin wurde nach der BzP vom 3. August 2015 (SEM-Akten A4/12) am 21. März 2017 ausführlich und am 4. Juli 2018 noch einmal ergänzend angehört (A18/17 und A24/15). Sie konnte ihre Gründe umfänglich darlegen. In der Beschwerde wird denn auch sachverhaltsmässig nichts Zusätzliches vorgetragen, das in den vorinstanzlichen Befragungen nicht zur Sprache gekommen wäre. Es besteht demnach keine Veranlassung für eine Kassation.

6. Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die

E-5963/2018 Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigene Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Ereignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.2 Das SEM hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich der militärischen Einberufung entzogen und sei aus diesem Grund während sechseinhalb Monaten inhaftiert gewesen, aufgrund verschiedener Widersprüche als unglaubhaft gewürdigt. Vorab ist klarzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung an einer Stelle die Namen der beiden Inhaftierungsorte – E._______ und F._______ – miteinander verwechselt und ausgetauscht werden (vgl. Verfügung Ziff. I 6, S. 2). Dies beruht auf einem Versehen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin selber hat immer widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben, dass sie zuerst für einige Tage im Gefängnis E._______ in D._______ und anschliessend für sechs Monate im Gefängnis F._______ inhaftiert gewesen sei. Widersprüchlich sind demgegenüber die vom SEM korrekt zitierten Aussagen, wie viele Soldaten bei der Verhaftung anwesend gewesen seien, um welche Tageszeit die Verhaftung stattgefunden habe, wie viele Tage die Haft in E._______ gedauert habe, und mit wie vielen anderen Frauen die Beschwerdeführerin in beiden Gefängnissen in den Zellen inhaftiert gewesen sei.

E-5963/2018 Ausserdem situierte die Beschwerdeführerin die Vorfälle mit einer zeitlichen Differenz von einem Jahr. Einerseits soll die Vorladung zum Militärdienst und die Festnahme sich im Juli 2013 ereignet haben; im Dezember 2013 sei die Beschwerdeführerin freigekommen und habe im Januar 2014 das Land verlassen (A4/12 Ziff. 5.02 S. 6; A18/17 F51, 65). Andererseits soll dies alles sich ein Jahr später abgespielt und soll die Beschwerdeführerin im Januar 2015 ausgereist sein (A24/15 F53, 69 f., 75 ff., 82, 132). Neben den bereits in der angefochtenen Verfügung genannten Widersprüchen fällt eine weitere Ungereimtheit im Zusammenhang damit auf, weshalb die Beschwerdeführerin nach Abschluss des 11. Schuljahres nicht nach Sawa habe einrücken können. Einerseits gab sie diesbezüglich an, sie habe in einer (…) und als (…) gearbeitet und so zum Einkommen der Familie beigetragen (A18/17 F41 ff.; A24/15 F49 ff., 123). Andererseits führte sie aus, sie habe sich zu Hause um die jüngeren Geschwister kümmern müssen, weil die Mutter als Händlerin sehr viel abwesend gewesen sei (A18/17 F55; A24/15 F62, 66). Dass die Widersprüche in den Aussagen sich durch den Zeitablauf seit den Ereignissen und zwischen den Anhörungen erklären liessen, vermag nicht zu überzeugen. Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass in wichtigen Punkten der Vorbringen erhebliche Ungereimtheiten bestehen. 6.3 Dazu kommt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin auch als unsubstanziiert und lebensfremd eingeschätzt werden müssen; entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lassen sich in den Darstellungen kaum Realkennzeichen erblicken. Namentlich die Darstellungen, wie die Beschwerdeführerin im Jahr nach Schulabbruch jeweils den zahlreichen Razzien habe entgehen können, vermitteln in keiner Weise den Eindruck des tatsächlich Erlebten. Angeblich habe es oft Razzien gegeben, und die Beschwerdeführerin habe sich dann bei ihrer älteren verheirateten Schwester versteckt (A18/17 F45, 57); in der BzP war demgegenüber gerade diese Schwester bei der Nennung aller Geschwister nicht einmal erwähnt worden (vgl. AA4/12 Ziff. 3.01; A18/17 F121). Die Beschwerdeführerin habe sich beispielsweise bei der Schwester versteckt, wenn sie im Voraus gehört habe, es seien Soldaten im Dorf; solche Informationen, dass Razzien bevorstünden, seien via die Geschwister der Soldaten und deren Freunde weitervermittelt worden (A18/17 F62 f.). Diese Darstellung mutet realitätsfremd an.

E-5963/2018 Ausserdem steht es mit den früheren Erfahrungen angeblicher Razzien, wo man insbesondere auch bei der Beschwerdeführerin zu Hause nach ihr gesucht habe (A18/17 F 60 f.), in auffälligem Kontrast, dass sie später, nach dem Erhalt der konkreten Vorladung für den Militärdienst im Juli 2013 beziehungsweise 2014, ohne weitere Vorsichtsmassnahmen zu Hause geblieben sei, bis Soldaten sie tatsächlich dort aufgegriffen hätten (A18/17 F68, 77, 84). 6.4 Sodann erweisen sich auch die Schilderungen zu der sechsmonatigen Inhaftierung als undetailliert, vage und ohne inhaltliche Substanz. Auch auf Nachfrage hin vermochte sie zum Gefängnisalltag nicht mehr anzugeben, als dass die inhaftierten Frauen den ganzen Tag drinnen gewesen seien, nicht nach draussen hätten gehen können, nicht genug Platz zum Schlafen gehabt hätten und sonst nichts gemacht hätten (A18/17 F107). Sobald man nach draussen gegangen sei, hätten die Soldaten versucht, die Frauen zu vergewaltigen (A18/17 F100 ff.). Diese durchaus rudimentär bleibenden Schilderungen werden nicht glaubhaft. 6.5 Schliesslich sind auch Zweifel an den Schilderungen der Freilassung aus dem Gefängnis angebracht. Angeblich sei die Beschwerdeführerin gegen eine Kautionszahlung und unter der Auflage, sie habe sich in zehn Tagen zum Militärdienst zu melden, freigelassen worden; man habe ihr sozusagen einen Urlaub gewährt, bevor der Militärdienst begonnen hätte (vgl. A18/17 F51, 109 f., 115 f.). Diese Darstellungen muten im eritreischen Kontext realitätsfremd und unglaubhaft an. 6.6 Zusammenfassend ist die Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse, die sie zur Flucht aus dem Heimatland bewogen hätten, nicht hat glaubhaft machen können und demnach keine Vorfluchtgründe dargelegt hat. Sie hat nicht aufgezeigt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe oder in begründeter Weise für die Zukunft habe befürchten müssen. 7. 7.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen

E-5963/2018 des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

7.3 Zur geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf.

In der Beschwerdeschrift wird auf Aussagen der Beschwerdeführerin hingewiesen, dass sie im Jahr 2010 (damals […]-jährig) ein erstes Mal in Haft gewesen sei; dies habe auf einem Streit mit einer Frau beruht; jene Frau habe damals die Grossmutter der Beschwerdeführerin geschlagen, worauf die Beschwerdeführerin interveniert habe und sich eine Schlägerei entwickelt habe (vgl. A4/12 Ziff. 7.02 S. 8; A18/17 F 118). Die Beschwerdeführerin gab weiter zu Protokoll, dieser Vorfall habe in der Folge keine weiteren Probleme mit den Behörden nach sich gezogen, es sei nichts mehr passiert (A18/17 F119). Angesichts dieser Aussage, und angesichts der langen Zeit zwischen dem Vorfall von 2010 und der Ausreise der Beschwerdeführerin vermag die Einschätzung nicht zu überzeugen, die eritreischen Behörden hätten deswegen ihr gegenüber eine erhöhte Aufmerksamkeit und würden sie als missliebige Person betrachten (Beschwerde S. 8).

E-5963/2018 Die Beschwerdeführerin weist somit kein beachtenswertes Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.

7.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch richtigerweise abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

E-5963/2018 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für sich und ihre Tochter nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihrer Tochter im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.4 Das SEM ging in seiner Verfügung von der Einschätzung aus, der Beschwerdeführerin, als Mutter eines kleinen Kindes, dürfte bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Einberufung in den Nationaldienst drohen. Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde diesbezüglich nicht; die

E-5963/2018 Problematik kann vorliegend letztlich offenbleiben, da sich der Wegweisungsvollzug auch bei tatsächlich bevorstehendem Nationaldienst nicht als unzulässig erweisen würde. Das SEM verwies zutreffend auf den als BVGE 2018 VI/4 publizierten Entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018; in der Beschwerde wird diesbezüglich Kritik an der Rechtsprechung geübt und ausgeführt, ein Wegweisungsvollzug würde Art. 4 EMRK in Refoulement-relevanter Weise verletzen (Beschwerde S. 9 ff.). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst hat das Bundesverwaltungsgericht, wie erwähnt, im Entscheid BVGE 2018 VI/4 beantwortet. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Verbots der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Auch handle es sich gemäss diesen Erwägungen weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste ferner das ernsthafte Risiko («real risk») nachgewiesen werden, dass im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (a.a.O., E. 6.1.6).

E-5963/2018 Diese im Bundesverwaltungsgericht koordinierte und als Grundsatzentscheid getroffene Praxis ist weiterhin aktuell. Es besteht zum heutigen Zeitpunkt trotz der in der Beschwerde geübten Kritik keine Veranlassung, eine Praxisänderung vorzunehmen. 9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung, im Falle einer freiwilligen Rückkehr, sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). In Eritrea herrscht kein Krieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, die gegen eine Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würde. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der bevorstehende Nationaldienst lasse den Vollzug für die Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen (Beschwerde S: 12 f.), ist – ungeachtet dessen, dass offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin in der Tat eine Einberufung in den Dienst zu befürchten hat (vgl. oben E. 9.4) – wiederum auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 zu verweisen; das Bundesverwaltungsgericht würdigt einen Wegweisungsvollzug auch bei bevorstehendem Einzug in den Nationaldienst in der Regel als zumutbar (a.a.O., E. 6.2).

E-5963/2018 9.7 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, soweit aktenkundig gesunde Frau mit einem Kind; auch für das Kind sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Die Beschwerdeführerin hat am 5. Juli 2019 den Vater des Kindes, K._______, in L._______ geheiratet. Dieser ist in G._______ wohnhaft. Bereits am 24. Juni 2019 wurde vom Zivilstandsamt L._______ die Kindesanerkennung nach der Geburt beurkundet. Die Beschwerdeführerin hatte vorgetragen, dass ihr Freund, beziehungsweise Ehemann, in G._______ ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, sie jedoch zuvor in der Schweiz heiraten müssten. Die Vorinstanz hatte in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Beschwerdeführerin liefere keinerlei Belege für den beabsichtigten Familiennachzug zu ihrem Partner nach G._______; inzwischen liegen die erwähnten Dokumente betreffend Heirat und Kindsanerkennung vor. Dennoch ist die Einschätzung der Vorinstanz auch bei dieser neuen Beweislage weiterhin zutreffend, dass die Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin ihren Partner und Vater der Tochter geheiratet hat, kein Hindernis darstellt, das dem Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz im Weg stehen könnte. Allerdings sind die Schweizer Behörden gehalten, diesen nun aktenkundigen Umstand bei der Durchführung allfälliger Vollzugshandlungen zu berücksichtigen. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei verstorben, und sie habe keinen Kontakt zu ihrem Vater, der im Zeitpunkt der Ausreise im Militärdienst gewesen sei; er gelte derzeit als verschwunden. Ihr ältester Bruder sei inzwischen aus der Haft entlassen worden und habe den Militärdienst wiederaufgenommen; ein weiterer Bruder sei seit seiner Ausreise aus Eritrea in den Sudan verschwunden (A18/17 F10, A24/15 F25), man habe nichts mehr von ihm gehört. Hingegen leben die Schwestern der Beschwerdeführerin ebenso wie weitere Verwandte, die der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise finanziell geholfen hätten, noch in Eritrea; die Beschwerdeführerin besitzt ausserdem Schuldbildung und Berufserfahrung (A4/12 S. 5, A18/17 F30 ff., A24/15 F25 ff.). Auch wenn anfängliche Schwierigkeiten nicht verharmlost werden sollen, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei der Rückkehr nach Eritrea auf ein soziales Netz zurückgreifen und Hilfe für eine Wiedereingliederung finden können. Ihre Geschwister leben zwar gemäss ihren Angaben in bescheidenen Verhältnissen von der Landwirtschaft, es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter von der Familie aufgenommen werden und sich im Rahmen des Familienverbands auch wieder eingliedern können.

E-5963/2018 Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.8 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben den Familiennachzug nach G._______ plant. Inzwischen hat sie am 5. Juli 2019 vor dem Zivilstandsamt in L._______ ihren in N._______, ansässigen Partner geheiratet. Die Vorinstanz ist gehalten, diesem Umstand im Rahmen der Vollzugsanordnungen an das zuständige Migrationsamt Rechnung zu tragen. 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin seither nicht verändert hat, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 11.2 Die Beschwerdeführerinnen sind amtlich verbeiständet. Mit vorgenannter Zwischenverfügung wurde ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ruedy Bollack als amtliche Vertretung eingesetzt; am 4. März 2019 wurde der ehemalige

E-5963/2018 Rechtsbeistand aus seinem Amt entlassen und der heutige Rechtsvertreter, der bei derselben Rechtsberatungsstelle arbeitet, als Rechtsbeistand eingesetzt (vgl. oben Bst. F). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht; der zu entschädigende Aufwand ist demnach aufgrund der Aktenlage festzusetzen (vgl. den entsprechenden Hinweis in der Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2018). Das Gericht erachtet für das Beschwerdeverfahren, namentlich für die Ausarbeitung der 14-seitigen Beschwerdeschrift und der zweiseitigen Eingabe vom 10. Juli 2019, insgesamt einen Aufwand von acht Stunden als angemessen; der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.– anzusetzen (vgl. auch diesbezüglich Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2018). Gemäss Aktenlage und den Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 [VGKE, SR 173.320.2]1652) ist das amtliche Honorar zu Lasten der Gerichtskasse demnach auf Fr. 1'250.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Nachdem das Mandat beim Wechsel der Rechtsverbeiständung in der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende verblieben ist und im Gesuch von MLaw Bollack um Entlassung aus dem Mandat ausdrücklich um Überweisung des Honorars an die Rechtsberatungsstelle ersucht wird, ist davon auszugehen, der Anspruch auf das amtliche Honorar sei an die Rechtsberatungsstelle übertragen worden (vgl. ANNE KNEER/LINUS SONDEREGGER, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, in ASYL 2/2017 S. 18), weshalb das amtliche Honorar dem heutigen Rechtsbeistand auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-5963/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'250.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:

E-5963/2018 — Bundesverwaltungsgericht 06.08.2019 E-5963/2018 — Swissrulings