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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2009 E-5905/2006

12. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,592 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-5905/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Nepal, vertreten durch Michel Meier, Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5905/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) und reiste am (...) über den Flughafen von Delhi zunächst nach Paris, bevor er am gleichen Tag mit dem Auto illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 10. März 2006 im Empfangszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. März 2006 fand die Erstbefragung durch das BFM statt, am 24. März 2006 erfolgte die Zuweisung für die Dauer des Verfahrens an den Kanton C._______ und am 27. April 2006 wurde er vom Sicherheitsdepartement des Kantons zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nepalesischer Staatsangehöriger aus D._______. Sein Onkel sei Präsident der Kongresspartei gewesen und habe ihm eine Stelle als Lehrer verschafft. Er sei seit seiner Schulzeit Mitglied der Studentenorganisation der Kongresspartei. Zu Hause hätten sie regelmässig Mitglieder der Nepal Kamyunisht Parti (Maobadi) verpflegt sowie beherbergt, und er habe diesen monatlich einen Geldbetrag von 500 Rupien bezahlt. Am (...) sei er von Maoisten in der Schule aufgesucht, mitgenommen und während zwei Tagen festgehalten worden. Die Maoisten hätten ihn unter Androhung von Gewalt aufgefordert, seine Stelle zu kündigen, und sie hätten ihm untersagt, sich aktiv in der Kongresspartei zu engagieren. In der Folge habe er seine Arbeit zwar nicht wieder aufgenommen, aber er habe nicht gekündigt. Am (...) sei er von der Armee zu Hause verhaftet und für drei Tage inhaftiert worden. Man habe ihn der Kollaboration mit den Maoisten beschuldigt, beschimpft und geschlagen. Am (...) sei er auf freien Fuss gesetzt worden mit der Auflage, wieder als Lehrer zu arbeiten und regelmässig zur Schule zu gehen. Aus Angst vor den Maoisten habe er jedoch nicht mehr als Lehrer arbeiten können und er sei noch am gleichen Tag mit dem Bus nach E._______ und anschliessend nach Delhi gefahren, wo er sich vom (...) bis zu seiner Ausreise am (...) aufgehalten habe. Abgesehen von den erwähnten Übergriffen habe er nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, und er sei nie verhaftet oder verurteilt worden. Für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte er, dort erneut von der Maobadi und der Armee behelligt zu werden. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. E-5905/2006 B. Mit Datum vom 20. Juni 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung und den Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2006 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Nepal unzumutbar sei und das Bundesamt sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 stellte die Instruktionsrichterin der ARK fest, die angefochtene Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 sei, soweit diese die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffe, in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung sei grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleichzeitig verlegte sie den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2006 führte das BFM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Die allgemeine Lage in Nepal habe sich entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers seit dem erstinstanzlichen Entscheid weiter beruhigt, und die nepalesische Armee und die Maobadi hätten sich im August 2006 bezüglich der Bedingungen einer gegenseitigen Entwaffnung geeinigt. Die Vorbringen in der Beschwerde, dass sich Rückkehrende ohne soziales Netz kaum eine Existenz aufbauen könn- E-5905/2006 ten, würden auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen, zumal sein älterer Bruder, seine Mutter und seine Schwester nach wie vor in D._______ wohnhaft seien. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-5905/2006 2. Wie bereits mit Zwischenverfügung der ARK vom 4. August 2006 festgestellt wurde, ist die angefochtene Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als diese die Frage der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung betrifft, und auch die Anordnung der Wegweisung ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Die vorliegende Beschwerde ist somit ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkt. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2006 zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschie- E-5905/2006 bung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.5 3.5.1 Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, das BFM habe seinen Entscheid mit der massgeblichen Veränderung der politischen Situation und mit der Verbesserung der Menschenrechtslage in Nepal begründet. Diese Beurteilung der Sicherheitslage entspreche jedoch nur teilweise den tatsächlichen Verhältnissen und lasse sowohl die E-5905/2006 mögliche Fortsetzung des bewaffneten Kampfes der (maoistischen) People's Liberation Army (PLA) in Nepal als auch die umfassende und systematische Eintreibung von Zwangsabgaben durch die PLA, durch welche die Existenzgrundlage der Zivilbevölkerung gefährdet werde, völlig ausser Betracht. Angesichts der möglicherweise bloss vorübergehenden Verbesserung der Sicherheitslage in Nepal und der prekären finanziellen Situation der Zivilbevölkerung, die unter den Zwangsabgaben an die Maoisten leide, könne nicht von der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs gesprochen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass Rückkehrende ohne soziales Netz und ohne Zugang zu Grundbesitz sich eine Existenz aufbauen könnten. Gefährlicher als die ökonomische Mangelsituation sei jedoch die Möglichkeit eines erneuten Ausbruchs des blutigen Bürgerkriegs. Der Beschwerdeführer sei als Hochschullehrer besonders gefährdet, da die PLA ihre Kämpfer mit Vorliebe an Schulen rekrutieren würde. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich Nepal in absehbarer Zukunft wieder in einer Situation allgemeiner Gewalt befinden werde und der Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet wäre. 3.5.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Nepal kann auf das im Rahmen einer Lageanalyse ergangene und publizierte Urteil der ARK verwiesen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31). Ergänzend ist anzufügen, dass nach einem zehnjährigen Bürgerkrieg und monatelangen Verhandlungen am 21. November 2006 zwischen der Regierung und den kommunistischen Rebellen (Maoisten) ein Friedensabkommen unterzeichnet worden ist. Gemäss Friedensvertrag beteiligten sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Vorgesehen war die Einsetzung einer neuen Übergangsregierung am 1. Dezember 2006. Die Neubestellung des Parlaments zog sich indessen in die Länge und die Entwaffnung verzögerte sich, was wachsende Unruhe auslöste. In der Hauptstadt Kathmandu kam es zu Sitzstreiks und Demonstrationen. Schliesslich beschloss das Übergangsparlament am 15. Januar 2007 seine Auflösung und die Einsetzung einer interimistischen Volksversammlung. Nepals neues Parlament und seine Verfassung haben zwar beide Übergangscharakter, doch mit der Auflösung des Parlaments und der Vereidigung von 330 neuen Abgeordneten auf die Interimsverfassung ist das konstitutionelle Interregnum Nepals zu Ende gegangen. Zum ersten Mal nehmen nominierte Mitglieder der maoistischen kommunistischen E-5905/2006 Partei in der Volksversammlung Einsitz. Nachdem die maoistischen Aufständischen im April 2008 die ersten demokratischen Wahlen mit überwältigender Mehrheit gewonnen und die meisten Sitze in der Versammlung errungen hatten, wurde am 28. Mai 2008 die Monarchie abgeschafft, und die verfassungsgebende Versammlung erklärte das Land zur Republik. Da sich die Parteien seit der Parlamentswahl im April 2008 nicht auf eine Regierung hatten verständigen können, wurde Ram Baran Yadav von der Kongresspartei im Juli 2008 von der verfassungsgebenden Versammlung zum ersten Präsidenten der Republik gewählt, und im August 2008 wurde Ex-Rebellenchef Pushpa Kamal Dahal zum neuen Ministerpräsidenten ernannt. Dieser ist zwar vor kurzem wegen des Machtkampfes mit der Armee zurückgetreten, doch kann von einer grundlegenden Änderung der Lage nicht die Rede sein. 3.5.3 Massgebend für einen Entscheid ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, das heisst, das Urteil beruht auf der im Zeitpunkt des Entscheids vorliegenden Situation, unter Berücksichtigung der seit dem erstinstanzlichen Entscheid neu hinzugetretenen Tatsachen (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6 S. 43 ff.) Die Prognose über die Entwicklung dieser Situation kann sodann nicht einer Tatsache gleichgesetzt werden (vgl. a.a.O.). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ein erneutes Aufflammen des Bürgerkriegs in Nepal könne nicht ausgeschlossen werden, spekuliert er, und die diesbezüglichen Vorbringen zielen ins Leere. 3.5.4 Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer über seine wirtschaftliche Situation (sinngemäss) ausgesagt, er habe diesbezüglich keine Probleme gehabt, zumal seine Schwester auch als Lehrerin arbeite und sie beide Geld verdient hätten (vgl. Vorakten BFM A8 S. 5 f.). Seine Vorbringen in der Beschwerde bezüglich der Gefährdung der Existenzgrundlage können deshalb, und weil von einem flächendeckenden Eintreiben von Zwangsabgaben von Geld und Nahrungsmitteln nicht mehr die Rede sein kann, nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer ist jung und – gemäss Aktenlage – gesund, besitzt eine gute schulische Ausbildung und hat bereits als Lehrer gearbeitet. Eigenen Angaben zufolge verfügt er in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz (...; vgl. Vorakten BFM A 8 S. 4 und 13), welches ihm bei der Rückkehr behilflich sein kann. E-5905/2006 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 3.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erschienen und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind dem Beschwerdeführer daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-5905/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 10

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