Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5902/2019
Urteil v o m 2 0 . März 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2019.
E-5902/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juli 2016 und der Anhörung vom 22. Dezember 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Die Schule habe er im Jahr 2006 mit (…) Jahren in der (…) Klasse abgebrochen und fortan als Hirte und Viehzüchter mit eigenem Vieh gearbeitet. Er habe sich zumeist in der Einöde aufgehalten, da die Soldaten im Ort stets hinter ihm her gewesen seien. Im (…) 2010 habe er geheiratet. Am (…) 2013 sei er anlässlich einer Razzia mitgenommen und nach E._______ zur militärischen Ausbildung gebracht worden. Dort habe er auf Feldern der Vorgesetzten arbeiten müssen und gelernt, wie man eine Waffe auseinandernehme und wieder zusammensetze. Am Ende der Ausbildung habe er auch geschossen (Anhörung) respektive sei er nicht an der Waffe ausgebildet worden (BzP). Nach der Ausbildung sei er als Wächter von Gefangenen eingesetzt worden. An der BzP machte er geltend, nach einem Jahr und einem Monat Urlaub beantrag zu haben, wobei man ihn um zwei Monate vertröstet habe. Nach zwei Monaten sei er ohne ersichtlichen Grund (…) Monate lang inhaftiert worden; am (…) August 2014 sei er aus der Haft entlassen worden. Nachdem er zwei Monate bei seiner Einheit geblieben sei, sei er ohne Erlaubnis nach Hause gegangen und habe in der Folge zwei Monate bei der Familie verbracht, ehe er im (…) 2014 festgenommen und inhaftiert worden sei. Im (…) 2015 sei er freigelassen worden und man habe ihm die Erlaubnis erteilt, vier Wochen lang seine Familie zu besuchen. Im (…) 2015 sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt und nach vier Wochen im (…) 2015 wiederum desertiert. In der Folge sei er vier Wochen bei seiner Frau beziehungsweise mit dem Vieh unterwegs gewesen. Seine Frau habe ihm später erzählt, dass sie seinetwegen im (…) 2015 inhaftiert worden sei. Sie sei erst freigelassen worden, nachdem er sich gestellt habe. Er sei daraufhin für weitere (…) Monate inhaftiert worden. Gleich nach seiner Freilassung sei er im (…) 2015 ausgereist. An der Anhörung machte er geltend, nach seiner Entlassung aus der Haft im (…) 2014 nach einer Woche wiederum bis (…) 2014 inhaftiert worden zu sein. Danach sei er nach Hause geschickt worden respektive sei er im (…) 2015 unerlaubt nach Hause gegangen. Anlässlich seiner Entlassung
E-5902/2019 habe man ihm nicht gesagt, was er falsch gemacht habe respektive habe man ihm gesagt, dass er der Anführer eines Aufstandes gewesen sei, da nach ihm zwei weitere Personen nach Urlaub gefragt hätten. Im (…) 2015 sei seine Frau mitsamt den Kindern inhaftiert worden, da er nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Dies habe ihm sein Vater nach einer Woche erzählt, da er zu diesem Zeitpunkt in der Einöde gewesen sei. Drei Wochen später habe er sich gestellt, worauf er im (…) 2015 wiederum für (…) Monate inhaftiert worden sei. Am (…) 2015 sei er freigelassen worden und zwei Tage später von dort geflohen, indem er vorgetäuscht habe, auf die Toilette zu müssen. In der Folge habe er zunächst einen Monat bei seiner Frau verbracht und sei danach bis zur Ausreise in der Einöde geblieben. Er habe gewusst, dass er nach einem Monat gesucht würde. Im (…) 2015 sei er wie befürchtet einmal zuhause gesucht worden, danach habe sich seine Frau bei ihrer Familie versteckt. Dort habe er sich am (…) 2015 auch von ihr verabschiedet und gleichentags das Land verlassen. Von B._______ aus sei er via F._______ und G._______ illegal nach Äthiopien gegangen. Von dort sei er über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte die Taufscheine seiner Kinder und seiner Frau, einen Eheschein sowie Fotos von seiner Hochzeit zu den Akten. A.b Ein Instruktionsschreiben der Vorinstanz vom 29. August 2019 betreffend die aktuelle Situation seiner Familie in Eritrea beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2019 und 25. September 2019. Darin führte er aus, dass sich seine Frau mit den Kindern gegenwärtig in einem Flüchtlingslager in Äthiopien befinde. Seine Geschwister und Eltern lebten aktuell noch in Eritrea, wobei er nicht wisse, wie sie den Lebensunterhalt bestreiten würden. Die Reisekosten von 4'500 US Dollar habe sein Vater finanziert. Nach seiner Desertion habe er sein Vieh einfach laufen lassen und nehme an, dass die Tiere vermutlich tot seien. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-5902/2019 C. Mit Beschwerde vom 8. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Beizug der vorinstanzlichen Akten betreffend H._______, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 14. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und reichte ergänzende Unterlagen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
E-5902/2019 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7
E-5902/2019 AsylG aufgrund der unsubstantiiert geschilderten Flucht und der zahlreichen Widersprüche, welche selbst bei Vernachlässigung der unterschiedlichen Zeitangaben zu seinen Inhaftierungen nicht erklärt werden könnten. An der BzP habe er gesagt, dass er im (…) 2015 für vier Wochen zu seiner Familie habe gehen dürfen und danach im (…) zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgesagt, im (…) 2015 von seiner Einheit geflohen zu sein und dass man ihn nicht nach Hause geschickt habe. Auch habe er an der BzP gesagt, dass seine Frau ihm später erzählt habe, dass sie im (…) 2015 seinetwegen inhaftiert worden sei. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, dass seine Frau im (…) 2015 verhaftet worden sei, was er von seinem Vater erfahren habe. Im Weiteren habe er gemäss der Anhörung im (…) 2015 einen Monat bei seiner Frau und danach einen Monat in der Einöde verbracht, bevor er am (…) 2015 ausgereist sei. An der BzP sagte er diesbezüglich aber, seine Frau sei im (…) 2015 inhaftiert gewesen, weshalb er sich gestellt habe und bis im (…) 2015 – also bis zu seiner Ausreise – inhaftiert worden sei. Demnach habe er komplett unterschiedliche Aussagen über seinen Aufenthalt in den letzten Monaten vor seiner Ausreise gemacht, welche unerklärt geblieben seien. Im Übrigen seien seine Ausführungen zur Flucht aus dem Militär im (…) 2015 auffallend knapp, oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Vertiefende Fragen dazu habe er ausweichend beantwortet. Somit sei nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise aus dem Militär desertiert sei. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, womit die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst entgegen, dass die vom SEM angeführten Widersprüche letztlich unwesentliche Details beträfen. Zunächst sei aufgrund der vergangenen Zeit seit den geschilderten Ereignissen und seiner rudimentären Schulbildung nur mit äusserster Vorsicht von Widersprüchen auszugehen. Sodann entsprächen seine Aussagen anlässlich der BzP in den Grundzügen denjenigen der Anhörung. Er habe übereinstimmend den (…) 2013 als Datum seiner Verhaftung und Verbringung nach E._______ genannt. Ebenso habe er identisch ausgeführt, in der (…) gedient, erstmals im (…) 2014 nach einem Jahr um Urlaub gefragt zu haben, mehrfach vertröstet und schliesslich nach zwei Monaten verhaftet und bis (…) eingesperrt worden zu sein. Ferner habe er übereinstimmend geschildert, dass er insgesamt
E-5902/2019 drei Mal für jeweils (…) Monate in Haft gewesen sei sowie dass wegen seiner Desertion einmal auch seine Frau verhaftet worden sei. Zum Widerspruch betreffend die Schilderung, im (…) 2015 die Erlaubnis bekommen zu haben seine Familie zu besuchen respektive aus seiner Einheit geflohen zu sein, führte er aus, dass dies aus seiner Sicht wohl auf ein Missverständnis bei der Protokollierung anlässlich der BzP zurückzuführen sei. Im Weiteren sei zumindest nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass sowohl seine Frau als auch sein Vater ihm von ihrer Verhaftung erzählt hätten, zumal er bereits an der BzP ausgeführt habe, dass seine Frau ihm «später» – also nach ihrer Verhaftung – davon erzählt habe, was noch nichts darüber aussage, wie er im Zeitpunkt ihrer Inhaftierung davon erfahren habe – nämlich durch seinen Vater. Sonstige Widersprüche seien auf die gesamten Umstände der Erstbefragung zurückzuführen. So habe der wenig gebildete Beschwerdeführer eine lange und strapaziöse Flucht hinter sich gehabt, weshalb er nicht gänzlich in der Lage gewesen sei, seine Geschichte kohärent wiederzugeben. Hinzu komme, dass er die Bedeutung der BzP vermutlich einfach nicht richtig habe einordnen können. Im Übrigen habe er Details zu seiner Desertion nennen können, was – unter Berücksichtigung seines geringen Bildungsstands – auch darauf hindeute, dass er das Gesagte selbst erlebt habe. Auch Nachfragen habe er weitgehend klar beantworten können. Die Zeit in E._______ habe er ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Der ebenfalls in der Schweiz lebende Eritreer H._______, welcher im Jahr 2014 in E._______ in Haft gewesen sei, bestätige, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 dort gewesen sei. Auch habe er anschaulich geschildert, wie sich die Bedingungen in Haft gestaltet hätten. Im Weiteren habe er seine Haftentlassungen, sein Bemühen um eine Urlaubsbewilligung, seine Rekrutierung und die Ausbildung lebensnah ausgeführt. Seiner Auffassung zufolge habe er somit glaubhaft machen können, dass er aus dem Nationaldienst desertiert sei. Nachdem sowohl er als auch seine Frau (mehrmals) inhaftiert worden seien, habe er bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Da er zudem bereits während seiner Dienstzeit negativ aufgefallen und bestraft worden sei, lägen bei ihm Anknüpfungspunkte vor, welche ihn im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise als missliebige Person erscheinen liessen. Damit sei er im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E-5902/2019 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREG- GER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Akten sorgfältig geprüft und zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und substanzarm ausgefallen sind. Das Gericht schliesst sich somit den obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen an (vgl. E. 5.1), welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen und die Erklärungsversuche hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten (mehrerer) Widersprüche vermag das Gericht nicht zu überzeugen.
E-5902/2019 6.3 Zunächst sind sämtliche, vom SEM in seiner Verfügung festgestellten Widersprüche zu bestätigen. 6.3.1 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP zunächst davon sprach, im (…) 2015 vier Wochen Urlaub bekommen zu haben (vgl. A11, Ziff. 7.01), an der Anhörung jedoch ausführte, nach Hause geflohen zu sein (vgl. A24, F174 f.) respektive dass es dort so was wie Urlaub nicht gebe (vgl. A24, F89). Die in seiner Beschwerdeeingabe vorgebrachten Erklärungsversuche, dass es sich wohl um ein Missverständnis anlässlich der BzP handle, ist nicht überzeugend und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren; dies zumal dem Beschwerdeführer das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit der Angaben unterschriftlich bestätigte. Wäre es anlässlich der BzP tatsächlich zu einem solch gewichtigen Missverständnis gekommen, wäre es ihm problemlos möglich gewesen, dieses sogleich zu berichtigen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich sogar innerhalb der Anhörung selbst zu einem Widerspruch mit der oben erwähnten Sachverhaltsschilderung gekommen ist. So gab der Beschwerdeführer an anderer Stelle an, dass sie ihn nach der Haft im (…) 2015 nach Hause geschickt hätten (vgl. A24, F86 in offenem Widerspruch zu F174 f.). 6.3.2 Auch die Widersprüche betreffend den Zeitpunkt der Inhaftierung seiner Frau und die Zeit kurz vor seiner Ausreise vermag er auf Beschwerdeebene nicht auszuräumen. Seine Erklärungsversuche beziehen sich entsprechend bloss auf den Widerspruch, wer ihm von der Inhaftierung seiner Frau berichtet habe; zu den Unterschieden in der Schilderung betreffend den Zeitpunkt ihrer Inhaftierung ([…] [Anhörung, vgl. A24, F86 und F172] respektive […] [BzP, vgl. A11, Ziff. 7.01] 2015) und den Ablauf der Geschehnisse vor seiner Ausreise (Verhaftung seiner Frau im (…) 2015 und darauffolgende Stellung bei den Behörden sowie anschliessender Haft bis zur Ausreise im (…) 2015 [BzP, vgl. A11, Ziff. 7.01] respektive Rückkehr zu seiner Einheit nach Verhaftung seiner Frau im (…) 2015, Haft bis (…) 2015, erneute Flucht nach Hause zu seiner Frau, mit der einen Monat und danach einen weiteren Monat bis zur Ausreise alleine in der Einöde verbracht habe [Anhörung, vgl. A24, F86-94]) äussert er sich nicht. 6.3.3 Weiter blieb auch der Widerspruch betreffend die Geschehnisse im Jahr 2014 ungeklärt. An der BzP erklärte der Beschwerdeführer, nach der Entlassung aus der ersten Haft am (…) 2014 noch zwei Monate bei seiner Einheit geblieben und danach ohne Erlaubnis nach Hause gegangen zu sein. Nachdem er zwei Monate bei seiner Familie verbracht habe, seien
E-5902/2019 sie im (…) 2014 gekommen und hätten ihn festgenommen (vgl. A11, Ziff. 7.01). An der Anhörung schilderte er diesen Sachverhalt gänzlich anders und gab zu Protokoll, nach der ersten Haft nach einer Woche, welche er bei der Einheit verbracht habe, wiederum für (…) Monate bis (…) 2014 inhaftiert worden zu sein (vgl. A24, F165 ff.). Danach sei er noch (…) Monate bei seiner Einheit geblieben, bevor er im (…) 2015 unerlaubt nach Hause gegangen sei (vgl. A24, F172). Die angebliche Festnahme im (…) 2014 erwähnte er nicht mehr. Diesen Widerspruch konnte er auf Vorhalt nicht erklären und hielt an der Version fest, welche er an der Anhörung erzählte (vgl. A24, F286 f.). 6.3.4 Auch seine Erklärung auf die Frage, weshalb er sich einfach einen Monat bei seiner Frau aufgehalten und nicht versteckt habe respektive weshalb er danach trotzdem plötzlich Angst bekommen und sich in der Einöde versteckt habe, überzeugt nicht. So gab er zunächst an, dass er es einfach riskiert habe («Wenn sie kommen, dann kommen sie und dann nehmen sie mich mit. Und wenn nicht, dann ist das auch gut.», vgl. A24, F93). Er habe dann jedoch plötzlich Angst bekommen, da er gewusst habe, dass sie nach einem Monat kommen würden; es sei ihm danach plötzlich bewusst geworden, dass die nächste Haftzeit länger ausfallen würde und sie ihn nicht so einfach wieder gehen lassen würden (vgl. A24, F94 f.). Diese beiden Protokollstellen, obwohl direkt aufeinanderfolgend, kontrastieren sich stark in der Schilderung der von ihm subjektiv empfundenen Bedrohungssituation. Weshalb er die subjektiv empfundene Bedrohung auf Nachfrage diametral anders beschrieb, ist nicht nachvollziehbar. 6.3.5 Somit vermochte der Beschwerdeführer diese gewichtigen Widersprüche weder auf Vorhalt anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerdeebene auszuräumen. 6.4 Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderung der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Militär im (…) 2015 substanzlos ausfiel. Hierzu führte er im Wesentlichen lapidar aus, dass er um ein Uhr nachts aufgestanden sei, so getan habe, als ob er wasserlassen müsse und sich dann einfach problemlos entfernt habe (vgl. A24, F234). Nachfragen hierzu – insbesondere wie es ihm möglich gewesen sei, so einfach wegzugehen – beantwortete er auffallend ausweichend (vgl. A24, F240 ff.). Die Frage, auf welchem Weg er nach Hause gegangen sei, beantwortete er sodann überhaupt nicht und wiederholte stattdessen, dass er um ein Uhr in der Nacht los sei, so getan habe, als ob er wasserlassen müsse und
E-5902/2019 dann immer weitergelaufen sei (vgl. A24, F247). Weiter erscheint auch wenig lebensnah, dass er, der angeblich bereits zuvor ihm Dienst negativ aufgefallen und zusätzlich behauptungsweise auch schon mindestens einmal desertiert sei, lediglich zwei Tage nach seiner Haftentlassung gänzlich unbeobachtet war und es ihm hierdurch ohne jegliche Schwierigkeiten möglich war, erneut zu desertieren. 6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass auch am Vorbringen des Beschwerdeführers, überhaupt je Militärdienst geleistet zu haben, nicht unerhebliche Zweifel anzubringen sind. Die entsprechende Frage anlässlich der BzP, ob er je an einer Waffe ausgebildet worden sei, verneinte er hierbei ausdrücklich (vgl. A11, Ziff. 7.01). In offenem Widerspruch hierzu brachte er an der Anhörung vor, dass man sehr wohl an der Waffe ausgebildet worden sei und er auch gelernt habe, wie man die Waffe auseinandernehme, wieder zusammenstecke und damit schiesse (vgl. A24, F138 und F141 ff.). Auf Vorhalt dieses gewichtigen Widerspruchs an der Anhörung führte er aus, dass es schon so sei, dass man anfangs nun halt einfach erstmal ohne Waffe und erst am Ende an der Waffe ausgebildet werde (vgl. A24, F278). Diese Antwort vermag indes den klaren Widerspruch nicht zu erklären und ist ebenfalls als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Übrigen sind seine Schilderungen hierzu – entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Ansicht – weitgehend substanzarm ausgefallen und erwecken nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt hätte (vgl. A24, F137-151). Zusätzlich erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass er nicht einmal in der Lage war, seine militärische Einteilung genauer zu benennen (bspw. sein Haili, seine Ganta oder Mesre) und lediglich seine «Einheit» beziffern konnte (vgl. A24, F145). Hierbei handelt es sich indes um militärisches Basiswissen, dass von jedem Dienstleistenden ohne Weiteres erwartet werden muss. Auch die Frage nach einem aussergewöhnlichen Ereignis aus seiner Militärzeit beantwortete er augenfällig ausweichend und berichtete stattdessen lediglich von seinen Verletzungen (vgl. A24, F269). Auch in chronologischer Hinsicht sind seine Schilderungen nur schwer nachvollziehbar. So habe er im Jahr 2006 im Alter von etwa (…) Jahren die Schule in der (…) Klasse abgebrochen und fortan sieben ganze Jahre lang bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2013 ein verstecktes und äusserst entbehrungsreiches Leben in der Einöde geführt. Dies weil die Soldaten stets hinter ihm her gewesen seien (vgl. A24, F52 ff.). Wenn er ins Dorf zurückgekehrt sei, dann jeweils nur ganz kurz nachts (vgl. A24, F61). Trotzdem war es ihm aber scheinbar problemlos möglich, am (…) 2010 offiziell in
E-5902/2019 einer öffentlichen Kirche zu heiraten (vgl. A24, F11 sowie BM 5 «marriage certificate»). Vor dem aufgezeigten Hintergrund erscheint plausibel, dass der Beschwerdeführer – sollte er effektiv wie behauptet Militärdienst geleistet haben – viel früher als angegeben rekrutiert wurde, was mit Blick auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Desertion eine anderweitige reguläre Entlassung aus dem Nationaldienst noch wahrscheinlicher erscheinen lässt. 6.6 Letztlich sind die ins Recht gelegten schriftlichen Bezeugungen von H._______ und I._______, welche angeblich zur selben Zeit wie der Beschwerdeführer in E._______ gewesen sein wollen, als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Zusätzlich wären diese aber ohnehin ungeeignet, die behauptete Desertion im Jahr 2015 respektive eine Verfolgung durch die eritreischen Behörden zu belegen. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die wenigen Aspekte, die zu Gunsten des Beschwerdeführers erkannt werden können (bspw. die Verwendung der direkten Rede [vgl. A24, F163 und F165], gefühlsbezogene Schilderungen [vgl. A24, F213 f.] oder das Eingestehen von Wissenslücken [vgl. A24, F217]) die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in den Kernpunkten bei weitem nicht aufzuwiegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er den allfälligen Militärdienst anderweitig verliess respektive (vermutlich) regulär entlassen wurde. 6.7 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 nach eingehender Lageanalyse zum Schluss, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer Person drohe einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, jemand werde nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. E. 5.1 f.).
E-5902/2019 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Inhaftierungen während des Militärdienstes und seine Desertion sind – wie bereits dargestellt – nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er – sofern er überhaupt Dienst geleistet hat – anderweitig aus dem allfällig geleisteten Militärdienst entlassen worden ist. Demnach ergeben sich aus den Akten keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. 6.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5902/2019 8.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm im Falle einer Rückkehr der erneute Einzug in den Nationaldienst drohe, was eine Verletzung der EMRK (Art. 3 und Art. 4 EMRK) zur Folge habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. 8.4.1 Ob die Gefahr einer (erneuten) Rekrutierung in den Nationaldienst und einer darauf beruhenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich besteht, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offengelassen werden. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E-5902/2019 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E-5902/2019 8.4.3 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von einer illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 8). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.7.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht zumutbar. Er verfüge nur über geringe Schulbildung, wenig Berufserfahrung und sei längere Zeit auf der Flucht gewesen. Unter solchen Umständen werde es ihm kaum möglich sein, ohne Unterstützung ein genügendes Auskommen zu erzielen. Zudem befänden sich seine Frau
E-5902/2019 und Kinder nun in Äthiopien. Seine in Eritrea lebenden Eltern seien mittlerweile wohl zu alt, um noch zu arbeiten. Seine Brüder seien im Militärdienst oder verletzt und kaum in der Lage, ein Einkommen zu generieren. Damit würde er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. 8.7.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. 8.7.3 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Vater des Beschwerdeführers anscheinend problemlos dazu bereit und in der Lage war, den für eritreische Verhältnisse sehr beträchtlichen Betrag von 4'500 Dollar für die Reise des Beschwerdeführers zu bezahlen (vgl. A26). Bereits hieraus geht hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers über erhebliche finanzielle Mittel verfügen muss. Betreffend das behauptete Schicksal des angeblich verstorbenen Viehs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass es diesbezüglich zu Widersprüchen gekommen sei, mithin davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Vieh immer noch im Besitz seiner Familie befinde, womit ihm auch ein Auskommen möglich sei (vgl. dort E. III, Ziff. 2). Zudem haben gemäss seinen Aussagen sowohl er als auch seine Frau nach seiner Ausreise in Eritrea sowohl von seiner Familie als auch von der seiner Ehefrau regelmässig Unterstützung erfahren (vgl. A24, F63 und F72). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea wiederum von seiner als auch der Familie seiner Ehefrau unterstützt werden wird. Vor dem aufgezeigten Hintergrund besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.
E-5902/2019 8.7.4 Der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stehen nach dem Ausgeführten auch keine individuellen Gründe entgegen. An dieser Feststellung vermögen auch die geltend gemachten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland zu prüfen. Eine fortgeschrittene Integration könnte nur im Rahmen eines Verfahrens der kantonalen Migrationsbehörde gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden. 8.8 Im oben erwähnten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 (vgl. E. 8.4.2) stellte das Bundesverwaltungsgericht überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen beim Beschwerdeführer keine Umstände vor, die zu einem anderen Schluss führen. 8.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5902/2019 12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er jedoch ausgewiesenermassen bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 13. Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’900.– (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5902/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1’900.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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