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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2016 E-5850/2016

5. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,562 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5850/2016

Urteil v o m 5 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).

E-5850/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten regulären Wohnsitz in B._______. Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am 15. Juni 2014 und gelangte über den Sudan und Libyen auf dem Seeweg nach Italien. Von dort sei er mit Hilfe eines Schleppers nach Frankreich gefahren und nach einem längeren Aufenthalt in Calais am 19. September 2014 in die Schweiz eingereist, wo er am 22. September 2014 um Asyl nachsuchte. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 25. September 2014 befragte ihn die Vorinstanz im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) in Begleitung seiner Rechtsvertretung summarisch zu seinen Asylgründen. Am 10. Februar 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er ins erweiterte Verfahren überwiesen werde, weil weitere Abklärungen nötig seien. Am 11. Juni 2016 erfolgte sodann eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. B. Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Oromo und habe in seinem Heimatstaat nach Abschluss seiner Schulausbildung als Lastwagenchauffeur gearbeitet. Aufgrund einer Demonstrationsteilnahme sei er im Jahr 2005 für einen Monat in Haft gekommen. Am 28. und 29. April 2014 habe er spontan erneut an Kundgebungen teilgenommen, an welchen für eine Selbstverwaltung von Oromo-Gemeinschaften demonstriert worden sei. Im Verlaufe dieser Demonstrationen sei es zu heftigen Auseinandersetzungen mit der Polizei und grossen Sachschäden gekommen. Wie viele andere sei er am 29. April 2014 inhaftiert worden und vier Tage in einem Camp namens C._______ festgehalten worden, wo er geschlagen worden sei und nichts zu trinken und essen bekommen habe. Nach vier Tagen sei er nach der Registrierung seiner Personalien freigekommen. Nach einiger Zeit habe er erfahren, dass Freunde von ihm verhaftet worden seien, weshalb er Angst bekommen habe und nach C._______ zu Angehörigen gegangen sei, um sich zu verstecken. Er habe ausserdem erfahren, dass er öffentlich zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, weil man ihn verdächtigt habe, zu Ginbot 7 beziehungsweise zur Oneg zu gehören. C. Mit Verfügung vom 18. August 2016 – eröffnet am 25. August 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft

E-5850/2016 nicht und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 22. September 2016 (Poststempel 23. September 2016) focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 18. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 18. August 2016, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-5850/2016 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).

3.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt damit, aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, dass nach seiner Inhaftierung vom 29. April 2014 bis zum 2. Mai 2014 öffentlich nach ihm gefahndet worden sei. Dass der Beschwerdeführer womöglich inhaftiert worden sei, sei nicht asylrelevant, weil es sich dabei nach seinen Angaben um eine Masseninhaftierung, und nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme gehandelt habe. Auch die Inhaftierung im Jahr 2005 sei aufgrund des mangelnden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur Flucht nicht asylrelevant. 3.4 In der Eingabe vom 22. September 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, er werde als Angehöriger der Volksgruppe der Oromo von der Regierung unterdrückt; die Ländereien der Oromo würden an reiche Investoren verkauft und die Bauern seien in ihrer Existenz bedroht. Deshalb habe

E-5850/2016 er sich an den Demonstrationen beteiligt. Seines Erachtens bestünden genügend Hinweise darauf, dass er die aufgeführten Ereignisse selbst erlebt habe. 3.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren sind offensichtlich nicht geeignet, die fundierten Ausführungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nach Prüfung der Akten davon aus, dass die Inhaftierungen des Beschwerdeführers im Jahr 2005 und im Jahr 2014 nicht asylrelevant sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Wie die Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht weiter zum Schluss, dass seine Darstellung der behördlichen Fahndung nach ihm nicht glaubhaft ist. Tatsächlich sind seine Schilderungen von massiven Widersprüchen durchsetzt: So machte er in der BzP geltend, nach der viertägigen Haft sei er nach der Aufnahme seiner Personalien freigelassen worden und habe seine Arbeit wieder aufgenommen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/12, F 7.01 und 7.02). Erst nachdem er erfahren habe, dass ein Freund festgenommen worden sei, sei er nach C._______ geflüchtet (a.a.O.). In der Bundesanhörung behauptet er hingegen, er sei nach vier Tagen bewusstlos ins Spital eingeliefert worden und sei von dort direkt nach C._______ geflüchtet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A32/20, F 71). Undurchsichtig sind auch seine Angaben zum eigentlichen Fluchtmotiv: Einmal sagt er, er habe bereits während der viertägigen Inhaftierung beschlossen, das Land zu verlassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A32/20, F 60), ein andermal, er habe den Fluchtentschluss erst gefasst, als er erfahren habe, dass er öffentlich zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/12, F 7.02). Auch unabhängig von diesen Widersprüchen erscheinen die Erzählungen des Beschwerdeführers konstruiert. So ist wenig glaubhaft, dass die äthiopischen Behörden ihn ohne Aufsicht ins Spital bringen sollten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A32/20, F 63), nur um ihn wenige Tage später zur Festnahme auszuschreiben. Aus den Akten ergeben sich überdies keinerlei Hinweise, dass die äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer entwickelt haben könnten, zumal er nie in einer politischen Partei tätig gewesen ist, und sich – abgesehen von gelegentlichen Teilnahmen an Demonstrationen mit einer Vielzahl von Teilnehmern – auch nie politisch betätigt hat. Schliesslich wäre zu erwarten, dass er eine öffentliche Haftausschreibung auf die eine oder andere Weise zumindest dokumentarisch belegen könnte, was nicht der Fall ist.

E-5850/2016 3.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG

E-5850/2016 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5 Was die allgemeine Lage in Äthiopien anbelangt, ist festzustellen, dass dort weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 5.6 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Dem Beschwerdeführer werden seine Schulbildung und die Berufserfahrung als langjähriger und erfolgreich tätiger Lastwagenchauffeur in Äthiopien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/12, F 1.17.04; A32/20, F 36-44) beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. In Anbetracht dessen,

E-5850/2016 dass sich verschiedene Familienangehörige in Äthiopien aufhalten (gl. Akten des Asylverfahrens, A12/12, F 3.01), darf von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 7.4 Die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den

E-5850/2016 Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, sind infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten können. Aufgrund der Akten ist im Übrigen nicht von einer Datenweitergabe auszugehen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5850/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

Versand:

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