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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2016 E-5883/2014

7. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,279 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5883/2014

Urteil v o m 7 . Juni 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 4), E._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 5), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).

E-5883/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden 1–4, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in F._______ (Gouvernement Al-Hassakah) ihren Heimatstaat etwa im September 2012 und gelangten über die Türkei nach Griechenland. Die Beschwerdeführenden 2–4 reisten im Dezember 2012 über Italien in die Schweiz und suchten am 22. Dezember im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Der Beschwerdeführer 1 gelangte am 29. Januar 2013 mit dem Flugzeug nach Deutschland und mit dem Zug weiter in die Schweiz, wo er am 4. Februar 2013 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Februar 2013 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Februar 2014 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2004 gemeinsam mit seinem Cousin inhaftiert worden. Seine Vorderzähne seien herausgebrochen und seine Unterlippe verletzt worden. Wie durch ein Wunder sei er freigelassen worden, während sein Verwandter eineinhalb Jahre in Haft geblieben sei. Vermutlich im Jahr 2011 habe er in Damaskus erstmals an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen. Er habe mit Politik eigentlich nichts zu tun gehabt, aber insgesamt an drei bis vier beziehungsweise an etwa fünfzig Kundgebungen teilgenommen. Ausserdem habe er Sitzungen mehrerer kurdischer Organisationen besucht und diese auch immer wieder finanziell unterstützt sowie Flugblätter von einem Ort zum anderen gebracht. Eines Tages, etwa Mitte April 2012, sei ihm von einem Freund namens G._______ geraten worden, sich nicht zu seiner Arbeitsstelle in einem Restaurant zu begeben, weil die Gefahr einer Festnahme bestehe. Die Polizei sei auch bei seiner Frau zu Hause gewesen. Die Beamten hätten sie gefragt, wo er sich befinde und ihr gesagt, wenn er sich nicht ergebe, würden sie sie mitnehmen. Daraufhin habe sein Freund H._______ seine Frau und die beiden Kinder ins Quartier I._______ in Damaskus gebracht. Er selbst habe sich im Stadtteil J._______ bei einem Verwandten versteckt. Seine Familie sei dann nach F._______ gegangen; er sei ihnen, versteckt im Kofferraum eines Autos, nachgereist. Auch im Dorf habe er sich versteckt gehalten. Nachdem bei seinen Eltern und Schwiegereltern nach ihm gefragt worden sei, habe er Syrien zusammen mit seiner Familie verlassen. Von seinem Nachbarn habe er erfahren, dass die Behörden ihr Haus auf den Kopf gestellt und die Einrichtung zerstört hätten. Ferner führte der Beschwerdeführer 1 aus, er und seine Frau seien

E-5883/2014 Ajnabi gewesen und kurz nach Beginn der Revolution im Jahr 2011 eingebürgert worden. In der Folge habe er sich einen Pass ausstellen lassen wollen. Dazu sei er zum militärischen Aushebungsbüro gegangen, weil zum Erhalt eines Passes zunächst die Ausstellung eines Militärdienstbüchleins nötig gewesen sei. Beim Büro habe er das Büchlein und ein daran angeheftetes Aufgebot bekommen, wonach er am 1. Januar 2012 in den Militärdienst einzurücken hätte. Zudem sei ihm aufgetragen worden, sich für eine medizinische Untersuchung nach Al-Hassakah zu begeben. Er habe sich dort aber nicht gemeldet, da er den Aufwand für die Ausstellung eines Passes als zu hoch empfunden habe. Hinsichtlich des Dienstes habe es sodann für Ajnabi eine Amnestie gegeben; diese hätten keinen Militärdienst leisten müssen. Dass er nicht in den Dienst eingerückt sei, habe denn auch keine Konsequenzen gehabt. Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich bei der BzP vom 9. Januar 2013 und der Anhörung vom 7. Februar 2014 vollumfänglich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1. Ergänzend führte sie aus, die Situation im Dorf sei schwierig gewesen; die Polizei habe viele Leute inhaftiert und getötet. Zudem seien die Behörden beziehungsweise deren Spitzel verschiedene Male bei den Eltern ihres Mannes, bei denen sie sich mit den Kindern aufgehalten habe, vorbeigekommen und hätten sie persönlich etwa neunoder zehnmal nach ihm gefragt. Sie habe geantwortet, sie wisse nichts von ihm. Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Identitätskarten (Beschwerdeführende 1 und 2) und das Familienbüchlein im Original zu den Akten. B. Am (…) wurde der Beschwerdeführer 5 geboren. In der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: Unterlagen betreffend eine (…)erkrankung des Beschwerdeführers 3, Dokumente betreffend einen Umzug von einem Durchgangszentrum in eine Gemeinde, Unterlagen betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 mit dem Beschwerdeführer 5 und eine Fotografie des Beschwerdeführers 1, auf der er mit drei weiteren Personen und zwei kurdischen sowie einer alten syrischen Flagge zu sehen ist.

E-5883/2014 D. Mit Verfügung vom 11. September 2014 – eröffnet tags darauf – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. F. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. G. Am 25. August 2015 übermittelte die Gemeindeverwaltung K._______ dem SEM fünf durch die Beschwerdeführenden beigebrachte Dokumente (Ajnabi-Ausweis des Beschwerdeführers 1, von einem Mukhtar ausgestellte Personalienbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin 2, Bestätigung betreffend den Schulbesuch des Beschwerdeführers 1, Vorladung der militärischen Behörden vom 19. Dezember 2011 betreffend den Beschwerdeführer 1 [alles im Original], Ajnabia-Ausweis der Beschwerdeführerin 2 [Kopie]). H. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel

E-5883/2014 vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Die Beschwerdeführenden replizierten am 29. März 2016.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5883/2014 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden als teilweise nicht glaubhaft und im Übrigen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie konstatiert die zentralen Aussagen des Beschwerdeführers 1 – betreffend die Suche nach ihm seitens der syrischen Behörden – als mit erheblichen Zweifeln belastet, da er sich diesbezüglich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar geäussert habe. Es sei grundsätzlich nicht plausibel, wie er überhaupt die Aufmerksamkeit respektive das Interesse der Behörden auf sich hätte ziehen sollen, wenn er doch an den Demonstrationen lediglich als einfacher Teilnehmer dabei gewesen sei. Ferner habe er zur Anzahl der Teilnahmen unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er bei der BzP gesagt, er habe drei- bis viermal an Demonstrationen teilgenommen, während er bei der Anhörung angegeben habe, er habe sich an rund fünfzig Demonstrationen beteiligt. Auf diesen markanten Unterschied angesprochen, habe der Beschwerdeführer seine erste Aussage negiert und gesagt, er habe bei der BzP keine Zahl genannt oder aus Versehen etwas angegeben, das nicht gestimmt habe. Diese Erklärung vermöge nicht zu

E-5883/2014 überzeugen, da die Bezifferung bei der Erstbefragung unmissverständlich im einstelligen Bereich gelegen habe und er die Richtigkeit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Er habe seine Vorbringen im Zusammenhang mit den Demonstrationen anlässlich der Rückübersetzung des Protokolls nicht korrigiert. Die Ungereimtheit in seinen Aussagen könne daher nicht aufgehoben werden. Die Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden durch die unterschiedlichen Angaben von ihm und der Beschwerdeführerin 2 zur behördlichen Suche weiter verstärkt. Bei der BzP hätten sie beide geltend gemacht, die Polizei sei zur Beschwerdeführerin 2 nach Hause gekommen und habe sich in Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 nach diesem erkundigt. Zudem habe die Polizei gedroht, die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder in Haft zu nehmen, wenn sich der Beschwerdeführer 1 nicht auf dem Posten melde. Bei der Anhörung habe die Beschwerdeführerin 2 den Besuch der Polizei und deren Drohungen nicht mehr erwähnt, sondern vorgebracht, sie sei durch einen Freund ihres Mannes über die Suche nach diesem informiert worden. Diese Ungereimtheit habe sie nicht erklären können. Auch der Beschwerdeführer 1 habe die bei der BzP vorgebrachte Suche der Polizei bei sich zu Hause anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt und dafür keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben. Ausserdem habe er bei der BzP gesagt, er sei auf dem Weg zur Arbeit einigen Freunden begegnet, die ihm geraten hätten, nicht ins Restaurant zu gehen. Bei der Anhörung habe er hingegen gesagt, er habe auf dem Weg zur Arbeit telefonisch von einem Freund erfahren, dass im Restaurant nach ihm gesucht worden sei. Darauf angesprochen habe er zu Protokoll gegeben, entweder habe der Dolmetscher bei der BzP ihn nicht verstanden oder er habe tatsächlich unterschiedliche Aussagen gemacht. Mit dieser Erklärung habe er die Zweifel an seinen Vorbringen noch verstärkt. Nebst den dargelegten Ungereimtheiten seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur behördlichen Suche auch realitätsfremd. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden diskreter vorgegangen wären, wenn sie tatsächlich auf der Suche nach ihm gewesen wären, und dass sie seinen Freund beziehungsweise Arbeitskollegen nicht darüber informiert hätten. Zusammenfassend sei die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 als unglaubhaft zu erachten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit dem Militärdienst und seinen exilpolitischen Aktivitäten seien schliesslich asylrechtlich nicht relevant. Die allfällige Befürchtung, aufgrund des erhaltenen Militärdienstbüchleins und des Aufgebots in Zukunft einer staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt zu sein, müsse als unbegründet erachtet

E-5883/2014 werden. So habe der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll gegeben, er habe durch das Nichteinrücken in den Dienst keinerlei Konsequenzen erfahren und später sei eine Generalamnestie erlassen worden, die sämtliche ehemaligen Ajnabi von der Dienstpflicht befreit habe. Befürchtungen, aufgrund eines exilpolitischen Engagements in der Schweiz im Falle einer Rückkehr nach Syrien gefährdet zu sein, seien ebenfalls nicht begründet, habe der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung doch angegeben, er habe bislang an keinen Demonstrationen teilgenommen und sei nicht Mitglied einer exilpolitischen Organisation. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden gegen die angefochtene Verfügung insbesondere ein, das BFM habe die Asylgesuche nicht hinreichend sorgfältig geprüft respektive den Sachverhalt unzureichend gewürdigt. Es habe die Asylgründe lediglich auf Logik und Plausibilität, nicht aber auf Kausalität hin geprüft. So habe sich die Vorinstanz nur für die Anzahl der Demonstrationsteilnahmen, nicht aber für die eigentlichen Vorkommnisse interessiert. Keiner in Syrien wisse genau, weshalb er von den Behörden gesucht werde. Syrien sei ein Repressionsstaat, von dem nicht zu erwarten sei, dass er die Gründe für die Verfolgung einzelner Personen schriftlich vorlege. Als Kurden, die in Syrien vielen Einschränkungen unterlegen hätten, könnten nicht ohne Hemmungen über Erlebtes berichten. Dies bedeute nicht, dass sie das Gesagte nicht erlebt hätten. Die Angst bei der BzP, die nicht lange nach der Ausreise aus Syrien stattgefunden habe, sei noch immer gross gewesen und habe ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer 1 habe jedoch stets erwähnt, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Ob es drei, vier oder fünfzig gewesen seien, wisse er nicht. Es könne sein, dass der Dolmetscher, der einen anderen Dialekt gesprochen habe, ihn nicht richtig verstanden oder dass er selbst bei der Rückübersetzung nicht gut aufgepasst habe. Tatsache sei aber, dass er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und dadurch sein Leben riskiert habe. Jeder, der an solchen Kundgebungen teilnehme, laufe Gefahr, von den Behörden gesucht, verhaftet und verfolgt zu werden. Dies treffe nicht nur Organisatoren und exponierte Personen. Aufgrund der grossen Anzahl an Teilnehmern sei es für die Behörden schwierig, Demonstrationen niederzuschlagen. Daher würden einzelne Personen festgenommen oder getötet, um damit den anderen Protestierenden Angst zu machen. Ferner sei davon auszugehen, dass die beiden Dolmetscher ihre Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung je unterschiedlich übersetzt hätten, was wiederum am Dolmetscher bei der Erstbefragung gelegen haben möge; dieser habe Sorani gesprochen. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer 1 jedenfalls sowohl am Arbeitsort als

E-5883/2014 auch zu Hause gesucht. Schliesslich macht der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei aufgrund gesundheitlicher Probleme während längerer Zeit keinen exilpolitischen Tätigkeiten nachgegangen. Derzeit würden er und seine Frau Spenden und Hilfsgüter für Flüchtlinge aus Kobane sammeln. Es könne nicht behauptet werden, dass das syrische Regime kein Interesse mehr an ihm habe, und eine zukünftige Verfolgung sei nicht auszuschliessen. Zudem sei er zwar vom ordentlichen Militärdienst befreit worden. Es sei aber denkbar, dass er bei einem weiteren Verbleib in seinem Heimatstaat durch Milizen zwangsweise rekrutiert worden wäre. Heute sei in Syrien jede Person unabhängig von Alter und Gesundheitszustand der Zwangsrekrutierung ausgesetzt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Einwände der Beschwerdeführenden könnten weder die Diskrepanzen in ihren Aussagen erklären noch würden sie die geltend gemachte behördliche Suche glaubhafter erscheinen lassen. Den Ausführungen anlässlich der BzP und der Anhörung seien keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer 1 während der Demonstrationen identifiziert hätten. Soweit Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher geltend gemacht würden, sei anzumerken, dass die Beschwerdeführenden beide Male in ihrer Muttersprache Kurmanci befragt worden seien und angegeben hätten, die Dolmetscher gut zu verstehen. Angesichts der zahlreichen Möglichkeiten, die sie zur Geltendmachung von Verständigungsproblemen gehabt hätten, sei ihre Aussage betreffend das Vorliegen von Übersetzungsfehlern haltlos. Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements hätten sie es unterlassen, ihre angeblichen Tätigkeiten mit Beweismitteln zu belegen. Sodann lasse sich einzig aus der Aussage, sie würden Hilfsgüter für die Vertriebenen der Region um Kobane sammeln, kein staatliches Verfolgungsinteresse ableiten. Die oberflächliche Nennung der Gefahr einer Zwangsrekrutierung vermöge ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Zum einen seien die Beschwerdeführenden bereits im Jahr 2012 ausgereist, als beispielsweise seitens der kurdischen Streitkräfte noch keine Zwangsrekrutierungen vorgenommen worden seien. Zum anderen fehle es den Aussagen an konkreten Hinweisen für eine persönliche Gefährdung. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten sei schliesslich zu sagen, dass diesen Unterlagen keine Übersetzungen beigelegt worden seien und daher nur eine summarische Prüfung des Inhalts habe vorgenommen werden können. Indes sei keines der Beweismittel in der Lage, die für unglaubhaft befundenen Asylgründe glaubhaft erscheinen zu lassen oder sonstige Verfolgungsvorbringen zu substanziieren.

E-5883/2014 4.4 Die Beschwerdeführenden entgegen mit Replik, der Dolmetscher habe nicht Kurmanci, sondern Sorani mit ihnen gesprochen. Mit Zwangsrekrutierungen durch alle Konfliktparteien sei sodann viel früher begonnen worden als dies offiziell anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer 1 sei wie alle anderen Männer durchaus der Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen. Die Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten sei zufällig. Zahlreiche Personen, die im Ausland politisch nicht aufgefallen seien, seien bei ihrer Rückkehr verhaftet und gefoltert worden. Anderen, die sehr engagiert gewesen seien, sei dies nicht geschehen. Der syrische Geheimdienst sei jedoch in der Schweiz aktiv und beobachte jede kleine Aktion. Die Teilnehmer einer Demonstration könnten sehr leicht identifiziert werden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 bis heute unerkannt geblieben sei. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneinte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst und denen die Beschwerdeführenden keine substanziierten Einwendungen entgegenhalten. Als unbegründet erweisen sich insbesondere die Einwände gegen die bei der BzP eingesetzten Dolmetscher, sprachen diese mit den Beschwerdeführenden gemäss Protokoll doch Kurmanci, was die Beschwerdeführenden gut verstanden hätten (vgl. A6/13 S. 2; B6/13 S. 2). Zudem bestätigten sie die Richtigkeit sämtlicher Aussagen mit ihrer Unterschrift, weshalb sie sich diese vorbehaltlos entgegenhalten lassen müssen. Auch die auf Beschwerdeebene nachträglich geltend gemachten angeblichen Konzentrationsschwierigkeiten vermögen die widersprüchlichen Aussagen zur behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer 1 nicht zu erklären. 5.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Festnahme und Misshandlung im Jahr 2004 für die Ausreise aus Syrien im September 2012 offensichtlich nicht kausal war. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, den Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären. Eine unzureichende Prüfung der geltend gemachten Asylgründe durch das BFM ist sodann nicht ersichtlich. Die Begründung der angefochtenen Verfügung nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid

E-5883/2014 stützt. Insbesondere aufgrund der dargelegten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden schloss das BFM zulässigerweise auf die Unglaubhaftigkeit der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer 1. Weitere Ausführungen zu den Kernvorbringen der Beschwerdeführenden waren bei dieser Sachlage nicht nötig. Der Vollständigkeit halber kann jedoch festgehalten werden, dass insbesondere der Beschwerdeführer 1 über seine Asylgründe, darunter auch seine Teilnahme an Sitzungen kurdischer Organisationen, nicht nur widersprüchlich, sondern auch weitgehend substanzlos und teilweise ausweichend berichtete. Zudem gab er wiederholt an, er könne seine Teilnahme an Demonstrationen und die behördliche Suche nach sich zeitlich nicht einordnen (vgl. B6/13 Ziff. 7.02 S. 8 f.), was angesichts der Wichtigkeit zumindest des letzteren Ereignisses nicht nachvollziehbar ist, löste die angebliche Suche durch die Behörden nach Angaben der Beschwerdeführenden doch den Umzug ins Dorf und letztlich die Flucht ins Ausland aus. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden können daher nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur allgemeinen Situation in Syrien nichts zu ändern. Aus der allfälligen einfachen Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an Demonstrationen ist – anders als in der Konstellation des Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] (vgl. insb. E. 5.5–5.8) – nicht zu schliessen, dass er durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Die nunmehr eingereichten Beweismittel vermögen eine im Zeitpunkt der Ausreise drohende asylrelevante Verfolgung ebenfalls nicht glaubhaft zu machen, zumal sie lediglich Tatsachen belegen, die weder durch die Vorinstanz noch durch das Gericht in Frage gestellt werden. Die Vorladung der militärischen Behörden vom 19. Dezember 2011 betreffend den Beschwerdeführer 1 bestätigt das Vorbringen, er sei nach der Einbürgerung aufgefordert worden, am 1. Januar 2012 in den Dienst einzurücken. Indes stellte das BFM diesbezüglich zutreffend fest, das Nichteinrücken habe nach den Aussagen des Beschwerdeführers 1 keine Konsequenzen gehabt. Betreffend eingebürgerte Ajnabi wurde nach Erkenntnissen des Gerichts überdies im Dezember 2011 eine Regelung erlassen, die diese, sofern sie vor 1993 geboren wurden, von der nachträglichen Leistung des obligatorischen Militärdienstes befreit. Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1. Eine konkrete Gefährdung im Zusammenhang mit dem nicht befolgten Aufgebot ist daher zu verneinen.

E-5883/2014 5.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie aktuell begründete Furcht haben könnten, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im September 2012. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden – insbesondere den Beschwerdeführer 1 – im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Festgehalten werden kann jedoch, dass aufgrund des fehlenden politischen Profils mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer 1 würde als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt. Zudem erscheint die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Zwangsrekrutierung als objektiv nicht hinreichend begründet. Aus dem Umstand alleine, dass die Konfliktparteien in Syrien Zwangsrekrutierungen vornehmen, kann nicht geschlossen werden, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr ebenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung drohen würde. Die nicht substanziiert dargelegte Aktivität der Beschwerdeführenden zu Gunsten der aus Kobane vetriebenen Personen vermag sodann das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht glaubhaft zu machen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Tätigkeit tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als Feinde des Regimes namentlich identifiziert und registriert worden wären. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich

E-5883/2014 die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. das Urteil D- 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.3.1 und 6.3.2 m.w.H.), was auf die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zutrifft. Aus dem Gesagten ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4–7 der angefochtenen Verfügung). 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den

E-5883/2014 unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5883/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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