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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2012 E-5893/2008

14. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,201 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2008 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5893/2008

Urteil v o m 1 4 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, Russland, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2008 / N (…).

E-5893/2008 Sachverhalt: A. Am 30. August 2006 gelangte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter und ihren drei Enkelkindern (N (…); Beschwerdeverfahren (…)) auf dem Luftweg von Moskau herkommend nach Zürich, wo sie gleichentags im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl ersuchte. B. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2006 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens, bis längstens 13. September 2006, den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 2. September 2006 wurde sie von der Flughafenpolizei zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt. C. Am 8. September 2006 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu. D. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. September 2006 durch das BFM im Flughafen Zürich, der Kurzbefragung vom 26. September 2006 im EVZ B._______ und der weiteren Anhörung zu den Asylgründen vom 29. November 2007 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei russischer Staatsangehörigkeit, tschetschenischer Ethnie und in C._______ (ehemals Sowjetunion; heute Kirgistan) geboren. Ab 1957 habe sie in der Republik Tschetschenien (Nordkaukasus) gewohnt. Nachdem dort Ende 1994 Krieg ausgebrochen sei, habe sie sich in die Republik D._______ begeben (Nordkaukasus). Anschliessend habe sie ab März 1995 bis im Februar 2006 in den Städten E._______ und F._______ (Republik Kabardino-Balkarien, Nordkaukasus) gewohnt. Ab Februar 2006 bis zur Ausreise habe sie sich in G._______ (Region Krasnodar, Südrussland) aufgehalten. Sie habe als Lehrerin für russische Sprache und Literatur gearbeitet und sei nach ihrer Pensionierung als Übersetzerin tätig gewesen. Früher sei sie muslimischen Glaubens gewesen, Ende 1994 beziehungsweise im Jahr 1995 aber zusammen mit ihren zwei Töchtern, ihrem Sohn sowie ihrem Schwiegersohn zum Christentum kon-

E-5893/2008 vertiert, was in Tschetschenien eine Normverletzung darstelle und mit dem Tod bestraft werde. Eineinhalb bis zwei Jahre später habe sie sich in einer evangelischen Kirche in E._______ taufen lassen und danach wöchentlich Gottesdienste besucht. Im Jahr 1996 habe sie zudem begonnen, die Bibel vom Russischen ins Tschetschenische zu übersetzen. Aufgrund ihrer Konvertierung sei sie von verschiedenen Seiten unter Druck gesetzt worden. So hätten Wahabiten davon erfahren und beabsichtigt, die evangelische Kirche in E._______ während eines Gottesdienstes mit einer Autobombe zu sprengen; der Wagen sei jedoch vorher explodiert. Nachdem in der Presse ein Artikel erschienen sei, welcher besagt habe, sie und ihre Kinder hätten den Glauben verraten, sei einer ihrer Brüder ungefähr im Jahr 2004 nach F._______ gereist und habe wegen ihrer Konvertierung ein Familiengericht einberufen. Im Jahr 2002 sei weiter eine ihrer Töchter (N 498 860), welche von 1995 bis 2002 in Moskau gelebt habe, zusammen mit ihren Kindern zu ihr zurückgekehrt. Daraufhin habe deren Schwiegervater die Beschwerdeführerin beschuldigt, ihre Tochter und seinen Sohn zur Konvertierung angestiftet zu haben und sie (Beschwerdeführerin) mit Maschinengewehren sowie zusammen mit der Polizei bedroht. Der Schwiegervater, welcher ein Agent des Föderalen Dienstes für Sicherheit der Russischen Föderation (Federalnaja Sluschba Besopasnosti Rossijskoj Federazii; FSB) gewesen und noch vor dem Krieg nach Moskau gezogen sei, habe sehr gute Beziehungen zum FSB, zum Parlament und zu anderen Stellen in Moskau und könne sie jederzeit an jedem Ort in Russland ausfindig machen. Infolge eines Sorgerechtsstreites mit ihrer Tochter habe deren Schwiegervater im Januar 2004 versucht, die Enkelkinder gewaltsam mitzunehmen. Der Schwiegervater habe weiter Angehörige des FBS und der Staatsanwaltschaft bestochen, worauf sie (Beschwerdeführerin) und ihre Tochter von diesen hinsichtlich ihrer Konvertierung viermal verhört worden seien. Sie sei nie gewaltsam angegriffen worden, habe aber unter ständigem psychischem Druck gestanden. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Situation hätten sie und ihre Tochter mit den Kindern zwei Monate vor der Ausreise beschlossen, G._______ zu verlassen. Eine mit ihrer Tochter befreundete Anwältin habe die Reise in die Schweiz organisiert und mit Spenden von anderen Gläubigen finanziert. Die Beschwerdeführerin gab als Beweismittel ihren russischen Pass, ausgestellt am 10. Dezember 2002, ein russisches Identitätsdokument vom 21. Oktober 2004 sowie zwei fremdsprachige Zeitungsartikel mit englischer Übersetzung zu den Akten.

E-5893/2008 E. Mit Verfügung vom 7. August 2008 – Eröffnungsdatum unbekannt – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf den weiteren Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. September 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und forderte sie andernfalls – unter Androhung eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall – zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte Frist zur Einreichung eines in Aussicht gestellten Beweismittels. Ferner stellte sie fest, vorliegendes Verfahren sei aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert mit dem vorstehend erwähnten Verfahren der Tochter und der Enkelkinder zu behandeln. H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung, vom 24. Oktober 2008, einen Bericht des Vizepräsidenten der Prison Fellowship Switzerland vom 21. November 2008, ein Bestätigungsschreiben des Christlichen Zentrums Buchegg vom 26. September 2008 sowie ein Schreiben von Nachbarn vom 27. September 2008 zu den Akten.

E-5893/2008 I. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. J. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 19. August 2008 (recte: 7.8.2008) teilweise in Wiedererwägung, indem es deren Ziffern 4 und 5 aufhob und zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete. K. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde aufgrund der von der Vorinstanz gewährten vorläufigen Aufnahme im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei und ersuchte sie um Mitteilung innert Frist, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle oder diese allenfalls zurückziehe, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass sie an den Rechtsbegehren festhalte. L. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an der Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – fest. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 setzte die Instruktionsrichterin dem BFM Frist zur Stellungnahme, soweit die Rechtsbegehren nicht gegenstandslos geworden seien. N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 5. Februar 2009 replizierte die Beschwerdeführerin. O. Am 24. April 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.

E-5893/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-5893/2008 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei zum Christentum konvertiert und deswegen insbesondere in Tschetschenien Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, Russland sei mehrheitlich christlich und gewährleiste die Religionsausübung. Aufgrund aller zur Verfügung stehenden Quellen könne nicht davon gesprochen werden, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen würden vom russischen Staat initiiert oder auch nur gebilligt. Vielmehr habe bereits Präsident Putin derartige Aktivitäten wiederholt öffentlich scharf verurteilt. Die Duma habe mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Bekämpfung des Extremismus, der explizit auch den Aufruf zum Hass gegen andere Nationalitäten und Religionsgruppen umfasse, gesetzliche Grundlagen zum Kampf gegen dieses Übel geschaffen, womit der Beschwerdeführerin bei Benachteiligungen der vorgebrachten Art der Rechtsweg offen stehe. Dass sie staatlicherseits keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, lasse sich sodann daraus schliessen, dass ihr die russischen Behörden im Jahr 2002 einen Reisepass ausgestellt

E-5893/2008 hätten. Soweit sie schliesslich geltend gemacht habe, sie habe viel Stress erlebt wegen des Krieges in Tschetschenien und der damit einhergehenden Bombardierungen, handle es sich um Benachteiligungen, welche auf die damalige allgemeine Lage in Tschetschenien zurückzuführen und deshalb als solche nicht asylrelevant seien. Im Übrigen habe sie sich diesen allgemeinen Benachteiligungen zu entziehen gewusst, indem sie ihren Wohnsitz bereits Ende 1994 nach D._______, 2000 nach F._______ und zuletzt nach G._______ verlegt habe. Folglich würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei, woran auch die beiden ins Recht gelegten Zeitungsartikel nichts änderten. 4.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholt die Beschwerdeführerin einleitend ausführlich den geltend gemachten Sachverhalt. Weiter führt sie aus, dass sich jeder islamische Apostat von vornherein einer beträchtlichen Gefährdung aussetze und ihre Abwendung vom Islam besonders problematisch sei, da sich die Tschetschenen im Zusammenhang mit ihren Unabhängigkeitsbemühungen von Russland verstärkt als islamisch definieren würden. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht nur vom Glauben abgefallen sei, sondern als Älteste des abgefallenen Familienteils auch für den Glaubensabfall der übrigen Familienmitglieder, insbesondere ihrer Tochter und ihres Sohnes, verantwortlich gemacht werde und sich zudem als Übersetzerin von christlicher Literatur und insbesondere von Bibeltexten engagiert habe, was über Zeitungen und Fernsehen bekannt gemacht worden sei. Dass sie damit den Zorn von anderen Familienangehörigen sowie der islamischen Geistlichkeit auf sich gezogen habe und sich daraus eine existenzielle Gefährdung ergebe, sei ohne Weiteres glaubhaft. Sie räumt sodann ein, dass in Russland, im Gegensatz zur früheren Sowjetunion, keine offene Christenverfolgung mehr bestehe, hingegen sei das Komitee für Staatssicherheit beim Ministerrat der Sowjetunion (Komitet gossudarstwennoi besopasnosti pri Sowjete Ministrow SSSR; KGB), welchem bei der Christenverfolgung eine zentrale Rolle zugekommen sei, strukturell als FSB unverändert erhalten geblieben. Im Weiteren gerate evangelisches wie auch katholisches Christsein in Russland wieder als potentiell staatsfeindlich unter Druck, da mit einer zunehmenden Nationalisierung die russisch-orthodoxe Kirche immer ausgeprägter als für die russische Identität einzig massgebende kirchliche Ausrichtung verstanden werde. In dieser Konstellation sei es glaubhaft, dass der Schwiegervater (ihrer Tochter) als FSB- Verbindungsmann der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als islamische Apostaten und evangelische Christen das Leben in existenzieller

E-5893/2008 Weise erschweren könne. Es handle sich um weit mehr als einen familienrechtlichen Konflikt, zumal der Schwiegervater infolge des Glaubensabfalls der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zur Wahrung der Familienehre seine Enkelkinder unbedingt bei sich haben wolle, zu diesem Zweck seine Geheimdienstbeziehungen einsetze und die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und ein weiteres islamisches Umfeld aufhetze. Seit dem Umzug ihrer Tochter nach F._______ im August 2002 sei die Beschwerdeführerin einer immer grösseren Gefährdung und wachsendem psychischen Druck ausgesetzt gewesen, wobei der Schwiegervater als Geheimdienstmann freie Hand gehabt habe, jedenfalls aber den polizeilichen Schutz der Beschwerdeführerin habe unterlaufen können, womit diese gefährdet und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz immer wieder gewechselt, infolge der Geheimdienstverbindungen des Schwiegervaters aber davon ausgehen müssen, dass dieser sie überall ausfindig machen würde. Es sei glaubhaft, dass sie von Seiten des russischen Geheimdienstes entweder einer direkten staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei, oder zumindest einer indirekten, indem der russische Staat seiner Schutzpflicht gegenüber der Beschwerdeführerin nicht ausreichend nachkomme. Die akute Gefährdung gehe zwar vom Schwiegervater aus, angesichts der von ihm getroffenen Vorkehrungen sei jedoch davon auszugehen, dass diese mittlerweile unabhängig von seiner Person bestehe. 4.3. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 hält das BFM fest, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Schwiegervater ihrer Tochter verfüge über sehr gute Beziehungen zum FSB und sie könne deswegen in Russland keinen polizeilichen Schutz erwarten, stehe die Tatsache gegenüber, dass dieser mit seinem Begehren, das Sorgerecht für die Enkelkinder zu erhalten, nicht durchgedrungen sei. Vielmehr hätten die russischen Behörden mit Gerichtsbeschluss vom 14. August 2003 das Sorgerecht der Tochter zugesprochen. Zudem seien die fehlbaren Beamten nach einer Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft bestraft worden. Der Schwiegervater sei weiter von den Behörden mit Gerichtsbeschluss vom 13. November 2004 unter Androhung von Sanktionen zur sofortigen Rückgabe der Enkelkinder an die Tochter verpflichtet worden. Dadurch sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Schwiegervater sei aufgrund der engen zum FSB in der Lage, den staatlichen Schutz zu unterlaufen, widerlegt. Die Gerichtsentscheide belegten vielmehr, dass die Interessen ihrer Tochter sehr wohl durch den russischen Staat anerkannt

E-5893/2008 und geschützt worden seien, woraus zu schliessen sei, dass auch die Beschwerdeführerin selbst auf diesen Schutz zählen könne. 4.4. Mit Replik vom 5. Februar 2009 erwidert die Beschwerdeführerin, es sei zwar zutreffend, dass die Tochter mittels verschiedener Gerichtsentscheide das Sorgerecht betreffend ihre Kinder zugeteilt erhalten habe und der Schwiegervater verpflichtet worden sei, ihr die Kinder herauszugeben. Massgebend sei aber, dass diese Entscheide nicht umgesetzt worden seien. Die Tochter habe über drei Gerichtsvollzieher und die Vormundschaftsbehörde in Moskau – samt den jeweiligen übergeordneten Stellen – länger als ein Jahr vergeblich versucht, den Sorgerechtsentscheid vollstrecken zu lassen, ohne dass die Behörden tätig geworden seien. Trotz klarer Rechtslage habe die Tochter, nachdem ihre Kinder von August 2004 bis November 2005 unrechtmässig vom Schwiegervater festgehalten worden seien, diese quasi "entführen" müssen, damit sie wieder bei ihr hätten leben können. Danach sei sie massiven und behördlich unterstützten Nachstellungen seitens des Schwiegervaters ausgesetzt gewesen und habe mit ihrer Familie mehrmals den Wohnort wechseln müssen. Die Gerichtsentscheide würden somit die Schutzlosigkeit ihrer Tochter und deren Gefährdung durch die Polizei- und Verwaltungsbehörden und damit indirekt die Gefährdung der Beschwerdeführerin bestätigen. 5. 5.1. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls

E-5893/2008 wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2. Das BFM hat den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Asylrelevanz abgesprochen, indem es den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der russischen Behörden in Bezug auf die geltend gemachten, auf ihrer Konvertierung zum Christentum beruhenden Behelligungen bejaht hat. Diese Argumentation ist wie nachfolgend dargelegt vollumfänglich zu bestätigen, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die obige zusammenfassende Darstellung derselben zu verweisen ist (vgl. E.4.1.). Eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich vorliegend, da den Vorbringen ohnehin keine Asylrelevanz zukommt. 5.3. In Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat beziehungsweise in einem Quasi-Staat als adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an das Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme des Schutzes der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2. S. 37 f. mit weiteren Hinweisen). 5.4. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Russland über einen gut ausgebauten Polizeiapparat sowie ein Rechts- und Justizsystem und ist sowohl in der Lage als auch willens, seinen Bürgern den erforderlichen Schutz vor allfälligen Behelligungen durch Dritte zukommen zu lassen (vgl. beispielweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1152/2011 vom 6. Februar 2012 E. 5.3.4). So gab die Beschwer-

E-5893/2008 deführerin bezeichnenderweise zu Protokoll, nach dem versuchten Anschlag von Wahabiten auf die evangelische Kirche in E._______ sei der mutmassliche Täter von den russischen Behörden verhaftet worden (vgl. vorinstanzliche Akten A 41/25 S. 21). Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, sie sei aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum vom Schwiegervater ihrer Tochter behelligt und von Verwandten unter Druck gesetzt worden, ist festzustellen, dass sie darauf verzichtet hat, sich diesbezüglich bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu bemühen (vgl. A 41/25 S. 15 f.) und den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die staatlichen Behörden hätten ihr in einem konkreten Fall den Schutz verweigert. Demzufolge stösst das Beschwerdevorbringen, es sei dem Schwiegervater infolge seiner angeblichen Geheimdienstverbindungen gelungen, den polizeilichen Schutz auszuhebeln, ins Leere. Sodann hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 zutreffend festgestellt, dieses Vorbringen werde durch den Umstand widerlegt, dass es dem Schwiegervater nicht gelungen sei, seine (allenfalls religiös motivierten) Interessen hinsichtlich des Sorgerechtsstreits mit ihrer Tochter gerichtlich durchzusetzen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die russischen Behörden der Beschwerdeführerin vor allfälligen Behelligungen durch Dritte in genügendem Umfange Schutz gewähren könnten und würden. Schliesslich ist die Inanspruchnahme dieses Schutzes der Beschwerdeführerin objektiv zugänglich – insbesondere sprechen weder ihre ethnische noch religiöse Zugehörigkeit dagegen – und individuell zumutbar, weshalb sie nicht auf subsidiären Schutz durch die Schweiz angewiesen ist. Betreffend das Vorbringen, der Schwiegervater habe Angehörige des russischen Geheimdienstes und der Staatsanwaltschaft bestochen, worauf die Beschwerdeführerin zu ihrer Konvertierung viermal verhört worden sei, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Glaubensfreiheit in der russischen Verfassung verankert ist und von den Behörden grundsätzlich gewährleistet wird. Im Weiteren ist Russland mehrheitlich christlich geprägt, wobei Protestanten nach der russischorthodoxen Mehrheit mit über zwei Millionen Anhängern die zweitgrösste Gruppe der Christen ausmachen (vgl. US State Department, International Religious Freedom Report 2010 vom 17. November 2010). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass in Russland Angehörige der evangelischen Kirche von staatlicher Seite verfolgt werden. An dieser Einschätzung vermag auch das Beschwerdevorbringen, evangelische und katholische Christen gerieten in Russland wieder als potentiell staatsfeindlich unter Druck, nichts zu ändern. Was einzelne, fehlbare Beamte

E-5893/2008 anbelangt, so steht es der Beschwerdeführerin frei, den Rechtsweg zu beschreiten, zumal – wie oben dargelegt – Russland schutzwillig und -fähig ist. Darüber hinaus vermögen die viermaligen Verhöre ohne Eingriffe in die physische Integrität der Beschwerdeführerin ohnehin keinen Nachteil von asylbeachtlicher Intensität zu begründen. 5.5. Die Beschwerdeführerin hat folglich keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, womit das BFM zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 hat das BFM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, womit die Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gegenstandslos geworden ist. Mithin erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich Zulässigkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges. 8. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen ist.

E-5893/2008 9. 9.1. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2. Die Beschwerdeführerin ist mit der wiedererwägungsweisen Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM mit ihren Rechtsmittelbegehren teilweise durchgedrungen, weshalb von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und ihr eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, welche entsprechend herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die vom rubrizierten Rechtsvertreter ausgestellte Kostennote lautet auf Fr. 4739.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Angesichts des Umfangs und der inhaltlichen Dichte der von ihm gemachten Eingaben (zehnseitige Beschwerdeschrift vom 15. September 2008, zweiseitige Beweismitteleingabe vom 27. Oktober 2008, einseitige Eingabe vom 5. Januar 2009 betreffend Beschwerdeaufrechterhaltung, zweiseitige Replik vom 5. Februar 2009) erscheint ein Teil des Aufwandes als nicht notwendig. Die Kostennote ist als überhöht zu beurteilen und entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5893/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Betreffend den Wegweisungsvollzug wird sie zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

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