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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2014 E-5923/2013

5. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,597 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5923/2013

Urteil v o m 5 . Februar 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Irak, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (…).

E-5923/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…), gelangte zusammen mit ihren Schwestern und deren Kindern (Verfahren E-5922/2013 und E-5924/2013) zu Fuss über die Grenze nach (…), im Auto bis (…), erneut zu Fuss (…) und dort zusammen mit dem Ehemann ihrer Schwester C._______ in einem Bus nach Istanbul. Nach etwa einem Monat und zwanzig Tagen seien sie mit einem Bus, mit Schlauchbooten, zu Fuss und mit einem Auto nach Athen gelangt, von dort nach einigen Tagen in einem Bus und mit einer Yacht weitergereist und schliesslich in einem Bus am 23. Juni 2013 in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Juni 2013 um Asyl nach. Am 1. Juli 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 8. Juli 2013 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie bei der BzP geltend, eines Tages seien ihre Schwester C._______ und deren Ehemann zu ihnen gekommen, worauf ihr Bruder ohne weitere Erklärungen gesagt habe, sie müssten sich bereit machen, um das Land zu verlassen. Als sie bereits auf der Flucht gewesen seien, habe C._______ ihnen erzählt, dass die Familie ihres Ehemannes ihr vorwerfe, die Flucht von dessen Schwester mit deren Liebhaber unterstützt zu haben. Jene Sippe sei brutal und akzeptiere keine Liebe. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien verstorben, und es gebe niemanden, der sich um sie kümmere. Sie könne ihren Ehemann nicht mehr ertragen, besonders seit er eine zweite Frau geheiratet habe. Sie habe bei ihrem Bruder gelebt, aber ihr Ehemann habe verlangt, dass sie zu ihm zurückkehre; ihr Bruder sei damit einverstanden gewesen. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, sie sei vor ihrem Ehemann geflüchtet; dieser habe sie geschlagen und ihr nicht erlaubt, das Haus zu verlassen. Er sei ein Tyrann gewesen und die Ehe wie ein Gefängnis. Ihre Eltern seien der Meinung gewesen, sie müsse durchhalten, da eine Scheidung in ihrer Kultur peinlich sei. Wenn sie zu ihrer Familie gegangen sei, habe ihr Mann sie jedes Mal zurückgeholt. Nach dem Tod der Eltern sei sie einmal während vier Tagen zu ihrem Bruder geflohen, welcher ihr geraten habe, es noch ein letztes Mal zu versuchen. Von ihren Geschwistern sei er der einzige, dem sie sich anvertraut habe. Weil sie keine Kinder bekommen habe, habe ihr Mann eine weitere Frau geheiratet. Schliesslich habe sie es nicht mehr ausgehalten, sei wiederum

E-5923/2013 zum Bruder geflohen und habe ihm gesagt, sie werde sich lieber umbringen, als zu ihrem Mann zurückzukehren. Daraufhin habe sie bis zur Ausreise beim Bruder gelebt. B. Mit Verfügung vom 16. September 2013 – eröffnet am 18. September 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2013 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an. In materieller Hinsicht beantragte sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug vorläufig zu stoppen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2013 ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2013, welche der Beschwerdeführerin am 13. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.

E-5923/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-5923/2013 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den erlittenen Misshandlungen und der Verfolgung durch ihren Ehemann seien in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft. Ihre Schilderungen seien in wesentlichen Bereichen nicht stimmig und nicht konsistent. Anfänglich habe sie dargelegt, dass sie es nicht gewagt habe, sich jemandem anzuvertrauen, nur einmal habe sie ihrer Cousine die von Schlägen stammenden blauen Flecken gezeigt. Später dagegen habe sie zu Protokoll gegeben, immer wieder mit ihren Eltern darüber gesprochen zu haben, was jedoch nichts gebracht habe. Sie widerspreche sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem sie sich ihrem Bruder anvertraut habe, und ihre Angaben zu den Ereignissen zwischen dem Tod ihrer Eltern bis zur Ausreise seien in zeitlicher Hinsicht nicht mit den angegebenen Daten zu vereinbaren. Der von ihr geschilderte Ablauf des Geschehens, als ihr Ehemann sie nach ihrem viertägigen Aufenthalt bei ihrem Bruder zurückgeholt habe, sei angesichts der von ihr geltend gemachten erlittenen Misshandlungen wenig nachvollziehbar. Ihre Erklärung, sie sei mit ihrem Mann, nachdem er sie im Haus des Bruders geschlagen habe, mitgegangen, damit ihr Bruder sie nicht in diesem Zustand sehe, sei vor dem Hintergrund, dass sie sich von diesem Schutz und Hilfe erhofft habe, unverständlich. Dazu, wie oft ihr Ehemann nach der Trennung zu ihrem Bruder gekommen sei, habe sie sich ebenfalls unterschiedlich geäussert, und weiter sei auch ihre Aussage unglaubhaft, sie habe ihren Schwestern nie von den Misshandlungen durch ihren Ehemann erzählt, obwohl beispielsweise ihre Schwester D._______ immer wieder nach dem Grund für die Trennung gefragt habe. Die Erklärung, sie habe nicht gewollt, dass die Schwestern sich noch mehr Sorgen machen würden, sei wenig überzeugend, zumal sie später angegeben habe, sie habe ihnen nichts verraten wollen, damit es nicht zum Streit komme und die Schwestern ihr keine Vorwürfe machen könnten. Ungereimt sei zudem, dass sie angeblich ihrer Schwester erklärt habe, sie habe ihren Mann verlassen, weil sie ihn nicht mehr liebe, indessen behaupte, sie habe ihren Schwestern gesagt, sie hoffe, ihr Mann werde irgendwann nachkommen, und später ausgeführt habe, sie habe ihrer Schwester gesagt, sie habe nicht bei ihm bleiben

E-5923/2013 können, weil er sich eine zweite Frau genommen habe. Es dränge sich der Verdacht auf, dass sie die geltend gemachte Unkenntnis ihrer Schwestern benutze, um allfällige Diskrepanzen zwischen ihren Aussagen zu vermeiden. Die geltend gemachten Übergriffe seien zudem als nachgeschoben zu werten, da sie in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, dass sie vom Ehemann misshandelt worden sei. Schliesslich seien auch die dargelegten Umstände der Ausreise nicht glaubhaft. Es sei realitätsfremd, dass ihr Bruder ihr den Grund für die Ausreise nicht genannt habe, und die Behauptung, sie habe diesen erst (…) von ihrer Schwester erfahren, stehe jeglicher allgemeiner Erfahrung und Logik entgegen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass es sich im Kulturkreis der Beschwerdeführerin um eine heikle Thematik handle. Sie sei von ihren Eltern und anderen Angehörigen nicht ernsthaft angehört worden, entsprechend sei zu werten, dass sie vorerst angegeben habe, sich mit niemandem ausgetauscht zu haben, danach jedoch ausgeführt habe, sie habe mit ihrer Cousine und ihrem Bruder gesprochen. Bis auf ihren Bruder sei niemand bereit gewesen, sie ernsthaft anzuhören und ihr Hilfe zu leisten. Offenbar habe sie mehrere Male mit ihm gesprochen und unterschiedliche Reaktionen erhalten. Da es wahrscheinlich kein ausführliches und klärendes Gespräch gegeben habe, habe sie die Situationen aufgezählt, in welchen sie ihn darauf angesprochen habe. Bezüglich ihrer zeitlichen Angaben ergebe sich eine Diskrepanz von einem Monat; diese Ungenauigkeit sei angesichts ihres bildungsfernen Umfelds und des betroffenen Zeitraums von drei Jahren erklärbar. Auch wenn ihr Bruder sie bei sich aufgenommen habe, sei sie ihrem Ehemann gegenüber mehr oder weniger machtlos gewesen und habe sich der Zwangsheirat fügen müssen. Da ihr Ehemann einen grossen Familienclan hinter sich habe, liege die Verantwortung auch bei ihr, dass sie ihren Bruder nicht in Schwierigkeiten bringe oder dass ihre Familie den guten Ruf verliere. Sie habe sich deshalb entschieden, noch einmal zu ihrem Ehemann zurückzugehen, um grössere Probleme zu vermeiden. Der Ehemann sei offenbar mehrmals beim Bruder vorbeigekommen, doch habe sie sich wenn immer möglich nicht blicken lassen. So seien auch ihre Aussagen zu verstehen, selbst wenn sie sich missverständlich ausgedrückt habe. Es sei erstaunlich, dass die Vorinstanz die Angst vor der Offenlegung der erlittenen Misshandlungen nicht nachvollziehen könne. Diese Thematik sei ein Tabuthema, weshalb sich die Beschwerdeführerin nur denjenigen Personen anvertraut habe, von welchen sie Hilfe erhofft habe. Sie habe das Thema gegenüber ihren

E-5923/2013 Schwestern mit Lügen zu umgehen versucht, und vermutlich sei es für die Schwestern gar nicht nötig gewesen, nach den genauen Gründen zu fragen, da die Fakten für sich gesprochen hätten. Es sei daher nicht verständlich, dass das BFM davon ausgehe, die Beschwerdeführerin hätte ausgerechnet anlässlich der summarischen Befragung von ihren Misshandlungen erzählen sollen. Sie habe schon lange eine Lösung gesucht, um ihrem Ehemann endgültig zu entkommen, da ihr die Familie nicht genügend Schutz vor dessen Misshandlungen habe bieten können. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihres Geschlechts verfolgt. Es sei davon auszugehen, dass weibliche Opfer von (drohender) Zwangsheirat oder (drohendem) Ehrenmord von den nordirakischen Behörden nicht denselben Schutz erhalten würden, mit dem männliche Opfer von Gewalt rechnen könnten. Es sei anzunehmen, dass sie aufgrund ihres Geschlechts keinen adäquaten Schutz durch die Sicherheitskräfte erwarten könne. Darin sei ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv zu erblicken. Sie sei nicht nur einer indirekten Reflexverfolgung durch die Familie ihres Schwagers ausgesetzt, sondern selbst Opfer einer Zwangsheirat und eines Ehrenmordes. Da ihre Familie nicht genügend einflussreich sei, könne sie sich nicht vor einem drohenden Ehrenmord schützen, welcher ihr sowohl seitens der Familie ihres Schwagers als auch seitens ihres Ehemannes drohe, sollte sie nicht zu ihm zurückkehren. Aufgrund der ihr drohenden physischen Gewalt und des fehlenden Schutzes durch die Familie oder die heimatlichen Behörden erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Sie sei völlig auf sich allein gestellt und verfüge über keine sozialen Kontakte, da sie während ihrer Ehe zu Hause eingesperrt gewesen sei. Eine Rückführung in ihre Heimat sei ihr daher nicht zuzumuten. 5. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die vom Bundesamt festgestellten Widersprüche vermochte sie auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen. Der Hinweis auf kulturell bedingte Unterschiede und bestehende Tabuthemen ist zwar nicht unbegründet, aber die Widersprüche in ihren Aussagen hinsichtlich der Personen, denen sie sich anvertraut habe, vermag dies nicht aufzulösen. Insbesondere ist dem BFM beizupflichten, dass die zeitlichen Angaben mit den von ihr genannten Daten nicht übereinstimmen, respektive dass zwischen dem Tod ihrer Eltern und ihrer Ausreise selbst bei grosszügiger Berechnung deutlich

E-5923/2013 mehr Zeit verstrichen ist als von ihr angegeben. Die vom BFM geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen erscheinen daher berechtigt. Das Gericht geht sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach der von ihr dargelegten Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann bei ihrem Bruder bereits Schutz gefunden hat und eine aktuelle Gefahr deshalb zu verneinen ist. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Familie ihres Schwagers ist auf das Urteil im Beschwerdeverfahren E-5922/2013 gleichen Datums wie das vorliegende zu verweisen, in welchem das Gericht feststellt, dass die Vorbringen ihrer Schwester C._______ und deren Ehemannes nicht geeignet sind, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte Gefahr von Blutrache durch Familienangehörige des Schwagers ist deshalb ebenfalls zu verneinen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie

E-5923/2013 bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-

E-5923/2013 schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, die unter Kontrolle des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen, herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt praxisgemäss voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Die Rückreise für Familien mit Kindern kann wegen einer möglichen konkreten Gefährdung problematisch sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Auch bei der Rückführung alleinstehender Frauen und kranker und betagter Menschen ist grosse Zurückhaltung geboten. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ (Provinz Dohuk) und hat dort bis zu ihrer Ausreise bei ihrem Bruder gelebt. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist sie gesund. Aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung dürfte die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit für sie erschwert sein. Sie verfügt indessen in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, und gemäss ihren Angaben konnte ihr Bruder sie nach der

E-5923/2013 Trennung unterstützen. Die Einkünfte ihres Bruders und ihrer Schwester D._______ hätten für sie alle gereicht (vgl. Akten BFM A9/23 S. 4). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie nach einer Rückkehr wiederum bei ihrem Bruder wird wohnen können. Weiter ist anzunehmen, dass zumindest ihre Schwester, unter Umständen aber auch die Beschwerdeführerin selbst längerfristig in der Lage sein werden, einer Arbeit nachzugehen, so dass das wirtschaftliche Fortkommen der Familie durch ihre Rückkehr nicht ernsthaft gefährdet sein dürfte. Somit liegen Umstände vor, welche den Vollzug der Wegweisung trotz der geforderten Zurückhaltung bei der Beurteilung als zumutbar erscheinen lassen. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5923/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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