Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5900/2009
Urteil v o m 1 6 . April 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), Kolumbien, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / (…).
E-5900/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – eine kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Bogotá – mit an die Schweizerische Botschaft in Kolumbien gerichtetem, in spanischer Sprache abgefasstem und vom 8. Mai 2009 datierendem Schreiben (am 11. Mai 2009 bei der Botschaft eingegangen) unter Beilage mehrerer Beweismittel für sich, ihre drei Kinder aus erster Ehe, ihren Ehemann E._______ sowie die beiden gemeinsamen Kinder sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte, dass die Auslandvertretung die Akten mit Übermittlungsschreiben vom 1. Juli 2009 zuständigkeitshalber an das BFM überwies, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachte, nachdem ihr erster Ehemann vor sechs Jahren ermordet worden sei, habe man ihr sowie ihrer Tochter nachgestellt ("nos estuvieron buscando"), weshalb sie mit ihren Kindern vom damaligen Wohnort nach H._______ (Departement I._______) geflüchtet sei, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst hätten, dass diese Gegend von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert werde, und es ihnen vorerst gelungen sei, ein eigenes Geschäft aufzubauen, dass Personen, welche sich als Angehörige der Guerilla ausgegeben hätten, sie vor drei Jahren bedroht und erpresst hätten, worauf sie sich – mit einem Ultimatum zur Geldherausgabe konfrontiert – gezwungen gesehen hätten, das Dorf zu verlassen, dass sie auf der Flucht Opfer eines massiven Übergriffs geworden seien, bei dem man sie ausgeraubt und ihre schwangere Tochter getötet habe, dass sie sich daraufhin an verschiedene Sozialbehörden und -organisationen, staatliche Amtsstellen und selbst an den Staatspräsidenten (Alvaro Uribe) gewandt, jedoch nirgends konkrete und fachkundige Hilfe erhalten habe, dass am (…) 2009 erneut ein Mordversuch an ihr und ihrer Schwester verübt worden sei, weshalb sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zu Bekannten nach Bogotà geflüchtet sei, dass sie ihre Kinder dort nicht zur Schule schicken könne und diese aufgrund der dargestellten Ereignisse und den damit einhergehenden Widrigkeiten psychisch angeschlagen seien,
E-5900/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2009 (eröffnet am 20. August 2009) den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch (recte: ihre Asylgesuche) ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden seien nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen, da sie über eine innerstaatliche Schutzalternative verfügten, dass es ihnen zumutbar sei, sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden zu stellen, da der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge und die Aktivitäten der Guerilla bekämpfe, mithin der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden als gegeben erachtet werden könnten, dass den eingereichten Beweismitteln klar zu entnehmen sei, dass die staatlichen Behörden ihre Gesuche entgegengenommen und sich mit ihren Anzeigen auseinandergesetzt hätten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger überall und jederzeit zu garantieren, dass schliesslich auch nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden über besonders nahe Beziehungen zur Schweiz verfügten, zumal sie zwar geltend machten, eine in der Schweiz wohnhafte Verwandte zu haben, sie jedoch weder aufgrund ihres Alters noch infolge anderer Umstände auf die Unterstützung von Familienangehörigen angewiesen seien, dass es ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten, dass demnach ihre Asylgesuche auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könnten, dass die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá ein vom 2. September 2009 datierendes (Eingangsstempelung Botschaft: 3. September 2009), spanischsprachiges Schreiben zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts einreichte, worin sie sinngemäss um Schutzgewährung für sich und ihre Angehörigen ersuchte,
E-5900/2009 dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen aber auf eine Übersetzung verzichtet werden kann, da der Inhalt der in Spanisch gehaltenen Beschwerdeeingabe verständlich ist, dass somit auf die – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
E-5900/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend unter dem Hinweis, das Asylgesuch sei gut dokumentiert, sowohl auf die Durchführung einer Befragung als auch auf eine schriftliche Sachverhaltsabklärung verzichtete, dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der entscheidwesentliche Sachverhalt – angesichts der detaillierten schriftlichen Darlegung und der umfangreichen Dokumentierung der Asylgründe – soweit erstellt ist, dass die relevanten Elemente vorliegen, womit die Vorgehensweise des BFM insoweit nicht zu beanstanden ist, das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 31. Juli 2009 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung
E-5900/2009 der Asylgesuche sowie Verweigerung der Einreisebewilligung gewährt hat, eine entsprechende Stellungnahme indes nicht aktenkundig ist, dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob das Bundesamt die Asylgesuche in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass zwar die Feststellung des BFM, wonach der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge, nicht vorbehaltlos geteilt werden kann (vgl. statt vieler: Bericht des Human Rights Council vom 12. September 2011: " […] Those who take up leadership roles in the search for justice are frequently targeted by the guerrillas, neoparamilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity. […]"), dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch paramilitärische Gruppierungen dem Schutzwillen der Behörden ausserdem der Umstand entgegensteht, dass die Paramilitärs von den kolumbianischen Streitkräften teilweise offenbar geduldet wenn nicht gar unterstützt werden, dass immerhin festzustellen ist, dass sich die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, wonach der kolumbianische Staat auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin keine Untersuchungen eingeleitet habe ("[…] pi-
E-5900/2009 diendo investigación y protección del cual no me lo brindaron"), angesichts der eingereichten Beweismittel als aktenwidrig erweist, das aufgrund der Machtverhältnisse in Kolumbien sowie der Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht leichthin davon ausgegangen werden kann, diese könnten innerhalb des Landes vor Nachstellungen der Paramilitärs Schutz finden, indem sie die zuständigen Behörden um (weitere) Schutzgewährung ersuchen respektive ihren Wohnsitz verlegen, dass jedoch aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, bei den volljährigen Beschwerdeführenden handle es sich um bekannte Persönlichkeiten, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätten, dass sie – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz haben, zumal die Behauptung, sie verfügten über hier wohnhafte Verwandte, lediglich von einer aussenstehenden Drittperson ausgeht (vgl. Schreiben von Dr. med. J._______ vom 15. Mai 2009) und zudem in keiner Weise untermauert wurde, dass es ihnen zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche überwiegend die schwierigen Verhältnisse in Kolumbien sowie die eigene wirtschaftliche Situation reflektieren, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM den Beschwerdeführenden unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
E-5900/2009 Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5900/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die Schweizerische Vertretung in Bogotà und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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