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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2009 E-5953/2006

13. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,999 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Volltext

Abtei lung V E-5953/2006 E-5954/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . M a i 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. 1. X._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführerin 1, und 2. Y._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 24. Mai 2006 / N_______ und N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5953/2006 E-5954/2006 Sachverhalt: I. A. Der Vater der Beschwerdeführerinnen stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung des BFM vom (...) wurde seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. II. B. Mit Verfügung vom (...) wurde der Mutter der Beschwerdeführerinnen mit (...) minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz bewilligt und wurde ihnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls (Familien-) Asyl gewährt. Hinsichtlich der beiden volljährigen Beschwerdeführerinnen wurden die Gesuche um Familienzusammenführung mit Verfügung(...) respektive vom (...) abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert. Eine dagegen bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Juni 2005 wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des rechtlichen Gehörs gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. III. C. Am 4. April 2006 stellten die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz Asylgesuche. Anlässlich der Erstbefragungen im Empfangszentrum Kreuzlingen vom 13. April 2006 gaben sie unter anderem an, den Heimatstaat am 27. März 2006 verlassen zu haben und am 2. April 2006 illegal in die Schweiz gelangt zu sein. Zum Beleg ihrer Identität reichten beide je ihren Identitätsausweis zu den Akten und führten aus, sie hätten Reisepässe besessen, welche ihnen jedoch vom Schlepper abgenommen worden seien. E-5953/2006 E-5954/2006 D. Am 25. April 2006 wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass ihnen gemäss entsprechenden Abklärungen bei A._______ ein Schengen-Visum zwecks kurzfristigen Aufenthalts ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerinnen bestritten, je persönlich ein Visum bei A._______ beantragt und erhalten zu haben, beziehungsweise machten sie im Wesentlichen geltend, die Pässe seien bei den Schleppern gewesen, sie wüssten nicht, was diese damit alles gemacht hätten. Gemäss Auskunftschreiben der B._______ vom (...) sind die Beschwerdeführerinnen in A._______ weder polizeilich noch ausländerrechtlich erfasst worden. E. Am 4. Mai 2006 führte das Bundesamt mit den Beschwerdeführerinnen direkte Anhörungen zu den Asylgründen im Beisein einer Hilfswerkvertretung durch. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, die Familie sei seit jeher wegen des Engagements des Vaters bei der Kurdischen Arbeiterpartei PKK unter Druck gesetzt worden. Nachdem dieser in der Schweiz Asyl erhalten und die Mutter und die (...) Geschwister im Frühjahr (...) die Türkei ebenfalls verlassen hätten, hätten die türkischen Sicherheitskräfte direkt und indirekt massiven Druck auf die Beschwerdeführerinnen ausgeübt. Beamte hätten die Beschwerdeführerinnen wiederholt zu Hause bedroht. Die ältere Schwester sei einige Male auf den Posten mitgenommen und bezüglich der jüngeren, mit gesundheitlichen Problemen kämpfenden Beschwerdeführerin 1 sei darauf hingewirkt worden, ihr die notwendige medizinische Behandlung zu verweigern. Dabei hätten die Beamten die Beschwerdeführerinnen stets aufgefordert, dem Vater mitzuteilen, er solle sich den Behörden stellen. Da die Beschwerdeführerinnen diesem Druck nicht mehr hätten standhalten können, seien sie mit Hilfe eines Onkels ausser Landes geflohen. F. Mit zwei separaten Verfügungen vom 24. Mai 2006 – jeweils gleichentags eröffnet – lehnte das Bundesamt die beiden Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der E-5953/2006 E-5954/2006 Schweiz. Gleichzeitig wurden beide zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. G. Mit zwei Beschwerdeeingaben vom 23. Juni 2006 an die ARK beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter jeweils die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter seien sie in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einzubeziehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juli 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges sowie aus prozessökonomischen Gründen die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. I. Mit Vernehmlassungen vom 27. Juli 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Diese Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführerinnen am 31. Juli 2006 zur Kenntnis gebracht. J. Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 1. Dezember 2008 hat die Beschwerdeführerin 2 am 3. Oktober 2008 einen Landsmann, ebenfalls Asylbewerber in der Schweiz, geheiratet, und wurde ihr ein Wechsel in den Aufenthaltskanton ihres Ehemannes bewilligt. K. Am 6. April 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen seine Kostennoten zu den Akten. E-5953/2006 E-5954/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile E-5953/2006 E-5954/2006 gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihren beiden Verfügungen im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen hätten sich in ihren Asylbegründungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht jeweils widersprüchlich geäussert, mithin sei die geltend gemachte Reflexverfolgung als nicht glaubhaft zu beurteilen. 4.2 In ihren Beschwerdeeingaben halten die Beschwerdeführerinnen am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen fest und führen aus, sie seien nicht wegen eigener politischer Aktivitäten, sondern aufgrund der politischen Vergangenheit des Vaters gefährdet, irgendwann Opfer der "Rachelust der türkischen Sicherheitskräfte" zu werden. Als Angehörige einer Familie, die mit der PKK sympathisiert habe, hätten sie bereits erhebliche Nachteile, namentlich auch in gesundheitlicher Hinsicht, erlitten und müssten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungsmassnahmen rechnen, mithin hätten sie begründete Furcht vor drohender weiterer Reflexverfolgung. Sie würden damit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Zudem stammten sie aus C._______. Diese Provinzhauptstadt sei bekanntlich einer der politisch aktivsten Orte in der Osttürkei. Viele Menschen kurdischer Ethnie seien dort Opfer aussergerichtlicher Exekutionen geworden, die Zahl der Vergewaltigungen durch die Sicherheitskräfte sei hoch. Die Lage habe sich in jüngster Zeit allgemein wieder verschärft, die Zusammenstösse zwischen PKK-Kämpfern und türkischen Armeeeinheiten hätten an Intensität zugenommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich diese Situation auf die Zivilbevölkerung auswirke, und zwar besonders auf mit der PKK sympathisierende Personen, die bereits ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten seien. Die Beschwerdeführerinnen als Angehörige einer Familie mit politischer Vergangenheit würden zu diesem Personenkreis ge- E-5953/2006 E-5954/2006 hören, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und für das Vorliegen der geltend gemachten Reflexverfolgung spreche. 5. 5.1 Da das Bundesamt im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen argumentiert hat, ist vorweg eine Prüfung der Asylvorbringen hinsichtlich der Frage der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG vorzunehmen. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachen ein reduziertes Beweismass, und lässt durchaus Raum für gewisse Zweifel und Einwände an Asylvorbringen zu. Es ist dabei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen betreffend die vor der Ausreise erlebten Behelligungen und Übergriffe durch die türkischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen. Zwar ergibt die Durchsicht der protokollierten mündlichen Angaben der Beschwerdeführerinnen gewisse Ungereimtheiten. Indessen lassen diese – im Einzelnen von der Vorinstanz vorgehaltenen – Unglaubhaftigkeitselemente nicht bereits auf eine generelle Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen der Beschwerdeführerinnen schliessen. So hält das Bundesamt der Beschwerdeführerin 2 vor, sie habe in der Empfangsstelle nicht erwähnt, dass die türkischen Sicherheitskräfte von ihr gefordert hätten, dafür zu sorgen, dass der Vater oder die Mutter sich bei ihnen melde. Dieser Vorhalt ist in dieser Form nicht über- E-5953/2006 E-5954/2006 zeugend: Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Erstbefragung dargelegt, die ganze Familie sei wegen des Vaters ständigen Nachstellungen ausgesetzt gewesen, wobei namentlich die Mutter unter Druck gesetzt worden sei, den Ehemann respektive Vater dazu zu bringen, sich den Behörden zu stellen; nach dem Weggang der Mutter sei dann sie ins Visier der Behörden geraten (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 6). Hierin einen erheblichen Widerspruch aufgrund unterschiedlicher Formulierungen zu erblicken, erscheint – auch vor dem Hintergrund der fehlenden Schulbildung (beider Beschwerdeführerinnen) – als unverhältnismässig. Bezüglich der polizeilichen Belästigungen und Bedrohungen zu Hause hat die Beschwerdeführerin 1 ausgesagt, diese seien letztmals in derselben Woche gekommen, in welcher sie C._______n verlassen hätten (mithin zwischen dem 5. und 7. März 2006), während die Beschwerdeführerin 2 darlegte, diese seien letztmals am 1. März 2006 gekommen, respektive diese seien letztmals am 1. März 2006 gekommen und hätten sie mitgenommen, danach seien die Sicherheitskräfte aber noch einige Male zu Hause erschienen (ohne weitere Mitnahmen). Auch diese Aussagen sind nicht zwingend widersprüchlich. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente sind damit nicht geeignet, den Hauptasylgrund der Beschwerdeführerinnen, eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Vater respektive dessen politischen Engagements für die PKK, als unglaubhaft erscheinen zu lassen; dies umso weniger, als das letztgenannte Sachverhaltselement nach dem Beizug der Asylakten des Vaters erstellt ist und Behelligungen von Angehörigen in der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Art bei ihrem familiären Hintergrund in ihrer Herkunftsregion geradezu zu erwarten wären. 5.4 Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen sind demnach als glaubhaft gemacht zu qualifizieren. 6. 6.1 Im Folgenden ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz der von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Verfolgungssituation namentlich unter dem Aspekt der geltend gemachten Reflexverfolgung zu prüfen, zumal die Beschwerdeführerinnen keine eigenen politischen Aktivitäten entfaltet haben und ausdrücklich geltend machen, wegen der E-5953/2006 E-5954/2006 politischen Vergangenheit des Vaters behelligt und bedroht worden und weiterhin der Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Fortführung der Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) – davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195 mit weiteren Hinweisen). Im zitierten Urteil der ARK wird weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Familienangehörige müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung sowie deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es lasse sich immerhin feststellen, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandt einsetzen würden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f.); diese Einschätzung wird durch verschiedene nach Publikation des zitierten ARK-Urteils erschienene Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei bestätigt (vgl. HELMUT OBERDIEK, SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGS- HILFE, Türkei, Zur aktuellen Situation – Oktober 2007; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c-e], HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2008, Turkey). 6.3 6.3.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen selber politisch nicht aktiv waren und sich auch ander- E-5953/2006 E-5954/2006 weitig nicht besonders exponiert haben. Die Beschwerdeführerinnen sind in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen, welche von den Schweizer Asylbehörden bis 2004 als sogenannte "Quasi- Ausnahmezustandsprovinz" (vgl. EMARK 1999 Nr. 9 E. 4b/aa S.58, 2000 Nr. 13 E. 5d/bb S. 100, 2004 Nr. 8 E. 5e S. 54 ff.), mithin als eine von zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen geprägte Region beurteilt worden ist. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Kindheit in einem äusserst schwierigen Umfeld verbringen mussten. Den beigezogenen Akten des Vaters (N _______) der Beschwerdeführerinnen ist zu entnehmen, dass dieser in den 1990er-Jahren Sympathisant und Unterstützer der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, später deren Mitglied gewesen; er wurde von den türkischen Behörden im Jahr (...) entsprechend fichiert und wird seither gesucht. Dem Vater wurde am (...) in der Schweiz Asyl gewährt. 6.3.2 Die Beschwerdeführerinnen sind von Staatsvertretern über Jahre hinweg wegen des gesuchten Vaters behelligt worden, wobei sie diesen ständigen Druck zunächst vor allem über ihre Mutter erfahren haben. Nach dem Weggang der Mutter hat sich der behördliche Druck direkt auf die beiden Beschwerdeführerinnen, namentlich auf die Beschwerdeführerin 2, welche einige Male auf den Posten mitgenommen worden ist, verlagert. Diese Erlebnisse sind vorab unter dem Aspekt des unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Ausgangspunkt für die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes sind in der Regel konkrete staatliche Verfolgungsmassnahmen; diese Eingriffe müssen zudem in einer objektiven Betrachtungsweise als derart erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht mehr zugemutet werden kann; mit anderen Worten ist ausschlaggebend, ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291 f. mit weiteren Hinweisen). 6.3.3 Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Angesichts der Art und Dauer der erlittenen Nachteile und der persönlichen Umstände der beiden Beschwerdeführerinnen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Erlebnisse in ihrer Gesamtheit einen uner- E-5953/2006 E-5954/2006 träglichen psychischen Druck im Sinne des Gesetzes hervorgerufen haben. Aufgrund der Verhältnisse in der Türkei wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerinnen bereits bei ihrer Einreise als Töchter eines flüchtigen PKK-Mitglieds erkannt und erneut behelligt würden. Auch die Furcht vor zukünftigen, asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ist damit begründet, wobei von einer unter dem Aspekt der Verfolgungssicherheit valablen innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. dazu etwa EMARK 1996 Nr. 1) schon wegen der landesweiten Fichierung des Vaters nicht auszugehen wäre. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die Anerkennung der (originären) Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist die Vorinstanz anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen des Bundesamtes vom 24. Mai 2006 betreffend Asyl und Wegweisung sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren. Die Frage nach der derivativen (abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen – vgl. ihren diesbezüglichen Eventualantrag – kann damit offen bleiben. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9. Den Beschwerdeführerinnen ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-5953/2006 E-5954/2006 Der Rechtsvertreter weist in seinen Kostennoten für jedes Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt acht Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-- aus. Dabei wird die notwendige Zeit für die Ausfertigung der Beschwerdeschriften für jedes Verfahren mit vier Honorarstunden angegeben, was angesichts der kurzen und vor allem inhaltlich im Wesentlichen identischen Rechtsschriften nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint. Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt sechzehn Stunden ist deshalb um drei Stunden zu reduzieren und die vom BFM zu begleichende Parteientschädigung für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 1'950.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-5953/2006 E-5954/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügungen des BFM vom 24. Mai 2006 aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführerinnen für die beiden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1'950.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, das BFM, das D._______ und die E._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 13

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