Abtei lung V E-593/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Burundi, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-593/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2007 mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 ablehnte, dies mit der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen begründete, sowie dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. November 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass das Gericht insbesondere die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen bestätigte, ebenso die biografischen, familiären und identitätsbezogenen Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannte, und im Zusammenhang mit der Frage des Wegweisungsvollzuges speziell festhielt, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Vollzugshindernisse zu erkennen oder gar geltend gemacht worden seien, dass ein mit „medizinischen Untersuchungen“ und einer in Aussicht stehenden Rechtsmitteleingabe begründetes Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2009 um Erstreckung der neu angesetzten Ausreisefrist seitens des BFM telefonisch und (am 31. März 2009) schriftlich abschlägig beantwortet wurde, dass rubrizierter Rechtsvertreter mit Eingabe an das BFM vom 23. April 2009 sein Vertretungsmandat anzeigte und im Hinblick auf die Einreichung eines Revisions- oder allenfalls Wiedererwägungsgesuchs um Einsicht in die Akten ersuchte, welchem Begehren das BFM am 28. April 2009 entsprach, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2010 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, mit welchem er die Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2007 betreffend den Vollzug der Wegweisung, die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen beantragte, E-593/2010 dass er in diesem Gesuch seine im ordentlichen Verfahren gemachten Vorbringen – insbesondere auch die biografischen und familiären Angaben – im Wesentlichen bekräftigte und sein Begehren mit seinem mittels Arztbericht vom 8. Januar 2010 ausgewiesenen kritischen psychischen Gesundheitszustand (Diagnose: [...]) begründete, welcher seine Ursache im Tod seiner Mutter vor über zehn Jahren habe, sich aber erst nach beziehungsweise mit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 manifestiert und akzentuiert habe, dass eine Chronifizierung des Krankheitsbildes zu befürchten und suizidale Tendenzen bei Vornahme von Vollzugshandlungen nicht auszuschliessen seien, weshalb er auf intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei, dass ihm Frist zur Einreichung eines ausführlichen spezialärztlichen Berichts einzuräumen sei, dessen Notwendigkeit sich aus Art. 12 und 19 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) ergebe, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010 das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge abwies sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 24. Oktober 2007 feststellte, wobei es einer allfälligen Beschwerde die Zusprechung aufschiebender Wirkung verweigerte, dass das BFM in der Begründung zunächst feststellte, der Beschwerdeführer mache die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage in Form gesundheitlicher Beschwerden geltend, dass diese jedoch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers begründeten und folglich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus medizinischen Gründen führen könnten, dass das BFM wie auch das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Asylverfahren übereinstimmend zum Schluss gelangt seien, die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner biografischen und familiären Situation und zu seinen Lebensbedingungen E-593/2010 seien nicht glaubhaft, weshalb somit auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ihre Ursache nicht darin haben könnten, dass ferner in Burundi qualifizierte medizinische Strukturen zur Behandlung mentaler Erkrankungen bestünden und der Beschwerdeführer diese, obwohl nicht schweizerisches Niveau erreichend, in zumutbarer Weise beanspruchen könne, zumal von einem bestehenden familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen sei, dass im Übrigen ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Personen zu Ängsten und psychischem Druck führen könne, welche ebenso als Druckmittel gegen behördliche Vollzugsmassnahmen eingesetzt würden, dass solchen jedoch erst Relevanz zukäme, wenn damit eine konkrete Gefährdung verbunden sei, was beim Beschwerdeführer aber zu verneinen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar und Ergänzung vom 3. März 2010 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen beantragt, dass er in der Begründung zunächst seine mit beziehungsweise nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 aufgetretene beziehungsweise sichtbar gewordene und mittels Arztbericht vom 8. Januar 2010 dokumentierte schwere psychische Erkrankung mit Chronifizierungstendenz bekräftigt und eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM rügt, dass dessen sachfremde Abstützung auf die im ordentlichen Asylverfahren erkannte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und die darauf basierte Erkenntnis, wonach die Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen somit anderswo liegen müssten, das blosse Faktum der Existenz eines desolaten und dringend behandlungsbedürftigen psychischen Zustandes ignoriere, E-593/2010 dass das BFM ferner in rechtsverletzender Weise die beantragte Einholung des zwingend erforderlichen ausführlichen psychiatrischen Berichts abgelehnt habe, dass sodann die vom BFM festgestellte und qualifizierte Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers in Burundi der gebotenen einzelfallspezifischen Betrachtungsweise nicht gerecht werde, und eine solche Erkenntnis jedenfalls eines vorgängig behördlich einzuholenden beziehungsweise mittels Fristansetzung einzufordernden ausführlichen psychiatrischen Berichts im Sinne eines Sachverständigengutachtens bedürfe, dass das BFM jedoch auf den betreffenden und auf Art. 12 und 19 VwVG sowie Art. 57 ff. BZP gestützten Antrag gar nicht eingegangen sei und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig feststelle, dass diese Rechtsverletzungen jedenfalls nicht mit dem Argument unglaubhafter oder asylirrelevanter Asylvorbringen hinfällig würden, dass sich somit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdränge, andernfalls ein ausführlicher psychiatrischer Bericht durch das Bundesverwaltungsgericht einzuholen sei, oder das Gericht ihm jedenfalls eine angemessene Frist zur Einholung eines solchen Berichts einzuräumen habe, dass nach Vorliegen dieses Berichts weitere Ausführungen zur Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Aussicht stünden, dass der Beschwerdeführer abschliessend erneut auf die massive Gefährdung seines Gesundheitszustandes im Falle eines Wegweisungsvollzuges oder entsprechender Vorbereitungsmassnahmen aufmerksam macht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 3. Februar 2010 den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesitzes und in Anbetracht der noch laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist einstweilen ausgesetzt hat, E-593/2010 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der angefochtene Entscheid, mit welchem das Gesuch um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), E-593/2010 dass Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen können, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass der Beschwerdeführer ausdrücklich und unbestrittenerweise neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel in dem Sinne geltend macht, dass sie behauptungsgemäss eine seit der letzten Beurteilung wesentlich veränderte Sach- oder Rechtslage begründen und mithin zu einer Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung führen müssten, dass der Beschwerdeführer somit die Eingabe vom 15. Januar 2010 zutreffend als Wiedererwägungsgesuch betitelt und das BFM sie ebenso zutreffend als solches anhand genommen hat, zumal das Gesuch auch keine revisionsrelevanten Qualifikationsmerkmale aufweist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des E-593/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM nach vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in überzeugenden, gesetzes- und praxiskonformen Erwägungen zur Erkenntnis gelangt ist, es lägen weder neue erhebliche medizinische noch andere Umstände vor, die eine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2009 wesentlich veränderte Sachlage begründeten und mithin eine Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung vom 24. Oktober 2007 im Sinne der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme erforderlich machten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst den als Beweismittel eingereichten psychiatrieärztlichen Bericht vom 8. Januar 2010 für sich besehen als medizinwissenschaftlich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig qualifiziert und keine zwingende Veranlassung sieht, diesen im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungssache durch einen ausführlicheren Bericht ergänzen oder gar ersetzen zu lassen, weshalb diesbezüglich auch keine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer rund neun Monate vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs im Hinblick auf die Verfassung eines solchen einen professionellen Rechtsvertreter mandatierte, und es ihm seither in keinem Zeitpunkt verwehrt war, aus eigener Initiative ein Gutachten in der aus seiner Sicht gewünschten Art und Qualität erstellen zu lassen, zumal er gemäss Art. 8 AsylG einer weitreichenden und ihm hinlänglich bekannten Mitwirkungspflicht untersteht, dass diesem Umstand in einem Wiedererwägungsverfahren umso mehr Gewicht beizumessen ist, da an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – im Vergleich zum ordentlichen Rekursverfahren – erhöhte Anforderungen insbesondere auch an den Substanziierungsgrad und die Justiziabilität beziehungsweise Spruchreife der Gesuchseingabe zu stellen sind, E-593/2010 dass der Beschwerdeführer somit im vorliegenden Fall weder aus dem Gesetz noch aus der Praxis einen Anspruch auf entsprechende behördliche Beweismassnahmen oder gar auf Einräumung einer Frist zur parteiseitigen Beweismittelbeschaffung ableiten kann, dass das BFM zwar den betreffenden Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht explizit mittels Dispositiv in einer (Zwischen-) Verfügung formell behandelt hat, die faktische Ablehnung aber in aller Deutlichkeit zumindest implizit aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, welchen Umstand der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerde selber einräumt (vgl. Beschwerde vom 1. Februar 2010 Bst. B Art. 4 in fine), und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist (vgl. im Übrigen das denselben Rechtsvertreter betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7882/2009 vom 4. Februar 2010 S. 11 f.), dass im Weiteren dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation insoweit zuzustimmen ist, als die Tatsache des Bestehens eines konkret und ernsthaft gefährdungsbegründenden und in der Heimat nicht angemessen behandelbaren Gesundheitszustandes zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges reichen muss, und zwar weitgehend unbesehen der Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung, dass indessen die fachärztlich diagnostizierte (...) per se nicht genügt, um eine medizinisch begründete konkrete und ernsthafte Gefährdungssituation für den Fall eines Wegweisungsvollzuges anzunehmen, wogegen es sich bei den augenfällig überzeichneten Selbsteinschätzungen des Beschwerdeführers („schwere psychische Erkrankung“, „desolater psychischer Zustand“, „Gefahr für sein Leben“, „dringend indizierte Behandlungsnotwendigkeit“) um eine Gravität handelt, die mit der Fachdiagnose offensichtlich nicht übereinstimmt, dass sich zudem die involvierten Fachärzte bei ihrer Beurteilung hauptsächlich und unbestrittenerweise auf den vom Beschwerdeführer behaupteten biografischen und familiären Hintergrund sowie die angeblich traumaverursachende Tötung seiner Mutter abstützen, welche Sachverhaltselemente jedoch in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als klar unglaubhaft erkannt wurden, weshalb die Diagnose und die prognostizierte Chronifizierungstendenz trotz wissenschaftlicher Schlüssigkeit des Arztberichts erheblich zu relativieren sind, zumal der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem familiären E-593/2010 und biografischen Hintergrund macht und dadurch eine medizinische Ursachenforschung und verlässliche Anamnese verunmöglicht, dass in diesem Zusammenhang klarzustellen ist, dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass, wie vom BFM bereits zutreffend erkannt, ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Personen zu Ängsten und psychischem Druck führen kann, dass jedoch psychischen Beeinträchtigungen, wie allfällige Suizidalität, die im direkten Zusammenhang mit einer bevorstehenden Ausreise beziehungsweise mit darauf gerichteten Vollzugsmassnahmen stehen, im Bedarfsfall und bei Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen mit geeigneten fachärztlichen und betreuerischen Vorbereitungsmassnahmen, nicht aber mit einer vorläufigen Aufnahme zu begegnen wäre, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf ihren Inhalt und die gestellten Anträge näher einzugehen oder weitere Beschwerdeergänzungen abzuwarten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-593/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 11