Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5910/2012
Urteil v o m 2 2 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren am (…), und ihre Kinder, B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch D._______, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N (…).
E-5910/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder am 25. Januar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, das sie anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel im Wesentlichen mit ihren Erlebnissen im und nach dem Militärdienst, den schlechten Lebensperspektiven für sich und ihren Partner und der allgemeinen Situation im Heimatland begründete, dass sie auf Vorhalt einer am (…) 2003 erfolgten daktyloskopischen Erfassung in Italien einräumte, sie habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem Lebenspartner und den Kindern in Italien aufgehalten, der Partner und sie selber seien in Italien als Flüchtlinge anerkannt, wobei ihr Flüchtlingsausweis nach der Geburt der Kinder (noch) nicht erneuert worden sei, dass sie Italien verlassen habe, weil sie eigentlich nie dort habe leben wollen sowie wegen zu harter und unerträglicher Lebensbedingungen, zu geringer Einkünfte und gleichzeitig hoher Lebenshaltungskosten, der Schwierigkeit, eine Erwerbstätigkeit zu finden und der fehlenden Bereitschaft der Behörden zu substanziellen Hilfestellungen, dass das BFM die italienischen Behörden am 13. Februar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Rücknahme der Beschwerdeführenden und um Antwort bis 28. Februar 2012 ersucht hat, dass die italienischen Behörden bis zum 2. März 2012 nicht geantwortet haben, weshalb das BFM von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Rücknahme der Beschwerdeführenden und Behandlung des Asylgesuchs ausgegangen ist, dass das BFM mit Verfügung 2. März 2012 auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügt und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, unter der Feststellung, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die italienischen Behörden am 23. März 2012 die Rücknahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Dublin-II-VO akzeptierten,
E-5910/2012 dass die gleichen Behörden am 2. April 2012 mitteilten, die Rückübernahme sei nicht gestützt auf die Dublin-VO, sondern zufolge des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den Flüchtlingsstatus in Italien habe, gestützt auf die polizeilichen Rückübernahmeabkommen vorzunehmen und die Schweizer Behörden hätten sich an eine andere italienische Behörde zu wenden, deren Telefaxnummer angegeben wurde, dass sich das BFM am 4. April 2012 per E-Mail an die italienischen Behörden wandte, um die widersprüchlichen Zuständigkeiten in vorliegender Angelegenheit zu klären, dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2012 dem BFM die Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2012 ankündigte, dass das BFM aufgrund der unklaren Zuständigkeitssituation in Italien mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2012 das Dublin-Verfahren als beendet erklärte, damit den Selbsteintritt verfügte und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufnahm, dass das BFM mit Telefaxschreiben vom 24. Juli 2012 die zuständige Direktion des italienischen Innenministeriums anfragte, ob es einer Rücknahme der Beschwerdeführenden zustimmen könne, was die angefragte italienische Behörde mit Schreiben vom 30. August und 26. September 2012 ausdrücklich bejaht hat, dass die Beschwerdeführerin in der direkten Anhörung vom 7. November 2012 ihre Angaben bezüglich ihres Aufenthaltes und Status in Italien bestätigte, dass sie erklärte, in Italien vor der Geburt der Kinder in wirtschaftlicher Hinsicht ein besseres Leben geführt zu haben, nachher aber kaum mehr einer bezahlten geregelten Arbeit habe nachgehen können, weitgehend ohne Einkünfte und ohne Vermögen geblieben sei, weshalb die dortigen Lebenshaltungskosten erdrückend gewesen seien, dass die italienischen Behörden mit Ausnahme täglich einzulösender Essensgutscheine bei der Caritas nicht fähig oder bereit gewesen seien, ihrer Familie substanziell zu helfen, dass sie getrennt von ihrem Lebenspartner und zusammen mit anderen Frauen leben müsste, falls sie die Miete für ihre Wohnung in Italien nicht mehr bezahlen könne,
E-5910/2012 dass sie das tägliche Essen bei der Caritas nicht mehr beziehen möchte, dass die Situation mit ihrem Lebenspartner nicht einfach sei, weil sie sich mit ihm nicht mehr oder nicht mehr so gut verstehe, dass dieser sich während ihrer Schwangerschaft nach Schweden begeben und dort ein Asylgesuch gestellt habe, indessen von Schweden nach Italien zurückgeschafft worden sei, und nun nicht in die Schweiz kommen wolle, sondern von ihr die Rückkehr nach Italien fordere, dass er zur Zeit wenig Arbeit habe, zu geringe Einkünfte erziele und sie ausser ihm niemanden in Italien kenne, dass das BFM in der Folge mit mündlich eröffneter Verfügung vom 7. November 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 34 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien habe ausdrücklich erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen lebten, zu denen die Beschwerdeführenden enge Beziehungen habe, dass die Beschwerdeführerin in Italien flüchtlingsrechtlichen Schutz geniesse und nicht darauf hinweise, dass für sie und ihre Kinder in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen oder Nachteile im Sine von Art. 3 EMRK drohen würden, dass die schwierigen Lebensumstände, die sie als Grund gegen eine Rückkehr nach Italien angeführt habe, praktisch von jedem in Italien lebenden Bürger oder Ausländer genannt werden könnten, dass das BFM den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und von einer Rückweisung nach Italien abzusehen, eventualiter sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben,
E-5910/2012 dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersuchte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptete und im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Problemen in Italien und fehlendem Refoulement-Schutz begründete und geltend machte, Italien habe das Rückübernahmegesuch der schweizerischen Behörden nicht beantwortet, dass sie mit der Beschwerde eine dem Internet entnommen kurze Übersicht über (deutsche) Literatur und Rechtsprechung in Dublin-Verfahren vom 15. September 2012, die Vollmacht vom 9. November 2012 und die Kopie der angefochtenen Verfügung einreichte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-5910/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen solchen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der mehrjährige legale Aufenthalt und die Anerkennung als Flüchtling in Italien von der Beschwerdeführerin nicht bestritten sind, dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34
E-5910/2012 die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 26. September 2012 ausdrücklich zugestimmt haben, dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt, dass die Beschwerdeführenden keinen engen persönlichen Bezug zu in der Schweiz lebende Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend machen, und ein solcher sich auch nicht aus den Akten ergibt, dass praxisgemäss auf das Gesuch einer Person, die in einem verfolgungssicheren Drittstaat Asyl oder einen vergleichbaren Schutz erhalten hat, nicht eingetreten wird (vgl. zum Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG insbes. BVGE 2010/56, E. 4-6), dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, dass den Beschwerdeführenden in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommt (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht verfügt worden ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
E-5910/2012 gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien vom BFM angeordnet und dieser bereits als zulässig erkannt worden ist, dass es grundsätzlich nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden werden, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10), dass der Beschwerdeführerin in Italien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen, zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern hinsichtlich nicht-selbständiger Arbeit, Lohn und sozialer Sicherheit gehören (Art. 17 Ziff. 1 und Art. 24 Ziff. 1 FK) und keine Hinweise vorliegen, wonach sich Italien als Signatarstaat nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
E-5910/2012 dass es den Beschwerdeführenden obliegt, bei den zuständigen italienischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und durchzusetzen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, woran auch die beigelegte deutsche Literatur- und Praxisübersicht nichts zu ändern vermag, dass die in der Beschwerde geltend gemachte dringende Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung des dreijährigen Sohnes, weil er noch nicht sprechen könne, nicht im Ansatz ein Wegweisungshindernis darstellt, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5910/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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