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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2020 E-5910/2020

10. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,851 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5910/2020

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Sinem Gökcen, HEKS Rechtsschutz,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2020 / N (…).

E-5910/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 31. August 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 3. September 2020 ergab, dass sie am 14. Juli 2020 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. Am 8. September 2020 fanden die Personalienaufnahmen getrennt statt. B. Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 6. Oktober 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden je im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Protokolle in den SEM-Akten: 1073830 [nachfolgend A]-28/4 [Beschwerdeführer] und A-29/5 [Beschwerdeführerin]). B.a Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei gemeinsam mit seiner Partnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in Kroatien eingereist. Dort habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen, obwohl er nicht beabsichtigt habe, in Kroatien um Asyl nachzusuchen. Zu seinen Asylgründen sei er in Kroatien nicht befragt worden, da er dafür sechs Monate hätte warten müssen. Die Beschwerdeführerin habe in Kroatien ärztliche Hilfe benötigt, allerdings habe sich niemand um sie gekümmert. Er habe sich Sorgen gemacht, dass sie Suizid begehen würde, weil sie an einer starken Depression gelitten habe. Die kroatischen Behörden seien nicht nett gewesen und auch die dortige Bevölkerung habe ihn nicht willkommen geheissen. Er sei in einem Gefängnisauto transportiert worden. Müsste er wieder nach Kroatien zurückkehren, würde er Selbstmord begehen. B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei in Kroatien 17 Mal aufgehalten und von der Polizei in einem Deportationsfahrzeug bis zur kroatisch-bosnische Grenze gebracht worden. Die Polizisten, die Faschisten seien, hätten ihr gesagt, sie solle nach Bosnien gehen. Die kroatischen Behörden seien mit den Asylsuchenden unmenschlich umgegangen; so habe sie Situationen gesehen, bei denen Leute von den Polizisten geschlagen worden seien. Zudem seien Mobiltelefone kaputt gemacht worden. Seither habe sie Angst vor der Dunkelheit. Sie gab sodann an, sie habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht, dennoch habe man ihr die Fingerabdrücke abgenommen. Aufgrund der Corona-Massnahmen habe

E-5910/2020 sie sich für zwei Wochen in Quarantäne begeben müssen. Sie sei in Kroatien auch ins Spital gebracht worden, da sie auf ihrer Reise unsauberes Wasser getrunken habe. Da es keine Dolmetscher gegeben habe, habe sie nicht erklären können, dass sie an einer schweren Depression leide; es gebe dort keine genügende medizinische Versorgung. Zwar habe sie Essen erhalten, Trinkwasser aber nicht. Insgesamt habe sie sich ungefähr einen Monat lang in Kroatien – in einer Unterkunft in C._______ – aufgehalten. C. C.a Am 12. Oktober 2020 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b Die kroatischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 23. Oktober 2020 zu. D. Mit Verfügung vom 18. November 2020 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde ihrer Rechtsvertreterin vom 25. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, die Verfügung des SEM vom 18. November 2020 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen.

E-5910/2020 In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legten sie unter anderem einen Länderbericht von «Border Crossing Spielfeld» zu Asylsuchenden in Kroatien (Stand November 2016) sowie den Beschwerdeführer betreffend einen Austrittsbericht der Klinik D._______ vom 20. November 2020 und ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ der (…) vom 24. November 2020 bei. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. November 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben

E-5910/2020 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;

E-5910/2020 vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.3 Die kroatischen Behörden haben dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2020 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung ihrer Asylgesuche wird von den Beschwerdeführenden – abgesehen vom Einwand, es lägen in Kroatien systemische Mängel vor (vgl. nachfolgend E. 5) – denn auch zu Recht nicht bestritten. Soweit sie angeben, sie hätten nie beabsichtigt, in Kroatien Asylgesuche einzureichen, sondern ihr Ziel sei stets die Schweiz gewesen, ist ihnen zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E-5910/2020 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6. Vorab ist der Rückweisungsantrag zu behandeln. Dieser erweist sich als unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung geht deutlich hervor, dass das SEM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnisse in Kroatien vor ihrer Weiterreise zur Kenntnis genommen hat; dies betrifft auch ihren Gesundheitszustand. Diese Umstände hat es ebenso in seine Würdigung einbezogen wie die aktuelle Situation in Kroatien, insbesondere von Personen, die im Rahmen eines Dublinverfahrens dorthin zurückkehren. Weshalb es weder von systemischen Mängeln ausgehe und trotz denn individuellen Umständen keine Gründe für einen Selbsteintritt sehe, hat es sodann ausführlich begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt ungenügend abgeklärt oder festgestellt worden oder aus anderen Gründen eine Kassation der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt wäre. Demzufolge ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 7. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-

E-5910/2020 richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich Kroatien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteil des BVGer F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2 m.H. auf die Urteile F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.2, E-829/2020 vom 11. März 2020 E. 5.1.2, F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 6.4 und D-405/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.1). 7.3 Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 verweisen, verkennen sie, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – gerade anders als es dies in der Verfügung, die dem Verfahren E-3078/2019 zu Grunde lag, getan hatte – ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage und insbesondere zur Situation betreffend die illegalen sogenannten Push-Backs genommen hat. Das SEM ist nach Abklärungen zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrende, die alle ausnahmslos über die Hauptstadt Zagreb überstellt würden, nicht von Push-Backs betroffen seien und keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem hätten festgestellt werden können. Diese Ansicht wird, wie unter E. 7.2 erwähnt, vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Weder der Hinweis auf den Bericht von Human Rights Watch vom 8. November 2019 noch auf jenen des Schweizer Radio und Fernsehen vom 18. November 2020 vermögen daran etwas zu ändern. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt den Beschwerdeführenden allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht.

E-5910/2020 8.2 Auch unter diesem Aspekt vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Referenzurteil E-3078/2019 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sie in Kroatien zunächst von Push-Backs betroffen waren. Allerdings bestreiten sie nicht, dass sie Zugang zum Asylverfahren hatten und aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass dieses nicht fair ablaufen sollte. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden angegeben, ihre Absicht sei es von Anfang an gewesen weiterzureisen, und sie hätten den kroatischen Behörden auf deren Nachfrage geantwortet, dass sie nicht bleiben wollten. Aus dem Umstand, dass sie auf die Befragung zu den Asylgründen sechs Monate hätten warten müssen, was sie nicht gewollt hätten, kann offensichtlich nicht geschlossen werden, Kroatien hätte sich in ihrem Falle nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten, respektive würde dies nach einer Überstellung nicht tun. 8.3 Die Beschwerdeführenden machten zwar geltend, die kroatischen Behörden seien mit den Schutzsuchenden schlecht umgegangen und sie hätten Übergriffe gesehen. Dass sie selbst davon betroffen gewesen seien – sie seien mit Stöcken geschlagen und gezwungen worden, eiskalte Bäche zu durchqueren – bringen sie aber auf Beschwerdeebene zum ersten Mal vor, weshalb Zweifel daran angebracht sind. Davon, dass sie bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Art. 3 EMRK-relevanten Behandlung seitens der kroatischen Behörden ausgesetzt wären, ist nicht auszugehen. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen hätten sie sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden. 8.4 Hinsichtlich der Lebensbedingungen, insbesondere der Unterbringung und medizinischen Versorgung in Kroatien ist Folgendes festzuhalten: 8.4.1. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts tragen die kroatischen Behörden Angehörigen vulnerabler Gruppen bei der Beherbergung und Betreuung Rechnung. Dabei werden sie von nichtstaatlichen Organisationen unterstützt. Zudem liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde (vgl. Urteil des BVGer F-5933/2019 E. 6.4 und E. 7.5). Der Verweis der Beschwerdeführenden auf den Länderbericht von «Border Crossing Spielfeld» vom November 2016 vermag nichts zu bewirken, zumal dieser Bericht längst nicht mehr aktuell ist. Bezeichnenderweise ist den Akten ja gerade zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in einer Unterkunft in C._______ gewohnt hätten und

E-5910/2020 die Beschwerdeführerin ins Spital gebracht worden sei, als sie gesundheitliche Schwierigkeiten gehabt habe, womit Kroatien seinen Verpflichtungen gemäss Aufnahmerichtlinie auch im Falle der Beschwerdeführenden nachgekommen ist. Der Umstand für sich alleine, dass der Beschwerdeführerin im Spital keine übersetzende Person zur Verfügung gestellt worden sei, vermag daran nichts zu ändern. 8.4.2. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten: 8.4.2.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 – 193 m.w.H.). 8.4.2.2 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte die Beschwerdeführerin aus, sie leide seit zwei bis drei Jahren an einer Depression, die im letzten Jahr schlimmer geworden sei. Sie erhalte deswegen Tabletten. Zudem seien ihr Tropfen bezüglich der Schlafprobleme verschrieben worden. Des Weiteren habe sie einen erhöhten Cholesterinspiegel und Probleme mit der Schilddrüse. Wegen ihrer Beschwerden sei sie in der Schweiz bereits bei der zuständigen Pflege gewesen und habe zwei Arzttermine beim Psychiater gehabt. Ihr Blut sei untersucht worden und sie habe Eisentabletten erhalten (vgl. A29/5). Zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geht aus dem Überweisungsbericht der F._______ vom 16. Oktober 2020 hervor, dass sie zwischen dem 16. September und 9. Oktober 2020 drei Mal ambulant in den F._______ untersucht und behandelt worden sei. Dabei wurde ein Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom diagnostiziert, welche mit verschiedenen Medikamenten behandelt werde. Auf direkte Nachfrage hin habe sich die Beschwerdeführerin von akuter Suizidalität klar distanziert (vgl. A44/3). Am

E-5910/2020 13. November 2020 hatte die Beschwerdeführerin die erste ambulante Behandlung in der Psychiatrie in D._______ (vgl. A42/5). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er habe keine Krankheiten (vgl. A28/4). Hinsichtlich seines aktuellen Gesundheitszustandes ergibt sich aus dem Austrittsbericht der D._______ vom 20. November 2020, dass bei ihm eine akute Suizidalität mit Selbstverletzung des Unterarms aufgrund der Belastungssituation (negativer Entscheid bezüglich der Rückkehr nach Kroatien) diagnostiziert wurde. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass er zwei Tage nach der Selbsteinweisung ohne Hinweise auf Eigen- und Fremdgefährdung ins BAZ E._______ entlassen worden sei (vgl. A51/2). Dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ E._______ vom 24. November 2020 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schlafprobleme habe und ihm deswegen Medikamente verschrieben worden seien. Des Weiteren wird festgehalten, dass er keine Suizidgedanken habe. Diagnostiziert wurde ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, eine mittelschwere depressive Episode (Differentialdiagnose) sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihnen demnach nicht um schwer kranke Personen im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 8.4.2.1). Die Vorinstanz wird, wie sie bereits in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerin festgehalten hat, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bereits bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen sowie die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren, wodurch, falls notwendig, die angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden kann. Zudem kann auch einer allfällig wieder akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden. Gemäss Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich alleine nämlich kein Vollzugshindernis dar (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 und des BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der enge Kontakt zu ihrem in der Schweiz lebendenden Bruder habe zur Besserung ihres Gesundheitszustandes beigetragen, vermag sie auch daraus kein

E-5910/2020 Überstellungshindernis abzuleiten. Das SEM hat zu Recht darauf verwiesen, dass er nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sind; dies gilt auch in Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes. Schliesslich führt das SEM zu Recht aus, dass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung wie beispielsweise bei situativen Verständigungsproblemen, Unterstützung einer der in Kroatien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen beziehen könnten. Weder der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch jener des Beschwerdeführers führt für den Fall einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens zur Annahme einer drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.5 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Zudem darf davon ausgegangen werden, Kroatien beachte für die Zeit nach der Überstellung die übrigen massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen sowie insbesondere die Verfahrensrichtlinie. Das Einholen entsprechender Garantien erübrigt sich demnach, weshalb der diesbezüglich subeventuell gestellte Antrag abzuweisen ist. 9. 9.1 Schliesslich werfen die Beschwerdeführenden dem SEM auch mit Blick auf die Souveränitätsklausel eine Rechtsverletzung vor. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E-5910/2020 9.3 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll – so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre – wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es kann ergänzend auf die Erwägung 6 verwiesen werden. 9.4 Zusammenfassend bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO. 10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie den eingereichten Beweismitteln erübrigt sich. 12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 26. November 2020 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-5910/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

Versand:

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