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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2010 E-5858/2010

20. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,994 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung V E-5858/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._____, geboren (...), dessen Lebenspartnerin B._____, geboren (...), und deren Kind C._____, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5858/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 28. März 2010 in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, dass das BFM den Beschwerdeführenden am 7. August 2010 anlässlich der summarischen Befragung im D._____ das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführenden ausführten, Italien habe das Asylgesuch des Beschwerdeführenden abgewiesen und dieser besitze keine Ausweise, zudem hätten sie in Italien weder ein Auskommen noch eine Wohnung, die Beschwerdeführerin sei zwar einem Zentrum zugewiesen worden, habe dort aber keine Unterstützung erhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 – wann genau sie eröffnet worden ist, kann den Akten nicht entnommen werden, was sich aber für die Beschwerdeführenden nicht nachteilig ausgewirkt hat, konnten diese doch ihre Rechtsmitteleingabe dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist zukommen lassen – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Italien wegwies, dass das Bundesamt sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer sei am 7. September 2008 in Lampedusa e Linosa (Italien) wegen illegaler Einreise angehalten worden, was aus einem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC hervorgehe, und dieser habe am 24. September 2008 in Latina ein Asylgesuch eingereicht, E-5858/2010 dass die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, vom August 2010 (recte: 2009) bis zur Einreise in die Schweiz mit ihrem Partner in Italien gelebt zu haben, dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien auf Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe und deshalb die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung der Beschwerdeführenden – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 14. November 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens und zu einer Wegweisung dorthin ausgeführt habe, er sei dagegen, weil er in Italien keine Ankunft und keine Ausweise habe, ausserdem sei sein Asylgesuch in Italien abgelehnt worden, und die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgesagt habe, sie sei gegen die Zuständigkeit und Wegweisung, weil sie dort keine Ankunft und keine medizinische Behandlung bekommen habe, ausserdem habe Italien ihrem Mann nicht Asyl gewährt, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, E-5858/2010 dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Italien bestehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2010 in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asyl verfahren zuständig zu erklären, dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, beantragen, dass sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 19. August 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 20. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, E-5858/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen E-5858/2010 Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 29. April 2010 an Italien Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin gestellt und Italien innert der festgelegten Frist nicht geantwortet hat, weshalb das BFM zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-II-Verordnung sei die Zuständigkeit auf Italien übergegangen, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, wie das in der Beschwerde mit dem Hinweis, sie könnten nach Libyen abgeschoben werden (Beschwerde Ziff. 2 Bst. c) von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe zwar darauf hinweisen, es handle sich bei ihnen um ein junges Ehepaar in Begleitung eines in der Schweiz geborenen Säuglings, und allgemein sei die humanitäre Situation in Italien für Asylsuchende, welche dorthin transferiert würden, unzumutbar (Beschwerde Ziff. 3 Bst. a und b) dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände in entscheidwesentlicher Hinsicht indessen nicht durchzudringen vermögen, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010), E-5858/2010 dass aber Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass gemäss Informationen, die dem Bundesverwaltungsgericht vom UNHCR vor kurzem zu dieser Problematik zugegangen sind, die Überstellung von Personen, die als besonders "vulnerable" gelten, normalerweise nach Rom oder Milano organisiert wird, wo ihnen Unterkunft und Unterstützung organisiert werden, vorausgesetzt die zuständigen Stellen werden im Voraus über die besonderen Schutzbedürfnisse informiert, dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, und insbesondere die Ausführungen zur Abschiebung der Beschwerdeführenden nach Libyen durch nichts belegte Vermutungen sind, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei E-5858/2010 der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, das BFM indessen vom Gericht nachdrücklich angehalten wird, die italienischen Behörden im Hinblick auf die Überführung der Beschwerdeführenden frühzeitig darauf aufmerksam zu machen, dass sie zwei erwachsene Beschwerdeführende (Lebenspartnerschaft) und einen Säugling zu erwarten haben (s. vorstehend S. 7), dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti on die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisungen des Gerichts an die Vorinstanz hinfällig geworden sind, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit zwar abzuweisen ist, aber die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.unverhältnismässig wäre und demnach darauf verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5858/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 9

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