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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2012 E-591/2012

14. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,361 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-591/2012

Urteil v o m 1 4 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).

E-591/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie eigenen Angaben zufolge am 1. März 2009 auf dem Luftweg von Colombo über Qatar in die Schweiz einreiste, wo er am 2. März 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 6. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum befragt und am 16. März 2009 vom BFM zu seinem Asylgesuch angehört wurde, dass bezüglich seiner Vorbringen auf die Akten und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2012 – eröffnet am 7. Januar 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis am 1. März 2012 zu verlassen, und die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2012 gegen die Verfügung vom 4. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer am 20. Januar 2012 ausgestellten Bestätigung der Sozialhilfe um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Februar 2012 bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

E-591/2012 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 7 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerdebegehren lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids angeordneten Vollzug der Wegweisung und dabei ausschliesslich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges richtet, womit das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2012 – soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend – in Rechtskraft erwachsen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-591/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM sich in der angefochtenen Verfügung bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 gestützt hat, dass auch in der Rechtsmitteleingabe dieses Urteil zu Recht als Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Sachverhalte herangezogen und – mit Vorbehalten – grossen Teils zutreffend wiedergegeben wird, dass jedoch der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen rechtlichen Würdigung der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte nicht gefolgt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass aufgrund der gesamten Aktenlage entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe das BFM den Beschwerdeführer nicht dringend noch einmal hätte befragen müssen, um sich seriös mit den massgeblichen Kriterien der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges auseinanderzusetzen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann und der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung

E-591/2012 der Sache an das BFM, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, abzuweisen ist, dass im Übrigen der Beschwerdeführer selbst in der Rechtsmitteleingabe für den Sachverhalt auf die angefochtene Verfügung verweist und bestätigt, die im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen gäben dessen Inhalt im Wesentlichen korrekt wieder (Beschwerde S. 2 unter III. Materielles 1. Sachverhalt), dass gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, jedoch angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen und dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1), dass, liegt der letzte Aufenthalt der Personen, die aus der Nordprovinz stammen, dort längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche begünstigende Faktoren erscheinen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in B._______, Jaffna, geboren wurde und bis zu seinem fünften Lebensjahr dort lebte (Akten BFM A1/12 S. 1 und 2), dass er anschliessend unbestrittenermassen bis zu seinem 26. Lebensjahr in Vavuniya gelebt hat, dass er danach seit August 2003 bis Januar 2009, somit zirka fünfeinhalb Jahre, im Vanni-Gebiet verbrachte und das BFM zu Recht feststellte, eine Rückkehr dorthin sei aktuell nicht zumutbar,

E-591/2012 dass der Beschwerdeführer demnach Vavuniya vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hatte, womit zu prüfen ist, ob begünstigende Faktoren im oben dargelegten Sinn vorliegen, die eine Rückkehr dorthin zumutbar erscheinen lassen, dass mit der Berücksichtigung des zeitlichen Elementes allfällige massgebliche Veränderungen der Lebensumstände seit dem letzen Aufenthalt in dem grundsätzlich für eine Rückkehr als zumutbar bezeichneten Gebiet durch das Vorliegen begünstigender Faktoren aufgefangen werden sollen, dass sich der Beschwerdeführer auch in der Zeit zwischen dem 15. Januar 2009 und dem 15. Februar 2009 in Vavuniya bei seiner Tante aufgehalten hat (A1/12 S. 2, A18/18 F25, F109), dass dies insoweit zu berücksichtigen ist, als der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise aus dem Heimatland am 1. März 2009 während eines Monats bei seiner Tante an seinem langjährigen Wohnort eine Bleibe gefunden hat, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe sich seit neun Jahren nicht mehr in Vavuniya aufgehalten, jedenfalls insofern aktenwidrig ist, dass der einmonatige Aufenthalt in Vavuniya zwar zeitlich kurz, jedoch qualitativ nicht unbedeutend ist, hat die Tante den Beschwerdeführer offenbar nicht nur ohne Vorbehalte bei sich aufgenommen, sondern ihn aktiv durch die Kontaktnahme mit einem seiner (ehemaligen) Schulkameraden, der die Ausreise für den Beschwerdeführer organisiert habe, unterstützte (A10/18 F100-F102), dass demnach der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, was die Tante betreffe, gehe aus den Protokollen nichts Wesentliches hervor, nicht gefolgt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Weiteren selbst zum Ausdruck brachte, er sei davon ausgegangen, ein normales Leben in Vavuniya leben zu können und eigentlich in Vavuniya habe bleiben wollen (A10/18 F99), dass er den angeblichen Hinderungsgrund dieses Vorhabens, die Festnahme vom 10. Januar 2009, die darauf folgende fünftägige Inhaftierung, die damit verbundene ihm angedrohte Exekution und demnach den geltend gemachten unmittelbaren Grund für seine Ausreise aus dem Heimat-

E-591/2012 land nicht hat glaubhaft machen können und die angefochtene Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 insoweit in Rechtskraft erwuchs, dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, das im Eigentum seiner Familie gestandene Haus in Vavuniya sei nach Beendigung des Krieges vom Militär in Besitz genommen worden und dieses Haus könne ihm bei einer Rückkehr nicht als Bleibe dienen, aufgrund der Aktenlage als blosse unbelegte Behauptung zu gelten hat, zumal keine entsprechenden Belege eingereicht wurden, obwohl dies innerhalb der Beschwerdefrist hätte möglich sein müssen und der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Beweismittel in Aussicht stellt, dass demnach aufgrund der Aktenlage mit dem BFM zu folgern ist, für den Beschwerdeführer bestehe eine gesicherte Wohnsituation ausserhalb des Vanni-Gebietes, dass im Weiteren darauf zu verweisen ist, dass das UNHCR und andere Organisationen unter anderem in Vavuniya unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen (BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe einräumt, weiterhin in Kontakt mit seinem Vater zu stehen, der in Vavuniya in einem Flüchtlingslager lebe und der Beschwerdeführer somit dort einen familiären Beziehungspunkt vorfinden würde, sowie weiter davon auszugehen ist, dass auch seine Tante nach wie vor in Vavuniya lebt, dass im Übrigen entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe das Gericht kein tragfähiges familiäres, sondern lediglich ein tragfähiges Beziehungsnetz voraussetzt, um als Faktor geeignet gehalten zu werden, sich begünstigend für eine Rückkehr auszuwirken (BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2), dass unter dem Gesichtspunkt eines tragfähigen Beziehungsnetzes auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem fünften und 26. Lebensjahr und somit 21 Jahre in Vavuniya gelebt hat und es an ihm liegt, vormalige soziale Kontakte wieder aufzunehmen und zu pflegen,

E-591/2012 dass dieser Umstand auch bezüglich der Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, als erleichternder Faktoren zu gelten hat und massgeblich begünstigend hinzukommt, als alleinstehender 34-jähriger Mann keinen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten einer eigenen Familie im engeren Sinn gegenüber nachkommen zu müssen, dass der Beschwerdeführer zudem elf Schuljahre absolvierte (A1/12 S. 3), dass er im weiteren - wenn auch in bescheidener Form - Berufserfahrung als selbständiger Lebensmittelhändler und Zwiebelbauer aufweisen kann (A10/18 F12-F17), dass sich demnach in Berücksichtigung der gesamten Umstände aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, und er somit die vorstehend von der Rechtsprechung formulierten Kriterien zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka erfüllt, dass die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter eingegangen zu werden braucht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerdebegehren als aussichtlos abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

E-591/2012 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-591/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand:

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