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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2017 E-5891/2017

16. November 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,584 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5891/2017

Urteil v o m 1 6 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Albanien, und deren Sohn C._______, geboren am (…), Albanien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2017 / N (…).

E-5891/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 8. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der kosovarische Beschwerdeführer und frühere (…) A._______ anlässlich der Befragung vom 12. Februar 2016 und der Anhörung vom 23. Februar 2016 im Wesentlichen vorbrachte, er sei, als er den Mordfall D._______ untersucht habe, in einen Hinterhalt geraten und habe im Oktober 2003 zwei ihm bekannte, entfernte Cousins – E._______ und F._______ – in Notwehr erschossen (A9 F32 ff. und 46 ff.), dass er den Grund für den Hinterhalt nicht kenne (A9 F54 f.), indes auch weitere (…), welche den Mordfall D._______ untersucht hätten, getötet worden seien (A9 F40), dass er daraufhin in einem Verfahren, welches von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) geleitet worden sei, zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei (A9 F52 ff.); seit seiner Haftentlassung Ende des Jahres 2009 (A9 F109) habe er praktisch nur im Haus seiner Eltern in seinem Heimatdorf G._______ (Provinz Gjakove) gelebt (bzw. könne er sich nur in Friedenszeiten nach draussen bewegen; A9 F32 und 58; A10 F27 ff.), wobei er manchmal nach Albanien gegangen sei und dort in der Landwirtschaft gearbeitet habe (A9 F112 f.; A10 F26), dass er später in der gleichen Sache, in einem von der EULEX (Rechtsstaatlichkeitskommission der Europäischen Union im Kosovo) geleiteten Verfahren, freigesprochen worden sei, dass er sich seit Oktober 2003 mit der einflussreichen Grossfamilie H._______, welche Kontakte zur UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovos) pflegen würde (A9 F41, 57 und 89 ff.), in einer Blutfehde befinde; in all diesen Jahren habe es konkrete Tötungsabsichten seitens dieser Familie gegeben, doch sei er jeweils von verschiedenen Personen vorzeitig über ein Attentat informiert worden (A5 S. 7 f.; A9 F59), dass er einmal während eines kurzzeitigen Spitalaufenthalts von einem Angehörigen der Familie H._______ gesucht worden sei, wobei dieser den Beschwerdeführer im Krankenhaus nicht gefunden habe, weil er schon entlassen worden sei (A6 S. 8; A9 F59, 74 ff. und 118 ff.; A10 F31 ff.),

E-5891/2017 dass ein anderes Mal – im November/Dezember 2015 – ein Mitglied der Familie H._______ versucht habe, den Beschwerdeführer in einer Autogarage mit einer Kalaschnikow zu töten; dieser Tötungsversuch sei durch Intervention des Garagisten I._______ misslungen (A5 S. 8; A9 F59 ff.), dass der Beschwerdeführer mehrmals versucht habe, die Sache zu bereinigen, doch die gegnerische Familie eine Versöhnung stets abgelehnt habe (A9 F93 ff.; A10 F41), dass sich im Jahr 2011 seine Verlobte B._______ in seinem Heimatdorf niedergelassen habe (A6 S. 4; A9 F21; A10 F6 ff.); zusammen hätten sie bis zu seiner Ausreise Ende Dezember 2015 im Haus seiner Eltern gelebt (A5 S. 4; A6 S. 5), dass im (…) der gemeinsame Sohn auf die Welt gekommen sei, worauf sich die Lage für den Beschwerdeführer verschlechtert habe (A5 S. 7; A9 F32 und 104), dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise (…) 2015 (A5 S. 6) seine Verlobte am (…) 2015 geheiratet habe (A5 S. 3; A9 F116 f.), dass sich in den vorinstanzlichen Akten zwei notariell beglaubigte Bestätigungsschreiben bezüglich der Blutfehde – beide am (…) 2016 ausgestellt – sowie ein Urteil vom (…) 2011 des Supreme Court of Kosovo (unter Mitwirkung von Richtern der EULEX) befinden (A2; A9 F108 ff.); ausserdem liegen unter anderem verschiedene Identitätspapiere – z.B. zwei Reisepässe der Republik Albanien und einer der Republik Kosovo – bei den Akten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung einen aktuellen Polizeirapport über die Gefährdung seines Lebens in Aussicht gestellt hat (A9 F5 ff. und 106), welcher sich jedoch nicht in den vorinstanzlichen Akten finden lässt, dass die Beschwerdeführerin B._______ anlässlich ihrer Befragung vom 12. Februar 2016 und der Anhörung vom 23. Februar 2016 keine eigenen Verfolgungsgründe vorbrachte, dass ihr Leben wegen der Blutfehde indes eingeschränkt gewesen sei (A10 F20),

E-5891/2017 dass das SEM die Situation vor Ort am 3. März 2016 durch Mitarbeitende der schweizerischen Botschaft in Pristina abklären liess, welche die Vorinstanz über ihre Nachforschungen am 1. Juli 2016 informierte (A15), dass den Beschwerdeführenden am 21. März 2017 dazu mündlich das rechtliche Gehör gewährt wurde (A19 f.), dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 (A26) – tagsdarauf eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend begründete, es handle sich bei der vermeintlichen Blutrache nicht um eine asylrechtliche Verfolgung mit einer Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31), dass der Vollzug der Wegweisung ferner zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe einer Formularbeschwerde am 12. Oktober 2017 anfochten; in der Hauptsache sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessrechtlicher Hinsicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei; ausserdem sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass der Rechtsmittelschrift eine Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2017 beilag, dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer werde nach einer Rückkehr in den Kosovo oder nach Albanien getötet, da keine Versöhnung mit der Gegnerfamilie bevorstehe; die letzte „besa“ (ein Friedensversprechen) sei im Jahr 2005 gewährt worden, dass der Bericht der schweizerischen Botschaft zu einem falschen Schluss gekommen sei, dass der Vollzug der Wegweisung offenkundig weder zulässig noch zumutbar sei,

E-5891/2017 dass dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 eine am 23. Oktober 2017 notariell beglaubigte Erklärung von drei Personen (mit Übersetzung) sowie eine weitere Deklaration mit Datum vom (…) 2017 von J._______ (ohne Übersetzung) zugestellt wurden,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-5891/2017 dass vorab zur Rüge der Beschwerdeführenden, sie hätten keine Einsicht in die Botschaftsabklärung erhalten, festzustellen ist, dass das Akteneinsichtsrecht (Art. 26 ff. VwVG) den Parteien dazu verhelfen soll, sich über alle für das Verfahren wesentliche Unterlagen orientieren zu können, dass das SEM den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. März 2017 (A19 f.) mündlich zur Kenntnis brachte und ihnen ausserdem Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass folglich das Einsichtsrecht durch die Vorinstanz nicht verletzt wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach gründlicher Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass die vorgebrachte Blutrache kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. Urteil des BVGer E-1472/2015 vom 26. Juli 2016 E. 5.2 m.w.H.), dass ausserdem – wie das SEM bereits festgestellt hat – substanziierte Hinweise dafür zu erkennen sind, dass die gegnerische Familie an einer Vergebung interessiert ist, dass ferner davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers (zumindest zeitweise) in

E-5891/2017 Albanien aufgehalten haben, worauf auch der Geburtsort des Sohnes schliessen lässt (vgl. Reisepass der Republik Albanien von C._______), dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift lediglich die Asylvorbringen wiederholen und daher so wenig wie die eingereichten notariell beurkundeten Erklärungen überzeugen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die flüchtlingsrechtliche Relevanz ihrer Vorbringen aufzuzeigen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

E-5891/2017 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich das SEM in seinem Entscheid vom 5. Oktober 2017 ausserdem ausführlich und zutreffend zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, zumal in der Beschwerdeeingabe keine substanziellen Erwiderungen zu finden sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere davon auszugehen ist, dass die junge und gesunde Familie bei einer Rückkehr in die Heimat auf ein soziales Netz zurückgreifen kann – sei es nun in K._______ (Albanien) oder in G._______ (Kosovo), dass, wenn ein Kind von einem Wegweisungsvollzug betroffen ist, das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss, was sich aus der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt (vgl. BVGE 2015/30 E. 6.1 m.w.H.),

E-5891/2017 dass vorliegend indes kein Grund ersichtlich ist, welcher aus kindesrechtlicher Sicht gegen einen zumutbaren Vollzug der Wegweisung des heute (…)jährigen spricht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Begehren der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten als aussichtslos zu gelten haben, dass damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt wird, dass aus demselben Grund auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht stattgegeben wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5891/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtspflege werden abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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