Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.08.2010 E-5944/2010

27. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,140 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Wiederewägung); Verfügung des...

Volltext

Abtei lung V E-5944/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._____, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung ) Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5944/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2009 nicht eingetreten ist, seine Wegweisung nach Frankreich und den Vollzug dieser Massnahme angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 2010 auf die Beschwerde infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2010 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch gestellt und unter anderem darum ersucht hat, die Verfügung vom 16. März 2010 in Wiedererwägung zu ziehen, dass er im B._____ am 25. Juni 2010 erneut befragt worden ist, dass er mit Verweis auf den medizinischen Bericht von Dr. (...) vom 16. Juni 2010 insbesondere geltend macht, er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Juli 2010 abwies und feststellte, seine Verfügung vom 16. März 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung anführte, Frankreich verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, so dass eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers auch dort gewährleistet sei, dass daher keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. März 2010 beseitigen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- E-5944/2010 schwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM vom 24. April 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo und die (wahrscheinliche) Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Frankreich festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, zudem sei festzustellen, ob seit der Befragung des Beschwerdeführers in Vallorbe zwischen dem 21. Juni 2010 und dem 2. Juli 2010 ein neues Asylverfahren eingeleitet worden sei und er sei über den Sinn, Zweck und das Resultat zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 24. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), E-5944/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht geltend gemacht werden konnten, oder aber wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (BGE 127 I 137 E. 6), dass bei der materiellen Abweisung des Wiedererwägungsgesuches durch das BFM volle Kognition besteht, dass vorliegend einzig zu untersuchen ist, ob die Veränderung der Sachlage eine Neubeurteilung rechtfertigt, aber nicht auch, ob die ur sprüngliche Beurteilung angemessen war, dass vorliegend mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer leide an einer PTBS, zwar neue Tatsachen geltend gemacht werden, dass das BFM aber zutreffend festgestellt hat, dass eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers auch in Frankreich gewährleistet ist, dass zudem von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass Frankreich zur Durchführung des Asylverfahrens nach wie vor zuständig und zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit ist, dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Frankreich sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, E-5944/2010 dass der Beschwerdeführer daher nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti on der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Antrag, es sei festzustellen, ob seit der Befragung des Beschwerdeführers in Vallorbe zwischen dem 21. Juni 2010 und dem 2. Juli 2010 ein neues Asylverfahren eingeleitet worden sei und der Beschwerdeführer sei über den Sinn, Zweck und das Resultat zu informieren, hinfällig geworden sind, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit zwar abzuweisen ist, aber die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1200.aufgrund des Aufwands für das Gericht unverhältnismässig wäre und die Kosten demnach auf die Hälfte, also Fr. 600.-, reduziert werden (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5944/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 6

E-5944/2010 — Bundesverwaltungsgericht 27.08.2010 E-5944/2010 — Swissrulings