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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2014 E-595/2014

11. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,101 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-595/2014

Urteil v o m 11 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013 / N (…).

E-595/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder (N […]) am 13. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 12. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, wobei er geltend machte, er sei mit seinen Eltern in den Iran gezogen, als er noch klein gewesen sei, dass er Teheran auf dem Landweg verliess und nach einem Aufenthalt von ungefähr 40 Tagen in Istanbul nach Bulgarien gelangte, wo er inhaftiert und daktyloskopisch erfasst worden sei, dass er sich nach seiner Freilassung in einem Flüchtlingslager in Sofia hätte melden sollen, was er jedoch unterlassen habe, dass er vor diesem Hintergrund mit einem Schlepper über Ungarn und Österreich am 13. Oktober in die Schweiz gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 12. November 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gewährt wurde, wobei er geltend machte, sein Ziel sei von Beginn weg die Schweiz gewesen und er sei von den bulgarischen Behörden unter Gewaltanwendung daktyloskopisch erfasst worden, nachdem er drei Tage ohne Essen und Trinken in einem Raum eingesperrt worden sei, dass er bei einer allfälligen Rückführung nach Bulgarien wieder inhaftiert werde, weil er sich im Flüchtlingslager nicht gemeldet habe, dass das BFM am 28. November 2013 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II- Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Bulgarien richtete, welchem die bulgarischen Behörden am 21. Januar 2014 explizit gestützt auf besagte Bestimmung zustimmten,

E-595/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2013 – eröffnet am 29. Januar 2014 – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Bulgarien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er in formeller Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-595/2014 dass am 10. Februar eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Amtes für Migration und Integration des Kantons C._______, datiert vom 5. Februar 2014, beim Bundesverwaltungsgericht einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die

E-595/2014 Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5), dass die Dublin-II-Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III- Verordnung (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-Verordnung werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III- Verordnung festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl

E-595/2014 der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und das Ersuchen des Bundesamtes an die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2013 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin II-Verordnung anwendbar und der für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin III- Verordnung), dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),

E-595/2014 dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin- II-Verordnung), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin- II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-595/2014 Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 18. Juli 2013 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass das BFM die bulgarischen Behörden am 5. Dezember 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II- Verordnung ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 21. Januar 2014 explizit zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien daktyloskopisch erfasst worden zu sein, dass nach dem Gesagten vorliegend Bulgarien für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, dass weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch dorthin ausreisen kann oder ob Überstellungshindernisse bestehen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von den bulgarischen Behörden gezwungen worden, seine Fingerabdrücke zu geben, sein Zielland sei jedoch die Schweiz gewesen, dass er in Bulgarien drei Tage ohne Essen und Trinken inhaftiert gewesen sei, dass er gerne in der Schweiz bleiben möchte, um hier die Schule beenden zu können, dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respektive http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-595/2014 einen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – Anspruch auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung durch die Schweiz zu begründen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, eine Überstellung nach Bulgarien würde gegen Art. 3 EMRK sowie gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen, dass er unter Hinweis auf einen Bericht des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) ferner vorbringt, in Bulgarien hätten sehr viele Asylsuchende ein Asylgesuch gestellt, weshalb nicht sicher sei, dass sein Asylverfahren wieder aufgenommen werde, dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unter anderem von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinie durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbstständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend CHRISTIAN FILZWIE- SER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen, dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast trägt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]),

E-595/2014 dass Bulgarien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II- Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen, dass nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt würde, und er damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die bulgarischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des Non- Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde, dass damit nicht geschlossen werden kann, Bulgarien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive – wie dahingehend in der Beschwerde geltend gemacht – in völkerrechtswidriger Weise gegen das Refoulementverbot verstossen, dass unter diesen Umständen demnach auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1

E-595/2014 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10), dass das BFM somit den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellte Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-595/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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