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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2026 E-5851/2025

2. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,018 Wörter·~40 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5851/2025

Urteil v o m 2 . Februar 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien A._______, geboren am (…), und deren Ehemann B._______, geboren am (…), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025.

E-5851/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 22. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin und am 8. März der Beschwerdeführer erstmals zu den Asylgründen angehört. Nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren vom 11. März 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 ergänzend an. A.b Im Rahmen der erwähnten beiden Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlich geltend, sie sei ethnische Kurdin und stamme aus einer politischen Familie, die seit dem Jahr 2003 in der Provinz Mersin wohnhaft sei. In jenem Zeitpunkt hätten wiederholt Hausdurchsuchungen wegen einer ihrer älteren Schwestern, die politisch engagiert gewesen und gegen die ermittelt worden sei, begonnen. In den Jahren 2005 und 2006 seien gegen zwei andere Schwestern Strafverfahren eröffnet worden. Diese Gerichtsprozesse hätten Jahre gedauert und die Anwälte hätten erklärt, dass keine Strafen ausgesprochen würden. Nachdem anfangs des Jahres 2011 ihre Schwester F., eine Guerillakämpferin, den Märtyrertod gestorben sei, seien die beiden zuvor erwähnten Schwestern wegen Terror- Propaganda verurteilt worden, wobei eine ihre Gefängnisstrafe habe antreten müssen, wenn auch nur für kurze Zeit, da die Strafe später aufgeschoben worden sei. Bei der anderen Schwester sei das Urteil (im Jahr 2013) kassiert worden respektive habe diese infolge einer Justizreform die Strafe gar nicht erst antreten müssen, sondern diese sei aufgeschoben worden. Auch für ihren apolitischen Bruder habe der Märtyrertod der Schwester F. Konsequenzen gehabt. Er habe die Sicherheitsprüfung nicht bestanden und erst nachdem sie rechtliche Mittel ergriffen hätten, als (…) arbeiten dürfen. Die Polizei habe sich auch nach dem Tod ihrer Schwester F. nach deren Verbleiben erkundigt, da kein offizieller Todesschein von ihr vorhanden gewesen sei. Trotz mehrmaliger Anfragen bei der Staatsanwaltschaft sei der Familie deren Leichnam erst im Jahr 2014 übergeben worden. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, im Jahr 2008 sei sie an der Universität in C._______ eingeschrieben gewesen. Die Studenten seien damals gezwungen worden, an der Eröffnungsrede des nationalen Bildungsministers teilzunehmen, weshalb sie dagegen protestiert hätten. Dabei sei sie von Sicherheitsleuten des Ministers geschlagen worden. Sie sei an der erwähnten Hochschule (…) der demokratischen Jugendbewegung (Demokratik Genclik Hareketi) sowie im Übrigen auch Angehörige der Bewegung für die Freiheit der Kurden gewesen. Schon seit sie im

E-5851/2025 Gymnasium gewesen sei, sei sie aktiv für die erwähnte Jugendbewegung tätig gewesen. Als an der Universität Mitarbeitende der Mensa entlassen worden seien, habe sie einen Streik organisiert und sei deswegen am 5. Dezember 2008 zusammen mit anderen Studenten in Untersuchungshaft verbracht, jedoch noch am selben Tag entlassen worden. Auch seien regelmässig Untersuchungen eingeleitet worden, wenn sie sich beispielsweise für die kurdische Sprache als Unterrichtssprache eingesetzt hätten. Mit einer Gruppe von «faschistischen Studenten» seien sie jeweils an der Universität in Konflikt geraten und von diesen angegriffen worden; die Polizei habe erwähnte Gruppe jedoch jedes Mal in Schutz genommen. Im Jahr 2010 sei sie daher zunächst in die Provinz Mersin zurückgekehrt und habe dann die Zulassung zu einem Studium an der Universität (…) in D._______ zwecks Absolvierung des Lehrerpatents erhalten. Dort habe es innerhalb der Universität eine eigene kleine Polizeizentrale gegeben. Während der ersten Studienwoche vom September 2010 hätten zwei Studenten Flugblätter verteilt, weshalb die Polizei diese habe anhalten wollen. Sie habe das erfolglos zu verhindern versucht, weshalb sie für einen Tag in Untersuchungshaft versetzt worden sei. Viele weitere Druckversuche hätten seitens der staatlichen Behörden stattgefunden, wie beispielsweise als sie während der Demonstrationen im Gezi Park im Jahr 2013 kurzzeitig in Haft genommen worden sei, obwohl sie nicht an den Kundgebungen teilgenommen habe. Nach ihrem Studienabschluss im September 2014 sei sie nach E._______ gezogen, um den yezidischen weiblichen Flüchtlingen von Rojava (Syrien) zu helfen, die vor den Angriffen des sog. Islamischen Staates (ISIS) geflohen seien. Sie habe auch Beiträge zu diesen Angriffen gepostet. Von September 2015 bis September 2018 habe sie dann an einem privaten Institut in D._______ unterrichtet. An öffentlichen Schulen habe sie nicht unterrichten dürfen, da sie die Sicherheitsprüfung nicht bestanden habe. Sie und der Rektor des privaten Instituts hätten unterschiedliche politische Ansichten gehabt und sie habe sich noch im ersten Jahr mit diesem überworfen. Er habe ihr vorgehalten, eine Terroristin zu sein und ihre Ideologien unter den Schülern verbreiten zu wollen und sie in der Folge entlassen. Deshalb sei sie im September 2018 mit ihrem jetzigen Ehemann wieder nach E._______ gezogen und habe begonnen, sich für die Gewerkschaften zu interessieren. Ab dem Jahr 2022 sei sie dann Mitglied der Gewerkschaft für Lehrerinnen und Lehrer gewesen, habe Sitzungen organsiert und an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen, wie etwa das Herausgeben von Presserklärungen.

E-5851/2025 Damals seien den Lehrerinnen und Lehrer wegen der Pandemie gewisse Rechte entzogen worden. Sie sei daher mit Unterstützung der Lehrergewerkschaft vor Gericht gegangen und das erste Mal in der türkischen Geschichte habe ein Gericht diese Gewerkschaft anerkannt, indem sie diese in zwei arbeitsrechtlichen Verfahren als Partei erachtet und sie auch angehört habe. In einem der beiden Fälle hätten sie sogar obsiegt; das andere Verfahren sei noch offen. Sie habe wegen der Gerichtserfahren jedoch drei Mal ihren Arbeitsplatz als Lehrerin wechseln müssen; dies jedes Mal auf Druck ihrer jeweiligen Vorgesetzten. Ihr letzter Arbeitstag als Lehrerin sei am 30. August 2023 gewesen. Danach habe sie sich auf eine Aufnahmeprüfung zwecks Studiums im Bereich (…) vorbereiten wollen. Am 14. Mai 2023 sei sie offiziell zur Wahlbeobachterin für die "Yesi Sol Parti" gewählt worden. In dieser Funktion, bei der sie ein Namenschild getragen habe, sei sie mit einem Polizisten in Konflikt geraten, da dieser zwei Mal seine Stimme habe abgeben wollen, was sie bemerkt und ihn daran gehindert habe. Der Polizist habe sie verbal mit dem Tod bedroht, was sie in grosse Angst versetzt habe. Da er ihren Namen erkannt habe, habe er sich vermutlich zwischenzeitlich über sie kundig gemacht und auch über ihre Schwester Bescheid gewusst. Im August 2023 hätten sich nämlich zwei Polizisten in Zivil beim Hauswart ihres Wohnblocks nach ihr erkundigt. Nach diesem Vorfall habe ihr Mann, dessen Familie in F._______ lebe, eine Änderung ihrer Wohnadresse veranlasst. Am 26. August 2023 hätten sie und ihr Ehemann in D._______ zivil geheiratet, seien danach nach G._______, Provinz Diyarbakir, gegangen und hätten am 11. September 2023 ihre Hochzeitsreise angetreten. Von Istanbul aus seien sie an jenem Tag nach Serbien geflogen. Am Morgen des 20. September habe sie telefonisch durch ihre Anwältin in der Türkei erfahren, dass sie angezeigt worden und ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden sei. Der strafrechtliche Vorwurf habe auf Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) gelautet. Grund dafür sei das Teilen von Bildern von Guerrillakämpfern respektive ihre Beiträge von Juli bis September 2023 zu den Vorfällen in Rojava gewesen. Sie sei erstaunt gewesen, dass ihr dabei Handlungen in jenem Zeitraum vorgeworfen worden seien, denn sie sei bereits seit dem Jahr 2013 unter ihrem Namen in den sozialen Medien mit politischen Beiträgen (wie etwa solchen zur Gewerkschaft, zu menschenrechtswidrigen Vorfällen, zur Opferstellung von Frau und Kind, zu Aktivitäten der kurdischen Bewegung etc.) präsent. Ihrer Ansicht nach basiere der wahre Grund für das eröffnete Strafverfahren auf ihren Aktivitäten für die Gewerkschaft der Lehrerinnen und Lehrer. Sie und ihr Ehemann hätten daher beschlossen, nicht wieder in ihr Heimatland

E-5851/2025 zurückzukehren und seien am 21. September 2023 mit einem Schlepper von Serbien aus in die Schweiz weitergereist. Hier habe der (damals) minderjährige Bruder ihres Ehemannes vor drei Jahren Asyl erhalten. In der Schweiz angekommen habe sie drei Tage lang Telefonate von der Distrikt-Gendarmerie in G._______ erhalten, da sie vorgeladen worden sei; ihr Mann habe diese Anrufe jeweils entgegengenommen. Ende Dezember 2023 respektive anfangs 2024 habe sie selbst das türkische Justizportal UYAP kontrolliert und festgestellt, dass auch wegen Beleidigung des Präsidenten der türkischen Republik (Art. 299 tStGB) ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden sei; dies wegen Posts in den Sozialen Medien, in welchem sie den Präsidenten einmal als Diktator und einmal als Dieb bezeichnet habe, was eigentlich nur ihrem Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit entspreche. In jenem Moment sei ihr bewusst geworden, dass sie gut daran getan habe, nicht in ihr Heimatland zurückzukehren, da die türkische Justiz unzuverlässig sei. Zwischen 2021 bis 2024 seien ihren Recherchen zufolge ungefähr 14'000 Personen wegen Präsidentenbeleidigung angeklagt worden. Bei einer Rückkehr befürchte sie, noch am Flughafen festgenommen und ohne faires Verfahren ins Gefängnis zu kommen; dies auch weil sie das Land illegal verlassen habe, respektive weil das dreimonatige Visum für Serbien abgelaufen sei. Der türkische Staat beobachte sie wohl schon eine Weile, wie die Einleitung des Strafverfahrens in F._______ zeige. Denn, obwohl sie erst vor kurzer Zeit ihre Meldeadresse dorthin verlegt habe, sei das strafrechtliche Verfahren dort eingeleitet worden. Ausserdem habe man im August 2024 ihrer älteren Schwester, die in der Türkei (…) sei, telefonisch mitgeteilt, dass gegen sie (die Beschwerdeführerin) ein Vorführbefehl bestehe. Die Behörden wüssten, dass sie ausgereist sei und hätten bei ihrer Schwester nachgefragt, ob sie wieder eingereist sei. Auch sei sie in der Schweiz politisch aktiv, indem sie ihre Gewerkschaft in den sozialen Medien unterstütze oder an den Aktivitäten des 8. März teilnehme. A.c Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen seiner Anhörung, er sei ethnischer Türke, in einer kurdischen Zone in D._______ geboren und aufgewachsen und habe dort viele kurdische Freunde gehabt. Er sei von Beruf (…) und habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 kennengelernt. Sie hätten zuletzt zusammen in G._______ in der Provinz Diyarbakir gelebt und gearbeitet. Er unterstütze Kurdistan und habe selbst nie irgendwelche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Er sei nur wegen der von seiner Ehefrau geschilderten Probleme in die Schweiz gereist. Sein jüngerer Bruder lebe in der Schweiz. Dieser sei in der Türkei politisch aktiv

E-5851/2025 gewesen, deswegen verurteilt worden und als Minderjähriger in die Schweiz geflohen, wo er Asyl erhalten habe. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 31. Januar 2025 habe sich die Polizei in H._______ bei seiner Mutter, seiner Schwester und bei einem Bruder nach dem Aufenthalt seiner Ehefrau erkundigt. Auch sei die Familie seiner Frau in H._______ von der Polizei aufgesucht und es sei nach ihr gefragt worden. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden diverse türkische Beweismittel – insbesondere die Beschwerdeführerin betreffende strafrechtliche Dokumente – zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM act. 11/171 sowie act. 26/2, 45/4, 48/7, 50/5, 51/55, 52/2 und 55/4). B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 – eröffnet am 3. Juli 2025 – wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. September 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. August 2025 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Hauptsache beantragten sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sowie, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde waren insbesondere Ausdrucke aus dem türkischen Justizsystem UYAP, Bildausschnitte von Facebook-Einträgen, ein Empfehlungsschreiben der türkischen Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin sowie ärztliche Zeugnisse beigelegt.

E-5851/2025 D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. August 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Am 22. August 2025 wurde ein Empfehlungsschreiben eines in der Schweiz lebenden Landsmannes betreffend die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu den Beschwerdeakten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E-5851/2025 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind dabei zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,

E-5851/2025 unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente betreffend die in der Türkei gegen sie eröffneten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) würden inhaltlich gewisse Unstimmigkeiten aufweisen. Die eingeleiteten Ermittlungserfahren und ihre Posts auf den Sozialen Medien stünden sodann zeitlich in einem engen Zusammenhang zur erfolgten Ausreise und der Asylgesuchstellung in der Schweiz. Die Frage nach der Authentizität der eingereichten Dokumente und ob tatsächlich Strafverfahren eingeleitet worden seien, könne jedoch offengelassen werden, da eine begründete Furcht vor Verfolgung auch unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verfahren im konkreten Fall nicht wahrscheinlich erscheine. Es seien die im Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 in E. 8.2 aufgestellten Kriterien nicht (kumulativ) erfüllt. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung sei nämlich nicht damit zu rechnen, dass bei Ersttätern und -täterinnen, die kein geschärftes oppositionelles Profil aufweisen würden, die Strafrahmen ausgeschöpft würden. Allfällige Freiheitsstrafen würden in der Gerichtspraxis bloss bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils aufgeschoben. Die Beschwerdeführerin sei weder strafrechtlich vorbelastet noch weise sie ein relevantes politisches Profil auf. Ihren Aussagen zufolge habe sie einer demokratischen Jugendbewegung, indes keiner politischen Partei angehört, sondern lediglich der Lehrergewerkschaft. Ihre Behauptung, die Strafverfahren seien wegen der von ihr mit der Gewerkschaft geführten arbeitsrechtlichen Verfahren erfolgt, basiere auf einer Vermutung, der ausserdem ihre Einträge in den sozialen Medien, in welchen sie den türkischen Präsidenten als Dieb und Diktator bezeichnet habe, entgegenstehen würden. Bei den strafrechtlichen Unterlagen handle es sich um Vorführbefehle zwecks Einvernahme ihrer Person und nicht etwa um Haftbefehle, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland könne sie daher bei der Einreise zwar angehalten werden, jedoch würde sie gestützt auf die derzeitige türkische Gesetzeslage danach wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Die Situation infolge des Märtyrertods ihrer Schwester F., die langandauernden Strafverfahren gegen zwei Schwestern, die mit Verurteilungen in den Jahren 2009 und 2011 einhergegangen seien, sowie auch die damit

E-5851/2025 verbundenen eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten seien für die Beschwerdeführerin und die Familie zwar wohl belastend gewesen. Aufgrund der seither vergangenen langen Zeit (bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei) seien diese Ereignisse allerdings im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht massgeblich. Die blosse Möglichkeit, dass sie ihren Angaben zufolge unter Beobachtung der türkischen Behörden gestanden habe, bestritt das SEM nicht, qualifizierte diesen Umstand indes ebenfalls als nicht asylrelevant. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Drohung eines Polizisten, die ihr Angst gemacht habe, erachtete das SEM ebenso als nicht relevant, da sie deswegen keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Zu den von ihr geschilderten telefonischen Erkundigungen nach ihrer Person bei ihren Familienangehörigen nach ihrer Ausreise aus der Türkei hielt die Vorinstanz fest, es sei möglich, dass diese Telefonate aufgrund der gegen sie erlassenen Vorführbefehle erfolgt seien, indes sei der eigentliche Grund der behördlichen Suche nach ihrer Person damit nicht erstellt. Die von ihr eingereichten Referenzschreiben zu ihren politischen Tätigkeiten in der Türkei (vgl. SEM act. 11/171 BM 045-047) qualifizierte das SEM als Gefälligkeitsschreiben, die zudem einzig die von der Beschwerdeführerin erwähnten Tätigkeiten, die nicht in Frage gestellt würden, belegen würden. Da keine flüchtlingsrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin vorliege, sei auch nicht von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Aus den Asylakten des in der Schweiz lebenden Bruders lasse sich nichts zu seinen oder zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde wurden in der Hauptsache formelle Verfahrensverletzungen gerügt und in materieller Hinsicht im Wesentlichen unter Wiederholung des bereits von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachverhalts geltend gemacht, sie stamme aus einer politischen Familie, die seit Jahrzehnten von den türkischen Behörden schikaniert und verfolgt werde; dies insbesondere wegen ihrer politisch aktiven Schwester, die Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) gewesen und getötet worden sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin mehrmals in Gewahrsam genommen und bereits seit vielen Jahren als oppositionelle und regimekritische Kurdin identifiziert worden. Wie auch das beigelegte Empfehlungsschreiben der türkischen Rechtsanwältin zeige, seien die gegen sie eingeleiteten Strafverfahren eindeutig

E-5851/2025 politischer Natur und verliefen in der Türkei – wie sich einem von Pro Asyl vom Jahr 2024 erstellten Bericht und einer Länderrecherche der SFH entnehmen lasse – nicht rechtsstaatlich. Es handle sich um Anklagen für Handlungen, die im Rahmen des nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieften Rechts der Meinungsäusserungsfreiheit getätigt worden seien. Die Rechtsanwältin verweise zudem auf zahlreiche vergleichbare Fälle, mit denen belegt werde, dass der Beschwerdeführerin ebenfalls eine gezielte, intensive und asylrelevante Verfolgung drohe. Bereits im Falle ihrer Einreise in die Türkei würde sie befragt und im Falle einer – nicht zu erwartenden – Aussetzung der Urteilsverkündung wäre sie einer lebenslangen und gezielten Verfolgung ausgesetzt. Bei einer Rückkehr würden ihr eine Inhaftierung und Misshandlungen sowie eine Freiheitsstrafe drohen. Schliesslich wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei und ihre Familie in der Türkei auch aktuell schikaniert werde. Eine Fluchtalternative – wie durch das SEM erkannt – sei nicht vorhanden. 6. 6.1 In der Beschwerde wird – wie erwähnt – in der Hauptsache, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt (vgl. Beschwerde Ziffer I 3.). Gerügt werden Verletzungen des Akteneinsichtsrechts, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Im Weiteren wird eine willkürliche Beweiswürdigung respektive eine Verletzung des Willkürverbots gerügt. Diese formellen Rügen werden vorab beurteilt, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

E-5851/2025 6.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6). 6.2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 6.2.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Gerügt wird eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Mit Bezug auf die Akte A14/2 wird dabei geltend gemacht, dieser Bericht betreffend die Identitätsprüfung sei zu Unrecht als intern qualifiziert und die Einsicht in diesen verweigert worden. Die Identität und die Prüfung sei für den Entscheid relevant, sei dem Beschwerdeführer doch offenbar der türkische Führerschein aberkannt worden (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 2). 6.3.2 Das SEM bezeichnete die Akte 14/2 als intern und gemäss Aktenverzeichnis als "rapporto sulla verifica dell'identità", einem Bericht zur Identitätsprüfung. Dieses Aktenstück diente ausschliesslich dem internen Amtsgebrauch und der internen Entscheidfindung und ist somit per se nicht zur Edition bestimmt (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht fällt auch deshalb ausser Betracht, da die Identität der Beschwerdeführenden von der Vorinstanz nicht angezweifelt wurde, mithin der Kurzbericht zur Abklärung der Identität und die damit in Zusammenhang stehenden Dokumente keinen Eingang in die

E-5851/2025 Begründung der angefochtenen Verfügung gefunden haben und nicht entscheidrelevant sind. 6.3.3 Die Aberkennung des Führerausweises erfolgte sodann durch den zuständigen Kanton. Dem Beschwerdeführer sollten die Gründe dafür vom zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt mit entsprechender Verfügung vom 1. April 2025 bekannt gegeben worden sein, wie sich aus der Akte 54/7, die gemäss dem SEM grundsätzlich der Edition unterliegt, ergibt. Es handelt sich dabei – wie vom SEM zu Recht bezeichnet – um eine für den Asylentscheid unwesentliche Akte, deren Herausgabe vorliegend nicht beantragt wurde, weshalb auch im Beschwerdeverfahren darauf zu verzichten ist, das Aktenstück zu editieren. 6.4 6.4.1 Sofern gerügt wird, das Aktenstück 32/1 sei zu Unrecht als interne Akte bezeichnet worden (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 3), lässt sich feststellen, dass dieses Aktenstück vom SEM im Aktenverzeichnis als "Interne Aktennotiz / E-Mails (Thema) (Notizen über Verfahrensablauf)" bezeichnet und zu Recht als interne Akte klassifiziert wurde. Denn dieses Aktenstück betrifft rein verfahrenstechnische Abläufe und war für den Asylentscheid nicht wesentlich. Das SEM stützte sich in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht darauf. Inwiefern dessen Bezeichnung zudem unlogisch sein soll, wie in der Beschwerde moniert wird, ist nicht ersichtlich. Die verweigerte Einsicht erfolgte demnach zu Recht. 6.4.2 Es wird sodann gerügt, es sei keine Notiz über den Beizug der Akten des Bruders des Beschwerdeführers erstellt worden, worin ebenfalls eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu erblicken sei. Es sei Einsicht in die Akte 32/1 zu gewähren, da nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um die entsprechende Notiz handle (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 3 f.). Bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der Akte 32/1 – wie erwähnt – um reine interne verfahrenstechnische Abläufe handelt, kann geschlossen werden, dass es sich dabei nicht um eine Notiz zum Dossier des Bruders des Beschwerdeführers handelt. Die Verfahrensrüge erweist sich auch deshalb als unbegründet, da der Beizug der entsprechenden Akten nicht notwendigerweise vom SEM vorgängig in einer Notiz festzuhalten ist. Der Aktenbeizug wurde aber in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Die Akten des Bruders hielt das SEM indes für nicht relevant (vgl. Verfügung Ziffer I 2.) und das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Ansicht – wie nachstehend dargelegt – an (vgl. E. 7). Eine Gehörsverletzung ist somit nicht zu erkennen.

E-5851/2025 6.5 6.5.1 Eine Gehörsverletzung wird sodann dahingehend gerügt, als die Vorinstanz es unterlassen habe, Übersetzungen sämtlicher von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel zu erstellen und diese in den Akten zu erfassen. Das SEM hätte, wenn es von sich aus nicht alle Aktenstücke übersetze, eine Frist zur Einreichung der Übersetzung ansetzen müssen. Namentlich sei das Beweismittel 6/2 nicht übersetzt worden, was schwer wiege (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 7 f.). 6.5.2 Dazu ist festzuhalten, dass Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört auch, dass sie allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen, wobei erwartet werden kann, dass sie fremdsprachige, relevante Beweismittel in eine der Amtssprachen übersetzen lassen. Das SEM kann ansonsten gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG die Asylsuchenden auffordern, für die Übersetzung besorgt zu sein. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Übersetzung sämtlicher Beweismittel durch die Vorinstanz besteht nicht. 6.5.3 Beim Beweismittel 6/2 handelt es sich sodann gemäss Beweismittelverzeichnis um ein Denunziationsschreiben, das auf Italienisch übersetzt vorliegt. Es handelt sich auch nicht etwa – wie erklärt wird – um die Übersetzung eines anderen Aktenstücks. Das entsprechende Schreiben wurde inhaltlich in der Verfügung nicht verwertet. 6.5.4 Es versteht sich zudem von selbst, dass den Beschwerdeführenden der Inhalt der von ihnen in ihrer Landessprache eingereichten Dokumente inhaltlich bekannt sein sollte. Die entsprechende Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet. 6.6 6.6.1 Gerügt wird sodann eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, da das SEM die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nicht auf ihre Authentizität und allfällige Fälschungsmerkmale überprüft habe. Es habe die eingereichten Beweismittel nicht vollständig gewürdigt, was ausserdem willkürlich sei (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 9 ff., Art. 17 f. Art. 64). 6.6.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erstellt und diesen materiellrechtlich unter Berücksichtigung der geltenden Rechtspraxis gewürdigt hat. Dass die Vorinstanz bei dieser Würdigung zu einem anderen Schluss gelangt als von den

E-5851/2025 Beschwerdeführenden gewünscht, stellt keine falsche Sachverhaltsdarstellung dar, sondern betrifft einen Aspekt der materiellen Würdigung. 6.6.3 Ob sodann die Feststellung des SEM unzutreffend ist, dass der in der Anzeige und im Open-Source-Bericht erwähnte Link (Beweismittel 006 und 008) zum Facebook-Konto aktuell (und damit im Verfügungszeitpunkt) nicht zugänglich sei (vgl. a.a.O. Art. 26 ff.), lässt sich rückblickend nicht überprüfen. Es trifft zwar zu, dass das SEM die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel – und damit etwa den genannten Open- Source-Bericht – keiner eigentlichen Authentizitätsprüfung unterzogen hat, sondern lediglich mit Bezug auf einzelne Dokumente gewisse Vorbehalte und damit Zweifel anbrachte (vgl. Verfügung Ziffer II S. 7). Die Beantwortung der Frage nach deren Echtheit hat es letztlich aber offengelassen (vgl. Verfügung a.a.O. S. 8). Dies ist nicht zu beanstanden, gelangte es doch ungeachtet der abschliessenden Klärung zum Schluss, dass den Fluchtvorbringen und den damit einhergehenden Beweismitteln auch bei deren unterstellter Authentizität keine Asylrelevanz zukomme (vgl. a.a.O. S. 8 ff.). Eine eigentliche, vertiefte Prüfung der Beweismittel auf deren Echtheit hin musste daher nicht stattfinden. 6.6.4 Im Verfügungszeitpunkt war das SEM gemäss den vorinstanzlichen Akten nicht im Besitz eines Vorführbefehls datierend vom 13. Oktober 2023. Die entsprechende Erwägung des SEM (vgl. Verfügung Ziffer II S. 7) trifft damit zu. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann dem SEM somit auch in diesem Punkt nicht vorgeworfen werden. Dass dieser als "Haftbefehl" bezeichnete Vorführbefehl nun auf Beschwerdeebene eingereicht wird (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 29), ist sodann aus dem beigelegten blossen Screenshot eines UYAP-Auszuges nicht konkret ersichtlich. Das Dokument liegt damit weiterhin noch nicht vor. 6.6.5 Gleiches gilt für die Prüfung der Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG, wie auch gerügt wird (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 21 ff. und Art. 33 ff.). Das SEM liess letztlich auch hier die abschliessende Beantwortung der Frage offen, ob die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu erachten sind. Vielmehr legte es den Fokus auf die Beantwortung der Frage nach der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen, wie aus der Argumentation des SEM zu erkennen ist. Letzteres war offensichtlich auch den Beschwerdeführenden klar, wird doch in der Rechtsmittelschrift erwähnt, das SEM argumentiere prima vista mit der fehlenden Asylrelevanz (vgl. a.a.O. Art. 21). Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder aber des Willkürverbots ist daher zu verneinen.

E-5851/2025 6.6.6 Letzteres gilt auch mit Bezug auf die Rüge, das SEM habe das in der Türkei hängige Strafverfahren in willkürlicher Weise ausgeblendet (vgl. a.a.O. Art. 23). Denn entgegen der Annahme in der Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin bislang nicht durch den türkischen Staat verurteilt, weshalb weder von Willkür noch von einer falschen Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden kann. Ob zudem die in der Beschwerde in Frage gestellte Annahme des SEM, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführenden von Anfang nicht geplant hätten, in die Türkei zurückzukehren (vgl. a.a.O. Art. 34 und 37), zutrifft oder nicht, kann angesichts der hauptsächlichen Folgerung des SEM, dass es den Fluchtvorbringen an der nötigen flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehlt, offenbleiben. 6.7 6.7.1 Was die Rüge anbelangt, das SEM habe die Abklärungspflicht auch deshalb verletzt, da die Anhörung der Beschwerdeführerin erst am 28. Oktober 2024 und damit über ein Jahr nach Einreichung des Asylgesuchs erfolgt sei, es das Verfahren mithin verschleppt habe (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 19), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. 6.7.2 Die erste einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin (Art. 29 AsylG) fand am 7. März 2024 und damit nur wenige Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs vom 22. September 2023 statt. Jene des Ehemannes fand am 8. März 2024 statt. Am 11. März 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren, da es weiterer Abklärungen bedurfte (vgl. SEM act. 28/10, 31/8 und 34/2). Aufgrund dessen fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 und damit ebenfalls zeitnah statt. Von einer Verschleppung des Verfahrens kann vor diesem Hintergrund und im Übrigen auch angesichts der beträchtlichen Anzahl von Dokumenten, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren auch eine Rechtsverzögerung nicht gerügt. 6.8 6.8.1 In der Beschwerde wird sodann gerügt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht mit der Frage des Ethnie- und Politmalus und dem Profil der kurdischen Beschwerdeführerin und ihrer Familie beschäftigt habe (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 12 ff., Art. 30 ff., Art. 60, Art. 76 f.). 6.8.2 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet, da das politische Profil der Beschwerdeführerin und ihrer Familie Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten. Das SEM hat ein solches unter Angabe der für das

E-5851/2025 SEM massgeblichen Faktoren geprüft und mit einlässlicher Begründung verneint. Ebenso befasste sich das SEM mit den Äusserungen in den sozialen Medien, dem Umstand ihrer des Märtyrertods verstorbenen Schwester sowie der verurteilten beiden Schwestern und mit dem Schreiben der Rechtsanwältin (vgl. Verfügung Ziffer II S. 9 ff.). Sofern es zu einem anderen Schluss gelangt als die Beschwerdeführenden, betrifft dies die materielle Richtigkeit des Entscheids, die nachfolgend zu prüfen ist. Verfahrensverletzungen sind nicht ersichtlich. 6.9 Zusammenfassend lässt sich demnach feststellen, dass die Anträge auf Einsicht in die Akten 14/2 und 32/1 sowie der Antrag auf Einsicht in sämtliche vom SEM übersetzten Beweismittel abzuweisen sind. Der mit der beantragten Einsicht verbundene Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist ebenso abzuweisen. Da sich sämtliche weitere formellen Rügen ebenfalls als unbegründet erweisen, ist der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung abzuweisen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht teilt das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des SEM, wonach die von den Beschwerdeführenden dargelegten Fluchtgründe – ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit sowie auch jener nach der Echtheit der eingereichten Beweismittel – keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. Es kann daher zunächst auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziffer II S. 8 ff., vgl. auch vorstehende E. 5.1). 7.2 Feststellen lässt sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin ihren Aussagen gemäss in den Jahren 2008, 2010 und 2013 kurzzeitig in Gewahrsam genommen wurde. Diesen Massnahmen fehlt es von Vornherein an der nötigen Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und diese mehr als zwölf Jahre zurückliegenden Ereignisse stehen auch in keinem Kausalzusammenhang zur erfolgten Ausreise. 7.3 Der Beschwerdeführerin war es zudem trotz langjähriger Zugehörigkeit zu der genannten kurdischen Jugendbewegung und zur Bewegung für die Freiheit der Kurden möglich, an verschiedenen türkischen Universitäten zu studieren und später auch als ausgebildete Lehrerin zu arbeiten, auch wenn sie ihre Arbeit nach eigenem Bekunden (und nicht belegt oder substanziiert) auf private Institute beschränken musste. Ein wesentlicher

E-5851/2025 Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 7.4 Dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Lehrergewerkschaft und den damit verbundenen gerichtlichen Verfahren massgebliche asylrelevante Nachteile erlitten hätte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen, zumal die entsprechende Behauptung auf einer blossen Vermutung basiert und es ihr denn auch möglich war, zusammen mit der Lehrergewerkschaft vor Gericht zu gehen und dabei (in einem der beiden Verfahren) zu obsiegen. 7.5 Ein politisches Motiv für die gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren lässt sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 30 ff. und Art. 76) auch nicht etwa aus dem Umstand ableiten, dass ihre verstorbene Schwester F. bei der PKK gewesen sei und ihre beiden anderen Schwestern wegen Terrorpropaganda verurteilt worden sein sollen. So verstarb die Schwester F. bereits im Jahr 2011. Das erste der beiden Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wurden indes erst am 27. September 2023 eingeleitet, das andere erst Ende Dezember 2023 (vgl. SEM act. 11/171 ID-004 und ID-012 ff.). Obwohl sie in den Sozialen Medien seit dem Jahr 2013 tätig war und sich dort politisch äusserte, wurde während ihrer Anwesenheit in der Türkei demnach nie ein Strafverfahren gegen sie eröffnet. Die Annahme, dass die Strafverfahren – wie argumentiert wird – einen politischen Hintergrund haben könnten, weil sie Kurdin ist und aus einer politischen Familie stammt, erscheint vor diesem Hintergrund nicht sehr wahrscheinlich. Die diesbezüglich zitierten allgemeinen Berichte zu politisch motivierten Strafverfahren in der Türkei sind daher unbehelflich (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 75 ff.). Die wegen Propaganda für eine Terrororganisation verurteilten Schwestern mussten sodann den Strafvollzug entweder nur kurzzeitig oder letztlich gar nicht antreten. Dies infolge von Kassationsurteilen. Sie sagte zudem aus, dass die beiden Schwestern vorhätten, sich definitiv in Deutschland niederzulassen respektive nun dort leben würden und sich teilweise in Deutschland und dann wieder in E._______ aufgehalten hätten (vgl. SEM act. 28/10 D17; 49/15 F11), was nicht dafürspricht, dass diese aufgrund ihrer politischen Vergangenheit in irgendeiner Weise durch die türkischen Behörden behelligt würden. Ihr Bruder konnte sich zudem offenbar gerichtlich erfolgreich gegen eine nicht bestandene Sicherheitsprüfung wehren. 7.6 Aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, die auf Beschwerdeebene pauschal mit Teilnahmen an Aktionen, Protesten und Veranstaltungen beschrieben werden (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 53), ist ebenfalls nicht von einem exponierten Profil der Beschwerdeführerin

E-5851/2025 auszugehen. Das am 22. August 2025 in diesem Zusammenhang beim Gericht eingereichte Schreiben, wonach sie Mitglied des Organisationsteams von Veranstaltungen von kurdischen Vereinigungen sei und bei Demonstrationen sowie auch bei Sendungen eines kurdischen Fernsehsenders mitgewirkt habe, ändert daran nichts. Dieses Schreiben wurde von einem Dritten verfasst und darin werden Tätigkeiten genannt, die die Beschwerdeführerin bislang nie erwähnte und die auch nicht belegt sind. Dies betrifft namentlich ihre Auftritte im kurdischen Fernsehen. Das Schreiben ist daher als Gefälligkeitsschreiben zu erachten, dem im Gesamtkontext kein Beweiswert zukommt. 7.7 Die in der Beschwerde im Weiteren gemachten Ausführungen sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen, erschöpfen sie sich doch weitestgehend in blossen Wiederholungen des bereits beim SEM dargelegten Sachverhalts. Dass nach der Beschwerdeführerin wegen ihren Äusserungen zum türkischen Präsidenten in den Sozialen Medien in der Türkei gefahndet wird (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 54), ist dahingehend zu relativieren, als sich aus den eingereichten Dokumenten ergibt, dass gegen die Beschwerdeführerin bislang kein Haftbefehl sondern – wie vom SEM zu Recht erkannt – lediglich Vorführbefehle zwecks Einvernahme erlassen wurden. Aus den der Rechtsmittelschrift in Fotografie beigelegten Bildausschnitt des UYAP lässt sich – wie schon bemerkt – nichts Gegenteiliges herleiten (vgl. Beilage 5 zur Beschwerde). Die angeblichen Erkundigungen nach ihr bei ihrer Familie und jener des Ehemannes dürften denn auch in diesem Zusammenhang gestanden haben. 7.8 Die Beschwerdeführerin weist somit auch kein massgebliches politisches Profil im Sinne des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts auf (vgl. Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 in E. 8.2). Ihre vage beschriebenen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern. 8. 8.1 Was den Beschwerdeführer anbelangt, beruft er sich einzig auf die Probleme der Beschwerdeführerin, welche keine asylrechtliche Relevanz aufweisen. Eine Reflexverfolgung wurde folglich vom SEM zu Recht verneint. 8.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, aufgrund des als Minderjähriger in die Schweiz geflohenen Bruders des Beschwerdeführers in der Türkei irgendwelchen

E-5851/2025 behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein oder deswegen künftig allfälligen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 9. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zutreffend verneint und deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Der eventualiter gestellte Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

E-5851/2025 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend nicht zum Tragen kommt, da es nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 12.3 Sodann ergeben sich – wie vom SEM zu Recht erwogen – weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 12.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie.

E-5851/2025 An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 und die aktuelle Situation nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, am 19. März 2025, der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die bevorstehenden Wahlen galt, etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2. mit weiteren Hinweisen). 13.3 Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus den Provinzen Mersin (Beschwerdeführerin) und Adana (Beschwerdeführer) und lebten zuletzt gemeinsam in der Provinz Diyarbaki (vgl. SEM act. 28/10 D5, 31/8 D6). Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der betroffenen Provinzen, darunter auch die erwähnten beiden Provinzen Adana und Diyarbakir, ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 13.4 In individueller Hinsicht sind indes weder mit Bezug auf die Provinzen Adana und Diyarbakir noch mit Bezug auf die nicht vom Erdbeben betroffene Provinz Mersin Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden. Auch fiele als Alternative eine Wohnsitznahme in der ebenfalls nicht vom Erdbeben betroffen gewesene Provinz Ankara in Betracht: So lässt sich zunächst feststellen, dass die Beschwerdeführenden über auszeichnete Ausbildungen verfügen und als Lehrerin und (…) tätig waren. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur in ihrer Heimatprovinz Mersin, sondern auch in den Provinzen Ankara, Adana und Diyarbakir gelebt, dort teils studiert und zuweilen auch gearbeitet. In Mersin, Ankara und Diyarbakir leben zudem ihre Verwandten. Ihr Ehemann stammt aus Adana und hat dort und in der Provinz Diyarbakir gewohnt und gearbeitet, wobei er angab, überall in der Türkei arbeiten zu können. Seine Familienangehörigen befinden sich in der Provinz Adana (vgl. SEM act. 28/10 D5, D14 ff., D26; 31/8 D6 ff., D16, D21, D23 ff., D29 f.; act. 49/15 F11, F17, F32, F40, F78).

E-5851/2025 Den Beschwerdeführenden steht es demnach frei, entweder in den nicht vom Erdbeben betroffenen Provinzen Mersin oder Ankara Wohnsitz zu nehmen oder aber auch in die Provinzen Adana oder nach Diyarbakir, wo sie beide zusammen auch nach dem Erdbeben wohnhaft waren, zurückzukehren, zumal aufgrund des Gesagten und entgegen der Annahme in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Bst. B Art. 86 und 89) auch nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnten. 13.5 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen den Wegweisungsvollzug. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Form einer (…), welche mit Arztberichten auf Beschwerdeebene nochmals bestätigt wird (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 8), sind ohne Weiteres auch im Heimatland adäquat behandelbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu einer medizinischen Behandlung aufgrund der kurdischen Ethnie der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, wie dies in der Beschwerde pauschal behauptet wird (vgl. Beschwerde Bst. B art. 87), liegen nicht vor. 13.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 13.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für ihre Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem

E-5851/2025 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da – ex ante betrachtet – die gestellten Rechtsbegehren als nicht von Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und die Beschwerdeführenden aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigungen (vgl. Beschwerdebeilage 2) als bedürftig zu erachten sind, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 15.2 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-5851/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Akteneinsicht in die Akten A14, 32 sowie in die Übersetzungen der Beweismittel werden ebenso wie der Antrag auf Ansetzung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

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