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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2015 E-5910/2015

30. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,268 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 24. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5910/2015

Urteil v o m 3 0 . September 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) für B._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).

E-5910/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. September 2011 anerkannte die Vorinstanz ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 erteilte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren drei gemeinsamen Kindern die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seinem Sohn ein, welcher einer ausserehelichen Beziehung entstamme und mit seiner Mutter in Eritrea zusammenlebe. Er werde vom neuen Ehemann seiner Mutter jedoch nicht akzeptiert und lebe deshalb unter schwierigen Umständen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto, eine Taufurkunde sowie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte der Mutter zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Der Beschwerdeführer beantwortete diesen mit Eingabe vom 16. Juli 2015 und reichte am 22. Juli 2015 weitere Dokumente ein. E. Mit Verfügung vom 24. August 2015 – eröffnet am 25. August 2015 – verweigerte das SEM dem Sohn des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. F. Mit Eingabe vom 23. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 24. August 2015 aufzuheben, das Gesuch um Einreisebewilligung und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen und dem Sohn wegen Schriftenlosigkeit ein Laissez-passer auszustellen. In prozessualer Hinsicht seien dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Kostenvorschuss zu erlassen.

E-5910/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nie mit seinem ausserehelichen Sohn zusammengelebt, weshalb zwischen ihnen zum Zeitpunkt seiner Flucht im Oktober 2006 keine gelebte Familienverbindung bestanden habe. Danach habe während acht Jahren – bis zum ersten Telefongespräch im Sommer 2014

E-5910/2015 – kein Kontakt stattgefunden, weshalb nicht von einer intensiven Vater- Kind-Beziehung ausgegangen werden könne. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 4.3 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch in der Rechtsmitteleingabe nicht, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass der aussereheliche Sohn Teil einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ist und somit unter den Begriff der "minderjährigen Kinder" von Art. 51 Abs. 1 AsylG fallen würde. So gesteht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selber ein, nicht bei Mutter und Kind gewohnt zu haben. Die gelegentlichen Besuche während der ersten sechs Monate seit Geburt des Sohnes können trotz finanzieller Zuwendungen nicht als vorbestehende Familiengemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung verstanden werden. Zudem ist der Kontakt bereits rund drei Monate vor seiner Flucht aus Eritrea abgebrochen, weshalb die Trennung nicht unmittelbar durch die Flucht erfolgt ist. Im Übrigen muss sich der Beschwerdeführer – wie bereits von der Vorinstanz – vorhalten lassen, den ausserehelichen Sohn anlässlich seines Asylverfahrens in keiner Befragung erwähnt zu haben, obschon er auf seine Mitwirkungspflicht und die vertrauliche Behandlung seiner Angaben hingewiesen wurde. Der Wunsch, die Ehefrau erst später über den ausserehelichen Sohn zu informieren, wäre durch seine Mitwirkungspflicht somit nicht durchkreuzt worden. Jedenfalls hat dessen Verheimlichung vor der Ehefrau die Kontaktaufnahme und damit den Aufbau einer Vater-Sohn-Beziehung über die letzten Jahre verunmöglicht. 4.4 Demnach hat die Vorinstanz dem Sohn des Beschwerdeführers zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. Damit besteht auch keine Veranlassung, dem Sohn wegen Schriftenlosigkeit ein Laissez-passer auszustellen.

E-5910/2015 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5910/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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