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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2014 E-5870/2012

13. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,892 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5870/2012

Urteil v o m 1 3 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 / N (…).

E-5870/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie – ersuchte am 20. Dezember 2009 am Flughafen Genf um Asyl und wurde dort am 29. Dezember 2009 summarisch befragt. Am 6. Januar 2010 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei in B._______ geboren, dort aufgewachsen und habe fünf Jahre die Schule besucht. Nachdem er die Schule aus finanziellen Gründen der Familie habe abbrechen müssen, habe er während vier Jahren den Beruf als (…) gelernt. Er habe später als selbständiger (…) gearbeitet. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren 2000 bis 2007 Leute von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt, indem er ihnen sein Motorrad ausgeliehen und ihnen Essen geliefert habe. Auch habe er an Heldenbegräbnissen teilgenommen. Im März 2007 habe die srilankische Armee die Kontrolle über das Gebiet, in dem er wohnhaft gewesen sei, übernommen. Er habe erfahren, dass Angehörige der Armee und der Gruppe Karuna bei seiner Mutter erschienen seien und dass er sich auf deren Büros hätte melden sollen. Sein Bruder sei wegen Unterstützung der LTTE verhaftet worden und seit April 2007 verschwunden. Aufgrund der Gefahr, gesucht zu werden, habe sich der Beschwerdeführer zu einer Cousine ins Vanni-Gebiet abgesetzt. Am 17. Mai 2009 sei er wie zahlreiche Zivilpersonen in ein Flüchtlingscamp in C._______ verbracht worden. Am 22. Oktober 2009 sei er zusammen mit anderen Leuten seines Dorfes aus dem Camp entlassen und in sein Heimatdorf geschickt worden. Da er befürchtet habe, dass sich die Angehörigen der Armee und der Karuna-Gruppe noch immer für ihn interessieren würden, sei er tagsdarauf zu seinem Onkel nach B._______ gezogen. Dort habe er Zuflucht bei einem Priester gefunden, der einen Schlepper kontaktiert habe. Wie er erfahren habe, hätten sich Unbekannte, vermutlich Leute der Karuna, bei seiner Mutter gemeldet. Vor diesem Hintergrund sei er am 15. Dezember 2009 in Begleitung des Priesters nach Colombo gereist und habe sein Heimatland am 16. Dezember 2009 über den Flughafen von Colombo verlassen. Um alle diesbezüglichen Formalitäten habe sich sein Schlepper gekümmert. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seiner Mutter von der srilankischen Armee Vorladungen zugekommen worden und Leute von der Karuna bei ihr vorbeigekommen seien.

E-5870/2012 B. Mit Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 – eröffnet am 12. Oktober 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid erklärte das Bundesamt, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf eine begründete Furcht berufen, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Unter Verweis auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten und zudem technisch möglich sowie praktisch durchführbar. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 12. November 2012 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Fall sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses für die Verfahrenskosten abzusehen. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerdeanträge im Einzelnen ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen auf die Akten zu verweisen. E. Am 14. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2012 wurde sodann das Gesuch um

E-5870/2012 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2012 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 mit Replikrecht und mit der Gelegenheit, in Aussicht gestellte Beweismittel bis zum 19. Dezember 2012 einzureichen, zugestellt. H. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer verschiedene aus Sri Lanka übermittelte Schreiben und Bestätigungen nach, die seine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung in seinem Heimatland darlegen würden. I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-5870/2012 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. 2.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend gemacht, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Ungeachtet der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Aspekte und Beweismittel, die aufgrund nachfolgender Erwägungen im vorliegenden Verfahren nicht näher zu prüfen sind, erweist sich die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Urteilszeitpunkt – aus nachfolgend aufgezeigten Gründen – ohnehin als berechtigt. 2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle srilankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die srilankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 11. Oktober 2012 zugrunde liegt, zumindest unter den neu eingetretenen Umständen offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht

E-5870/2012 kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation nicht näher einzugehen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 anberaumte Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bezüglich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

E-5870/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2000.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5870/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Christoph Berger

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