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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2019 E-593/2017

15. Februar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,245 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-593/2017

Urteil v o m 1 5 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (…).

E-593/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger der tamilischen Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, C._______, verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…) mit seinem eigenen Reisepass und gelangte über verschiedene Länder am 20. April 2016 in die Schweiz. Am selben Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch ein und wurde anschliessend per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Am 22. April 2016 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit der Wahrung seiner Rechte. Am 25. April 2016 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A10/7). Am 2. Juni 2016 fand das beratende Vorgespräch statt (Protokoll in den SEM-Akten: A22/1) und am 16. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A28/29). Am 21. Juni 2016 beendete die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des VZ das Mandatsverhältnis und am 7. Juli 2016 befand das SEM, das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde nicht weiter im VZ behandelt, sondern im erweiterten Verfahren. A.b Hinsichtlich seiner Asylgründe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Mitglied eines (…) gewesen. Da sie im Jahr 2013 Geld für (…) benötigt hätten, hätten sie E._______, ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA), der sich zur Wahl gestellt habe, um finanzielle Unterstützung gebeten. Als Gegenleistung seien er und seine zwei Freunde F._______ und G._______ im Jahr 2013 für die TNA im Hinblick auf die Wahlen vom (…) in H._______ während (…) als Wahlhelfer tätig gewesen. Konkret hätten sie Tische und Stühle für die Veranstaltungen organisiert, Flaggen und Plakate von E._______ aufgehängt sowie Wahlzettel verteilt. Im (…) 2014 sei (…), welche E._______ gesponsert habe, abgerissen worden, und das Militär habe eine Absperrung errichtet. Er und seine (…)kollegen vermuteten, dass ehemalige Mitglieder ihres (…), zusammen mit dem Militär, für den Vandalenakt verantwortlich gewesen seien. (…) habe diesen ehemaligen Mitgliedern deshalb gedroht, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Soweit sei es jedoch nicht gekommen, da am (…) 2014 einige Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien, ihn geschlagen und anschliessend zum I._______ mitgenommen hätten. Auch hätten sie seine Freunde F._______ und G._______ festgenommen. Im Camp hätten die

E-593/2017 Soldaten ihn erneut geschlagen und ihn mehrfach befragt. Sie hätten unter anderem wissen wollen, ob er sie und das Militär bei der Polizei habe anzeigen wollen und ihm vorgeworfen, er agiere gegen sie in der Politik. Er habe so etwas allerdings nicht zugegeben. Schliesslich habe ihn sein Vater mit der Hilfe von E._______ noch am selben Tag befreit. Auch seine Freunde seien entlassen worden. Man habe ihnen gedroht, sie zu töten, wenn sie den Vandalenakt bei der Polizei anzeigen würden. In der Folge habe er sich während (…) zu Hause aufgehalten. Die Soldaten seien in diesem Zeitraum nicht mehr gekommen. Im (…) 2014 sei er im Vorfeld der Präsidentenwahl mit zwei bis drei Personen aus dessen Partei für (…) erneut als Wahlhelfer für E._______ tätig gewesen. Am (…) 2014 hätten ihn abends nach einer Wahlveranstaltung auf dem Nachhauseweg zwei Personen angehalten, seine ID-Karte verlangt und gefragt, ob er gegen sie Propaganda treibe sowie ihn mit einer Eisenstange geschlagen. Sie hätten gesagt, dass man ihn umbringen solle. Da sich ein Auto genähert habe, hätten sie von ihm abgelassen und seien davon gelaufen. Aufgrund der Verletzungen durch die Schläge sei er für (…) im Spital behandelt worden. Während dieser Zeit hätten sich unbekannte Personen bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Um weitere Probleme zu vermeiden, habe er keine Anzeige bei der Polizei eingereicht. Nach dem Spitalaufenthalt sei er für (…) zu seinen Verwandten gegangen, und da man nach ihm gesucht habe, habe sein Vater ihn C._______ nach B._______ gebracht, wo er sich für (…) aufgehalten habe. Wiederum hätten sich unbekannte Leute bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Als im August 2015 die Parlamentswahlen stattgefunden hätten, sei ein Wahlhelfer in seiner Strasse ermordet worden, weshalb auch er sich um seine Sicherheit gesorgt und sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen habe. Auf der Reise in die Schweiz sei er von den Schleppern geschlagen und gequält worden, namentlich dann, wenn er nach Nahrungsmitteln gefragt habe. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des J._______ vom (…) im Original, ein Bestätigungsschreiben zum Engagement als Wahlhelfer während den Wahlen im Jahr (…), datiert vom (…), eine Kopie seiner ID und ein Auszug aus dem Geburtsregister zu den Akten.

E-593/2017 B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 – eröffnet am 29. Dezember 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 20. April 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 27. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eventualiter die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 17. Februar 2017 einen Kostenvorschuss zu leisten. Ein Gesuch um Fristerstreckung lehnte es mangels zureichenden Gründen ab. In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 lud die Instruktionsrichterin das SEM mit spezifischen Feststellungen und Hinweis auf Art. 58 VwVG ein, sich bis am 1. Februar 2019 vernehmen zu lassen. E.b In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 hielt die Vorinstanz mit ausführlichen ergänzenden Erwägungen zu den materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers an ihrer Verfügung fest. Ein Doppel dieser Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.

E-593/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend.

E-593/2017 Hinsichtlich des geltend gemachten Ereignisses vom (…) erwog sie im Wesentlichen, bei der vorgebrachten Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen zwei Kollegen vom (…) einerseits und den sri-lankischen Soldaten andererseits handle es sich um ein Problem privater Natur. Zwar habe er während der Anhörung am Rande vorgebracht, die Soldaten hätten auch seine Tätigkeit als Wahlhelfer für die TNA angesprochen. Jedoch sei die TNA seit dem 17. August 2015 im Parlament vertreten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er wegen seines angeführten Engagements als Wahlhelfer für sie in den Jahren 2013 und 2014 bei einer Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die staatlichen Organe ausgesetzt wäre. Des Weiteren sei er bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat von den sri-lankischen Soldaten nicht mehr auf den erwähnten Konflikt rund um (…) angesprochen worden, obwohl er sich nach der Entlassung aus dem Camp noch (…) Monate an seinem Wohnort aufgehalten habe. Ferner habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass einer der beiden Kollegen, die im (…) 2014 ebenfalls im Armeecamp festgehalten worden seien, heute für die srilankische Regierung arbeite. Auch deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er im Heimatland im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Ereignis im Jahr 2014 asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre oder solche zu befürchten hätte. Sodann sei auch der geltend gemachte Überfall vom (…) 2014 nicht asylrelevant. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, eine Anzeige bei den heimatlichen Behörden einzureichen, zumal die TNA heute im srilankischen Parlament vertreten sei. Da er jedoch darauf verzichtet habe, könne den heimatlichen Behörde kein Vorwurf einer mangelnden Schutzbereitschaft und Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung des dieses Vorfalls gemacht werden. Somit sei das Vorhandensein eines adäquaten Schutzwillens seitens der heimatlichen Behörden anzunehmen, Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem habe er im (…) legal mit seinem eigenen Reisepass Sri Lanka verlassen. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten also kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst, vielmehr habe der Beschwerdeführer bis im (…), also nach Kriegsende noch rund (…) Jahre

E-593/2017 lang in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Schliesslich stellten die Vorbringen zu den erlittenen Nachteilen durch die Schlepper auf der Durchreise durch diverse Länder keine asylrelevanten Benachteiligungen dar, da die Länder seiner Fluchtroute nicht seinem Heimatstaat zuzurechnen seien. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht zum Criminal Investigation Department (CID) geäussert habe, obwohl er vorgebracht habe, aufgrund des Militärs und des CID Probleme gehabt zu haben. Im Weitern seien seine durch Folter erlittenen schweren Verletzungen nicht berücksichtigt worden. Ferner sei die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit (…) – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht privater Natur. So sei er von den Soldaten wegen seiner Tätigkeit für die TNA, welche damals noch nicht im Parlament gewesen sei, festgenommen worden. Dafür spreche, dass er von den Soldaten auf seine Tätigkeit als Wahlhelfer der TNA angesprochen worden sei. Aus der Tatsache, dass er bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht mehr von den Soldaten kontaktiert worden sei, könne nicht gefolgert werden, seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. Die Soldaten hätten nur aufgrund der Intervention seines Vaters und eines TNA-Politikers vor weiteren Repressalien abgesehen. Sodann seien die Befragung, Einschüchterung und Schläge während der Haft im Licht von Art. 3 EMRK als gravierend zu bezeichnen, weshalb auf ihn ein unerträglicher psychischer Druck ausgeübt worden sei. Zudem sei auch der Überfall vom (…) 2014 asylrelevant, da insbesondere die darauffolgenden Erkundigungen nach ihm durch weitere Personen auf Aktivitäten des Sicherheitsapparates, wie beispielsweise des CID, hindeuteten. Da der Staat seine Schutzpflicht nicht habe gewährleisten können, zumal er die Angreifer im Dunkeln nicht erkennt habe, sei eine Anzeige von Anfang an aussichtslos gewesen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar.

E-593/2017 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, es habe keine Veranlassung bestanden, die Thematik von etwaigen Problemen mit dem CID in der Verfügung aufzugreifen und abzuhandeln, da der Beschwerdeführer bei der Anhörung auf Nachfrage hin bestätigt habe, bis zur Ausreise keine Probleme mit der Institution des CID gehabt zu haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer anlässlich der geltend gemachten Inhaftierung im (…) 2014 in einem Militärcamp tatsächlich von einem Kader des CID befragt worden wäre, wäre dies nicht asylrelevant, da den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach das CID im Nachgang zur Festhaltung im (…) 2014 ein weitergehendes Interesse am Beschwerdeführer gezeigt oder diesen gezielt behelligt hätte.

5. 5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (BVGE 2015/42 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 – der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet – ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.). 5.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin das SEM daraufhin, dass sich aus den Akten diverse Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung ergäben. Auf die ausführlichen

E-593/2017 entsprechenden Erwägungen (ebd. S. 2 und 3) kann verwiesen werden. Obwohl das SEM mit ausdrücklichem Hinweis auf diese Erwägungen aufgefordert wurde, sich vernehmen zu lassen, nahm es in seiner Vernehmlassung dazu nicht Stellung und setzte sich lediglich mit den materiellen Beschwerdevorbringen auseinander.

5.3 Bereits mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des beratenden Vorgesprächs vom 27. April 2016 lagen konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (in Form sexueller Gewalt) vor, welche zwingend dazu Anlass hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und den Beschwerdeführer in der Folge durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören (vgl. BVGE 2015/42 E. 5 und die dort zitierte Rechtsprechung). Wie bereits vorstehend (E. 5.1) erwähnt, ist Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus Scham gegenüber den bei der Anhörung vom 16. Juni 2016 anwesenden Frauen (Befragerin, Rechtsvertreterin und Dolmetscherin) darauf verzichtet hat, ausführlicher über das in der Haft Erlittene zu berichten. Angesichts der Tatsache, dass es die Befragerin anlässlich der Anhörung unterlassen hat, den Beschwerdeführer über seine diesbezüglichen Rechte aufzuklären, kann ein (impliziter) Verzicht auf eine Anhörung durch ein reines Männerteam ausgeschlossen werden. 5.4 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung bei der Anhörung nicht durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. 6. Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105

E-593/2017 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom SEM pflichtwidrig unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam nachzuholen. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren, was umso schwerer wiegt, als die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt ist. 7. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 23. Dezember 2016 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. Dabei werden auch die auf Beschwerdestufe eingebrachten Vorbringen Gegenstand des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein, und es erübrigt sich, hier weiter darauf einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 17. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘000.– zuzusprechen.

E-593/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 23. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

Versand:

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