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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2007 E-5932/2007

19. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,569 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-5932/2007/bec {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Ruanda, alias B._______, geboren _______, Burundi, alias C._______, geboren _______, Ruanda, alias D. _______, geboren _______, Ruanda, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 30. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5932/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ruandischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Hutu angehörend und aus Kigali stammend - am 31. August 2006 in die Schweiz eingereist sei und gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. September 2006 und der am 11. Oktober 2006 durchgeführten direkten Anhörung durch das BFM im Wesentlichen geltend machte, er sei (...) der extremistischen Partei CDR (Coalition pour la Défense de la République), welche für den Völkermord an der Ethnie der Tutsi im Jahre 1994 verantwortlich gemacht werde, dass sein Vater ebenfalls Mitglied dieser Partei gewesen und im Februar 1994 (...) erschossen worden sei, dass er Ende August/Anfangs September 1994 mit seiner Mutter und seiner Schwester zu einer Tante nach Zaire gezogen sei und sich bis ins Jahr 2001 dort aufgehalten habe, bevor er sich nach Tansania begeben und sich dort bis zu seiner Ausreise in die Schweiz aufgehalten habe, dass er in Zaire und in Tansania nicht in Ruhe habe leben können, da er als Ruander des öftern polizeilichen Kontrollen unterzogen worden sei, dass er nicht in sein Heimatland Ruanda zurückkehren könne, da er einzig schon aufgrund seiner familiären Herkunft befürchte, getötet oder inhaftiert zu werden, obwohl er sich selbst nie politisch betätigt habe und selbst nicht an den Massakern im Jahre 1994 beteiligt gewesen sei, dass sich zahlreiche Angehörige seiner Verwandtschaft noch heute im Gefängnis befinden würden, dass er mit einem auf eine andere Person lautenden burundischen Pass von Tansania auf dem Luftweg über Italien nach Europa gelangt sei, E-5932/2007 dass er keine auf seine Person ausgestellten Identitätspapiere besitze und solche auch nicht beizubringen in der Lage sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich dieser Befragungen auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer anlässlich einer ergänzenden Anhörung vom 25. Juli 2007 das rechtliche Gehör zu daktyloskopischen Abklärungen und den entsprechenden Ergebnissen gewährt wurde, wonach er am 5. Oktober 2000 unter anderer Identität in Belgien ein Asylgesuch gestellt habe, das abgewiesen worden sei, sowie seit dem 3. November 2000 in Holland ein weiteres Asylverfahren unter wiederum anderer Identität durchlaufen habe, wobei das Asylgesuch am 20. August 2002 abgewiesen und eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 29. Juli 2004 abgewiesen worden sei und er seit dem 25. Januar 2005 in Holland als unbekannten Aufenthaltes gemeldet gewesen sei, dass der Beschwerdeführer diese Abklärungserkenntnisse nicht gelten liess, hinter den Fingerabdruckvergleichen in Belgien und Holland einen prüfungstechnischen Fehler vermutete und bestritt, ausser in der Schweiz je ein Asylverfahren in Europa angehoben zu haben, dass er vorbrachte, die durch den Fingerabdruck in Belgien identifizierte Person unter dem Namen _______ sei sein Cousin, dass er sich weiter nicht erklären könne, wie durch den verglichenen Fingerabdruck auf ein Asylverfahren seiner Person in Holland habe geschlossen werden können, dass er versicherte, sich während der entsprechenden Zeit vom Jahr 2001 bis zu seiner Einreise in die Schweiz im August 2006 in Tansania aufgehalten zu haben, dass auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-5932/2007 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass er bereits in Belgien und in Holland Asylgesuche eingereicht habe, welche jeweils abgelehnt worden seien, dass er gemäss eigenen Aussagen seit seiner Jugend niemals nach Ruanda zurückgekehrt sei und somit davon ausgegangen werden könne, dass bezüglich seiner Asylgründe seit dem letzten negativen Asylentscheid in Holland keine neuen Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für vorübergehenden Schutz relevant sein zu können, dass angesichts dessen darauf verzichtet werden könne, auf die verschiedenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen konkret einzugehen, jedoch festzustellen sei, dass er es bisher unterlassen habe, seine angegebene Identität durch Abgabe von Identitätspapieren zu belegen und seine Papierlosigkeit auch nicht plausibel habe erklären können, dass er insbesondere seine angebliche enge Verknüpfung mit der Familie (...) nicht habe nachvollziehbar darlegen können und seine Aussagen über den Tod seines angeblichen Vaters oder seine Angaben bezüglich der politischen Aktivitäten seiner Familie zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen würden, dass schliesslich die Tatsache, dass er in zwei weiteren Staaten jeweils unter anderen Identitäten Asylgesuche gestellt und dies konsequent den Schweizer Behörden zu verschweigen versucht habe, als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Identität beziehungsweise der davon abgeleiteten Asylvorbringen zu gelten habe, dass die Wegweisung aus der Schweiz in der Regel die Folge eines Nichteintretensentscheides darstelle, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, da der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen bezüglich seiner Identität nicht habe glaubhaft machen können, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, E-5932/2007 dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, da weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen seine Rückführung sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom 30. Augsut 2007 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbringt, die Ausführungen des BFM in seiner Verfügung entsprächen nicht der Wahrheit, er sei weder in Belgien noch in Holland gewesen und könne sich nicht erklären, wie das BFM zu dieser Annahme kommen könne, dass er im August 2006 Tansania verlassen habe und über Kenia nach Europa gelangt sei, wie er es den schweizerischen Behörden geschildert habe, dass er im Jahre 2002 beim UNHCR in Tansania um Asyl gebeten habe und auf ein Flüchtlingscamp für Leute aus Burundi verwiesen worden sei, wohin er aber nicht habe gehen könne, dass er versuchen werde, in den nächsten Tagen eine Bestätigung dieses Sachverhaltes vom UNHCR in Tansania zu erhalten und damit darzulegen, dass er nicht in Holland oder Belgien gewesen sei, dass er bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geltend macht, er sei seit dem Jahre 1994 nie mehr in seiner Heimat gewesen und habe dort keine Familienangehörigen mehr, E-5932/2007 dass sein Vater verstorben sei und er zu seiner Mutter und seiner Schwester, mit denen er damals nach Zaire geflohen sei, keinen Kontakt mehr habe, dass er zwar über eine zehnjährige Schulbildung, jedoch über keine Berufsausbildung verfüge, dass unter diesen Umständen eine Existenz in Ruanda nicht garantiert wäre und dies einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkäme und eine konkrete Gefährdung bedeuten würde, dass die Vorinstanz seine diesbezügliche Situation im Rahmen der Wegweisung nicht pflichtgemäss geprüft habe, dass er bezüglich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbringt, seine Rechtsbegehren würden nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, dass mit Eingabe vom 12. September 2007 durch den kantonalen Sozialdienst eine Erklärung der Unterstützungsbedürftigkeit eingereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.21]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des E-5932/2007 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin geltende Praxis in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs umfassend geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG vorab durchgeführt worden ist, dass aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer in Belgien und Holland je einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hatte, E-5932/2007 dass die daktyloskopischen Vergleiche und die daraus gewonnenen Erkenntnisse in Belgien und Holland keinen anderen Schluss zulassen, dass Fingerabdruckvergleiche als wissenschaftlich gesicherte Beweismittel anerkannt werden, dass vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Personenverwechslung auch nur ansatzweise vermuten liessen, dass der Beschwerdeführer den Abklärungsergebnissen durch seine blosse Gegenbehauptung offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermag, dass demnach eine Bestätigung des UNHCR aus Tansania nicht abzuwarten und der sinngemäss gestellte Antrag auf Nachreichnung entsprechender Beweismittel abzuweisen ist, dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Anhörungen Hinweise vorliegen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Vorinstanz zu Recht nicht davon ausgegangen ist, dass seit dem letzten negativen Asylentscheid in Holland Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für vorübergehenden Schutz relevant zu sein, dass die vorinstanzliche Begründung zu bestätigen ist und die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht zu überzeugen vermögen, dass klarerweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach dem abgeschlossenen Asylverfahren in Holland nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist und aufgrund der blossen allgemeinen Situation im Heimatland nicht auf objektive Nachfluchtgründe geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch die auf dem ablehnenden Entscheid der holländischen Behörden beruhende Vermutung, wonach er die E-5932/2007 Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, im vorliegenden Verfahren nicht umzustossen vermag (vgl. EMARK 2006 Nr. 33), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 [AsylV1, SR 142.311], vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass den Akten auch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu entnehmen sind, dass angesichts der heutigen Lage in Ruanda nicht von einer Situation der allgemeinen Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, E-5932/2007 dass sich die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Sachlage mit einer knappen, aber rechtsgenüglichen Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begnügen durfte und mithin - entgegen der Rüge in der Beschwerde - keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt (vgl. EMARK 1994 Nr. 3 E. 4 S. 25 ff.), dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in zwei weiteren Staaten jeweils unter anderen Identitäten Asylgesuche gestellt und dies konsequent den Schweizer Behörden zu verschweigen versucht hat, als Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Identität beziehungsweise der davon abgeleiteten Asylvorbringen zu gelten hat, dass im Weiteren die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Beschwerdeführer demnach offenkundig nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem E-5932/2007 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5932/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______) - Y._______ Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 12

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