Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.12.2020 E-5940/2020

8. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,603 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5940/2020

Urteil v o m 8 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug / Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (…).

E-5940/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger einer kurdischen Grossfamilie aus der Provinz B._______ (respektive der Provinz C._______). Er ersuchte am 3. Oktober 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens machte er im Wesentlichen geltend, zwei seiner Brüder, D._______ (N […]) und E._______ (N […]), hätten in der Schweiz Asyl erhalten und er befürchte, einer Verfolgung wegen dieser beiden Angehörigen ausgesetzt zu sein. Er verwies sodann auf die kriegsbedingt schwierige Lebenssituation im Heimatstaat. Im Weiteren machte er geltend, wegen Tätigkeiten für den Kurdischen Nationalrat (ENKS) sowie die NGO F._______ im Dezember 2015 während (…) Tage von Mitgliedern der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD), festgehalten worden zu sein. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aber gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Eine gegen diese Verfügung am 29. Februar 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-1205/2020 vom 20. März 2020 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, Verbindungen des Beschwerdeführers zur F._______-Hilfsorganisation seien von ihm mit mehreren Beweismitteln dokumentiert worden; das Gleiche gelte für die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im kurdischen Nationalrat, der damit über ein gewisses politisches Profil verfüge. Die vom Beschwerdeführer glaubhaft beschriebene (…)tägige Festhaltung durch die PYD und die während diesen Tagen erfolgten Verhöre und Drohungen liessen sich im politischen Kontext grundsätzlich in Einklang bringen. Diese Erlebnisse seien zweifellos äusserst unangenehm und belastend gewesen. Sie würden aber offensichtlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen wohlwollenden Äusserungen der PYD-Angehörigen unmittelbar vor seiner Freilassung würden zudem die Vermutung nahelegen, dass der Geheimdienst des PYD sich von ihm davon habe

E-5940/2020 überzeugen lassen, dass er sich in erster Linie in humanitärer Hinsicht engagiert habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Folge noch achteinhalb Monate lang in G._______ verblieben sei, ohne dass es zu weiteren Problemen mit der PYD gekommen sei. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft durch die PYD zugefügte erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Soweit erst auf Beschwerdeebene ausgeführt werde, der Name des Beschwerdeführers – wie auch derjenige seines in der Schweiz asylberechtigten Bruders – sei auf dem Internetportal «Zaman al Wasl» registriert, sei Folgendes festzustellen: Nach Kenntnis des Gerichts hätten in der Vergangenheit verschiedene Medien mutmassliche (geleakte) Suchlisten syrischer Behörden publiziert, die bis zu 1,5 Millionen Einträge enthalten sollen. Die Authentizität und Aktualität der Daten lasse sich nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal die betreffenden Medien nur sehr spärlich Informationen über ihre Quellen preisgeben würden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schätze die Daten von «Zaman al Wasl» als grundsätzlich zuverlässig ein. In der Beschwerde werde erwähnt, dass bei den Eintragungen auf der Liste von «Zaman al Wasl» teilweise auch der die Fahndung bewirkt habende Geheimdienst sowie der Grund der Suche erwähnt seien. Dies sei jedenfalls auf dem den Beschwerdeführer betreffenden Ausdruck nicht der Fall. Vielmehr sei als zuständige syrische Amtsstelle gemäss der eingereichten Übersetzung merkwürdigerweise das «Handelsministerium» angegeben und unter der Rubrik Massnahme sei der Begriff «Ausreiseverbot» vermerkt. Falls es sich beim eingereichten Beweismittel um ein echtes (und aktuelles) Dokument handeln sollte, wären die Hintergründe dieser Fahndung völlig unklar. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer nie angegeben habe, dass er einem Ausreiseverbot unterstanden habe. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, er habe bei seinen beruflichen Kontakten mit syrischen Behörden nie Probleme gehabt, obschon er immer wieder nach seinen Kontakten befragt worden sei. Bei dieser Aktenlage würden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer hätte bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante (insbesondere relevant motivierte) staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen (vgl. Urteil E-1205/2020 vom 20. März 2020 E. 10.1 ff.). Für das ordentliche Verfahren wird auf die entsprechenden Akten der Vorinstanz N (…) und die des Beschwerdeverfahrens E-1205/2020 verwiesen.

E-5940/2020 D. Am 15. Oktober 2020 (Datum Eingang SEM) reichte der Beschwerdeführer eine als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne nun mit neuen Beweismitteln die Suche der syrischen Behörden nach ihm belegt werden. Er habe per Zufall im Internet seinen Namen auf einer Liste gesuchter Personen entdeckt. Dabei handle es sich um die Internet-Plattform «Zaman al-Wasl». Gestützt darauf habe er mittels eines Anwaltes im Heimatstaat weitere Abklärungen durchführen lassen, um herauszufinden, weshalb nach ihm gesucht werde. Der Anwalt habe die Kriminalpolizei in B._______ um Auskunftserteilung in strafrechtlicher Hinsicht ersucht. Die Abteilung der Strafregistrierung habe daraufhin bestätigt, dass gemäss einer Polizeimitteilung aus dem Jahre 2019 gegen den Beschwerdeführer am (…) 2018 ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die Staatsanwaltschaft B._______ habe für den Beschwerdeführer eine Haftstrafe von drei Jahren wegen Arbeitsverweigerung beantragt. Er sei daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben worden und es sei ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt worden. Dies zeige auf, dass er mit einer unverhältnismässig hohen Haftstrafe rechnen müsse, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: • Auskunft der syrischen Behörden über die Gründe der Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer (Beilage 2) • Auszug aus der Internet-Plattform« Zaman al-Wasl» (Beilage 3) • Fotos und Beiträge des Beschwerdeführers auf sozialen Medien im Zeitraum 2013-2019 (Beilage 4) E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Eingabe werde als Wiedererwägungsgesuch anhand genommen und wies dieses ab. Es stellte fest, dass die Vorbringen betreffend exilpolitische Tätigkeiten zwischen September 2013 bis November 2019 allenfalls revisionsweise geltend gemacht werden könnten und trat auf dieses Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 wurde für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben.

E-5940/2020 F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – am 26. November 2020 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des SEM vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Am 30. November 2020 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5940/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Vollzugshindernisse (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch). 4.3 Ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen sind neue Beweismittel, wenn sie geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind und erst nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (BVGE 2013/22 E. 6 - 13). 5. 5.1 Das SEM hat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen erwogen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und die dazu eingereichten Beweismittel (Beilage 4 der Eingabe vom 15. Oktober 2020) würden einen Zeitraum von September 2013 bis November 2019 beschlagen und damit vor dem Urteil des BVGer vom 20. März 2020 datieren. Dieses Vorbringen sowie die dazu eingereichten Beweismittel wären demnach im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das BVGer zu beurteilen. Mangels funktioneller Zuständigkeit sei daher darauf nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG).

E-5940/2020 Im ordentlichen Verfahren sei sodann hinsichtlich der Vorbringen festgestellt worden, dass diese asylrechtlich nicht relevant seien und der Beschwerdeführer keiner speziellen Risikogruppe in Syrien zuzurechnen sei. An dieser Schlussfolgerung könnten auch die neu eingereichten Beweismittel, der Auszug aus der Internet-Plattform «Zaman al-Wasl» sowie die Auskunft der syrischen Behörden über die Gründe der Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer (vgl. Beilagen 2 und 3) nichts ändern. Vorerst sei darauf hinzuweisen, dass syrischen Gerichtsdokumenten kein grosser Beweiswert zukomme, da solche Dokumente einfach fälschbar und beschaffbar seien. Des Weiteren würden sich mehrere Ungereimtheiten bezüglich der eingereichten Dokumente ergeben. Die «Auskunft der syrischen Behörden über die Gründe der Verfolgungsmassnahmen» gegen den Beschwerdeführer enthalte weder Briefkopf noch Kopf- oder Fusszeile, obwohl es sich dabei um ein offizielles und behördlich ausgestelltes Dokument handeln solle. Auch weise dieses Dokument keine Sicherheitsmerkmale auf. Im Weiteren schweige sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15. Oktober 2020 darüber aus, wann genau, wo und wie dieses Dokument in Syrien beschafft worden sei und seinen Weg in die Schweiz gefunden habe. Gemäss Auskunft der syrischen Behörden solle gegen den Beschwerdeführer am (…) 2018 ein Haftbefehl erlassen worden sein. Diesen habe er indessen im ordentlichen Verfahren nicht erwähnt, auch nicht im Rahmen der Beschwerde vom 28. Februar 2020. Die Daten der Internet-Plattform «Zaman al-Wasl», auf welcher mutmassliche (geleakte) Suchlisten syrischer Behörden publiziert seien, würden sich hinsichtlich der Authentizität und Aktualität nicht mit Bestimmtheit beurteilen lassen, zumal die betreffenden Medien nur sehr spärlich Informationen über ihre Quellen preisgeben würden. Laut Inhalt des vom Beschwerdeführer eingereichten Auszugs aus der Internet-Plattform soll gegen ihn ein Ausreiseverbot bestehen. Auch davon habe er im ordentlichen Verfahren nichts erwähnt. Eigentümlich erscheine in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass im Auszug als Amtsstelle das «Handelsministerium» aufgeführt sei. Indessen sei nicht nachvollziehbar, wieso dieses für den Erlass von Ausreiseverboten zuständig sein solle. In der Eingabe vom 15. Oktober 2020 habe der Beschwerdeführer sodann ausgeführt, die Staatsanwaltschaft B._______ habe für ihn eine Haftstrafe von drei Jahren wegen Arbeitsverweigerung beantragt, er sei daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben worden. Auch davon habe der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren nichts geltend gemacht. Vielmehr habe er ausgeführt, bei seinen beruflichen Tätigkeiten und Kontakten mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Aufgrund all dieser Ungereimtheiten be-

E-5940/2020 stünden erhebliche Zweifel an der Authentizität der Angaben in der Internet-Plattform «Zaman al-Wasl» betreffend seine Person. Unabhängig von der Frage der Authentizität würde es diesem Dokument auch an der erforderlichen Erheblichkeit fehlen. Das Fernbleiben von der Arbeit allein sei nicht asylrelevant und die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Bestrafung lasse sich aus dem Inhalt des besagten Dokumentes – dessen Echtheit hypothetisch als wahr unterstellt – nicht herleiten. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das vorliegende «Asylgesuch» sei nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft worden, weshalb das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt habe. Zudem habe das SEM weitere Rechtsbestimmungen verletzt, unter anderem Art. 3 und Art. 7 AsyIG sowie Art. 9 BV und Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz berufe sich in ihrem Entscheid auf allgemeine Mutmassungen und nicht auf empirische und konkrete Tatsachen, die gegen eine Asylgewährung sprechen würden. Die Vorinstanz habe asylrelevante Tatsachen in ihrem Entscheid nicht beachtet und eine unplausible Begründung geliefert, die spekulativer Natur sei. Verwiesen wird sodann in allgemeiner Form und ohne Bezug zum Beschwerdeführer auf die politische Lage in Syrien insbesondere für oppositionell Tätige, auf Willkür, anhaltende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere illegitime Inhaftierungen und Folter durch das Assad-Regime, aber auch durch die PYD und ihren bewaffneten Arm, welche in den kurdischen «Selbstverwaltungsgebieten» begangen würden. Ausführungen allgemeiner Art wurden sodann auch zum Einmarsch türkischer Truppen im März 2018 im Rahmen der Militäroperation "Olivenzweig" in das von der kurdischen PYD kontrollierte Afrin in Nordsyrien getätigt. Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien bestehe nach wie vor ein signifikantes Sicherheitsrisiko für die Zivilbevölkerung. Eine Rückkehr dorthin sei nicht möglich. Sodann werden Ausführungen zu der in Rede stehenden Datenbank getroffen, welche im März 2018 auf einer oppositionsnahen Nachrichtenseite erschienen sei und 1,5 Millionen Namen von Personen enthalte, die vom syrischen Regime mit Haftbefehl gesucht würden und die nach eigener Darstellung auf zugespielten vertraulichen Dokumenten der syrischen Sicherheitsbehörden basieren würden. Diese Datenbank sei eine absolut zuverlässige und vertrauenswürdige Quelle. Der Beschwerdeführer habe im Gesuch glaubhaft dargelegt, wie er von der behördlichen Suche nach ihm und der Registrierung erfahren habe, ebenso wie er das Beweisstück erhältlich gemacht habe. Dieses sei von einem Vertrauensanwalt in Syrien

E-5940/2020 erhältlich gemacht beziehungsweise ausgestellt worden und kein behördliches Dokument. Nicht jeder syrische Anwalt verwende einen Briefkopf. Die zuständigen Amtsstellen hätten den Antrag geprüft, ihre Antworten handschriftlich auf das Antragsblatt geschrieben und mit Stempeln und Unterschrift versehen. Dies sei üblich in Syrien. Das Beweisstück enthalte viele Unterschriften und Stempel von bekannten syrischen Amtsstellen, die weder gefälscht noch gekauft werden könnten. Das SEM hätte diese Unterschriften und Stempel näher auf ihre Authentizität abklären müssen, notfalls über eine Botschaftsanfrage (Beschwerde S. 17). Es gäbe wahrscheinlich versteckte Gründe politischer Natur für die Suche nach dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei staatlich angestellt gewesen. Die staatlichen Institutionen seien befugt, Massnahmen gegen ihre Mitarbeiter zu ergreifen, sie anzuklagen, sie nicht ausreisen und sie bestrafen zu lassen. Legitimiert sei dies durch eine gesetzlich vorgesehene Strafbestimmung (Art. 364; Beschwerde S. 19). Der Beschwerdeführer sei zudem Angehöriger des kurdischen Nationalrates. Auch in der Schweiz habe er an Protestaktionen teilgenommen und sei als Redner aufgetreten. Er veröffentliche regelmässig Beiträge auf seinem Facebook-Account. Für die weiteren Ausführungen zur Ländersituation ohne Bezug zum Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. 6. 6.1 Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge der Verfahrensverletzung durch das SEM geht vorliegend fehl. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht feststellbar. Das SEM hat den Sachverhalt, wie er im ausserordentlichen Rechtsmittel vorgebracht wurde, in seinen Entscheid aufgenommen und diesen sowie die eingereichten Beweismittel der materiellen Würdigung zugrunde gelegt. Sofern mit den Ausführungen sinngemäss auch eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, weil sich das SEM nicht genügend mit den vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln auseinandergesetzt habe, geht auch diese Rüge fehl. Beide Aspekte bildeten Gegenstand der materiellen Beurteilung. Der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf die Tauglichkeit der Beweismittel und die konkrete Gefährdungslage des Beschwerdeführers gelangt, als von ihm erwartet, ist als inhaltliche Kritik am Entscheid zu verstehen und bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen. Insbesondere war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen zur Authentizität der eingereichten Beweismittel zu tätigen, beispielsweise durch eine Botschaftsabklärung.

E-5940/2020 6.2 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen und es ist auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen. 8. 8.1 An die Substanziierung von ausserordentlichen Rechtsmitteln sind hohe Anforderungen zu stellen. So hat sich zum einen aus diesen zu ergeben, worin genau der neue Sachverhalt oder neue Beweismittel begründet liegen, die dazu geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. In der Beschwerde finden sich vor allem Ausführungen allgemeiner Art zur politischen Lage und zur Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers, ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren. Diese Ausführungen sind von vornherein nicht geeignet, ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren erfolgreich zu führen. Was das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2016 in einem ordentlich durchlaufenen Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die abweisende Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 wurde mit Urteil E-1205/2020 vom 20. März 2020 des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weil er keine individuelle Gefährdungssituation glaubhaft machen konnte. Dabei hat sich das Spruchgremium im genannten Urteil auch einlässlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst, dass er auf der Plattform «Zaman al-Wasl» als gesuchte Person geführt werde. Im konkreten Fall wurde eine flüchtlingsrelevante Gefährdung auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes verneint (vgl. vorangegangene Erwägungen in der Prozessgeschichte Bst. C). Soweit vorliegend eine Neubeurteilung dieses bereits beurteilten Sachverhalts im Rahmen eines erneuten Verfahrens angestrebt wird, ist darauf hinzuweisen, dass das ausserordentliche Verfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide einer nochmaligen Beurteilung durch ein anderes Spruchgremium zu unterziehen.

E-5940/2020 8.2 Im vorliegenden Verfahren wird nunmehr einzig neu ein Dokument eingereicht, welches vom Juli 2020 und damit nach Abschluss des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens datiert. Das SEM hat dieses daher zutreffend unter dem Aspekt der Wiedererwägung geprüft. Das Dokument, welches laut Ausführungen im Gesuch auf Betreiben eines heimatlichen Anwalts erstellt worden sein soll, ist auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung als der im ordentlichen Verfahren getroffenen zu führen. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der nunmehr angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. auch E. 4.1). Es ist nicht klar, um was für ein Dokument es sich hier handeln soll. So enthält es in der Tat keinen Briefkopf, insbesondere nicht den des heimatlichen Anwalts. Es soll sich aber um dessen Anfrage bei den Behörden handeln, ob gegen den Beschwerdeführer Fahndungsbefehle vorliegen. Auf dem gleichen Dokument finden sich verschiedene Einträge und Stempelungen ([…]). Formuliert ist sodann unter der Überschrift «Computer:» «Er ist in der Polizeimitteilung Nr. (…) vom 2019 aufgeführt. Es wurde gegen ihn am (…) 2018 durch die Staatsanwaltschaft B._______ einen Haftbefehl Nr. (…) erlassen. Es wurde für ihn wegen Verbrechen der Arbeitsniederlegung (Arbeitsverweigerung) 3 Jahre Haft sowie eine Busse und Auferlegung der Kosten und Gebühren beantragt.» Ein entsprechender Haftbefehl liegt nicht vor. Weder im Wiedererwägungsgesuch noch auf Beschwerdeebene konnte sodann nachvollziehbar dargelegt werden, um was für ein Dokument es sich vorliegend handelt und gestützt auf welche Behördengänge in diesem Dokument die einzelnen Akteure auf einem «Blankoblatt» die entsprechenden Eintragungen vorgenommen haben. Das Dokument wirkt insgesamt konstruiert und lässt sich in keinen nachvollziehbaren Kontext setzen. Es ist ihm daher der Beweiswert abzusprechen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bestrafung wegen Arbeitsverweigerung, die gesetzlich vorgesehen ist, nicht per se zur Annahme führen kann, dass eine Person aus asylrelevanten Motiven verfolgt wird oder ihr eine illegitime Bestrafung droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4075/2018 vom 4. Mai 2020 E. 7.1 ff.). 8.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 29. Januar 2020 führen könnten. Folglich hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und zutreffend festgestellt, dass die Verfügung vom 29. Januar 2020 rechtskräftig und vollstreckbar ist.

E-5940/2020 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 15. Oktober 2020 im Hinblick auf seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz in den Jahren 2013-2019 Beweismittel eingereicht hat, ist das SEM darauf zutreffend mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. Entsprechende Beweismittel könnten allenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuches geltend gemacht werden. Die Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Beweismittel) wären mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, welches die formellen und materiellen Voraussetzungen von Art. 121 ff. BGG erfüllt. Im vorliegenden Verfahren wurde kein Revisionsgesuch gestellt und auch keine konkretisierenden Ausführungen zur exilpolitischen Tätigkeit gemacht. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher vorliegend. 9.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

E-5940/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

Versand:

E-5940/2020 — Bundesverwaltungsgericht 08.12.2020 E-5940/2020 — Swissrulings