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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2015 E-5919/2015

13. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,180 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 16. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5919/2015

Urteil v o m 1 3 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), syrischer Herkunft, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).

E-5919/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er am 14. September 2015 zur Person befragt wurde und dabei angab, eine in B._______ wohnhafte Schwester zu haben (vgl. die vorinstanzliche Akte A8/12 Ziff. 3.02 S. 5), dass die Vorinstanz ihn am 16. September 2015 gestützt auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) dem Kanton C._______ zuwies und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. September 2015 (Poststempel: 21. September 2015) frist- und formgerecht Beschwerde gemäss Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG erhob und sinngemäss beantragte, der Zuweisungsentscheid sei aufzuheben und er sei dem Kanton Zürich zuzuweisen, dass er zur Begründung ausführte, seine Schwester leide (…), weshalb sie nur eingeschränkt für ihre drei Kinder und den Haushalt sorgen könne; da ihr Ehemann arbeite sei sie auf Unterstützung angewiesen, dass sich ihre Situation wesentlich verbessern würde, wenn er in der Nähe wäre, dass sie sich ausserdem viereinhalb Jahre lang nicht gesehen hätten, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Maktuminbestätigung, eine Bescheinigung der Eheschliessung seiner Eltern (deutsche Übersetzung), zwei Arztberichte betreffend seine Schwester vom 6. März 2015 und vom 21. August 2015, ein Schreiben betreffend die Vereinbarung eines Arzttermins sowie eine Auflistung von wöchentlich stattfindenden Physiotherapiesitzungen seiner Schwester (alles in Kopie) zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-5919/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen in Asylverfahren im Allgemeinen nur auf Verletzung von Bundesrecht oder unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Gesetz die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts weiter einschränkt, wenn eine Zwischenverfügung betreffend Kantonszuteilung angefochten wird, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig geprüft werden kann, ob der Zuweisungsentscheid den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass nach Art. 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatund Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat (Ziff. 1) und eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge-

E-5919/2015 sellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Ziff. 2), dass den Schutz des Familienlebens grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie (Ehegatten/Konkubinatspartner und ihre minderjährigen Kinder) anrufen können, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Banden nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass eine solche verwandtschaftliche Beziehung gemäss Rechtsprechung zudem voraussetzt, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass ein solches beispielsweise angenommen wird, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1), dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester, welche aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auf seine Unterstützung angewiesen sei, dass sich aus den eingereichten Akten ergibt, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers am 10. September 2014 einer (…)operation unterzog, wobei der postoperative Verlauf im März 2015 trotz deutlicher Restbeschwerden ([…]) als "ordentlich" eingestuft wurde (vgl. den Arztbericht vom 6. März 2015), dass sie derzeit Physiotherapie erhält; zudem laufen weitere Abklärungen betreffend (…), dass sich aus der derzeitigen gesundheitlichen Einschränkung der Schwester keine besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse ergeben, aufgrund derer sie von der Anwesenheit des Beschwerdeführers abhängig wäre, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Schwester zu wohnen und diese bei der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu

E-5919/2015 unterstützen zwar verständlich ist, dies jedoch keinen gesetzlichen Grund für eine bestimmte Kantonszuteilung darstellt, dass die Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ den Grundsatz der Einheit der Familie demnach nicht verletzt, dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5919/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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