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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2016 E-5845/2015

28. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,918 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5845/2015

Urteil v o m 2 8 . Juni 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterinnen Barbara Balmelli und Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Sohn B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), die Beschwerdeführenden,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).

E-5845/2015 Sachverhalt: A. Am 16. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. Im Rahmen der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 30. Juni 2015 wurde ihr zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Dabei erklärte sie, ihr Verlobter sei hier. B. Mit am 11. September 2015 eröffneter Verfügung vom 1. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2015 nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde, datiert vom 17. September 2015 (Postaufgabe am 18. September 2015), focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 1. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Staatsekretariat sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um vorläufigen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich unentgeltlicher Verbeiständung sowie Entbindung von der Vorschusspflicht. Auf Beschwerdeebene brachte sie neu vor, von ihrem in der Schweiz befindlichen Verlobten schwanger zu sein. D. Mit Telefax vom 23. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss vorläufig aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im

E-5845/2015 Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. F. Mit undatierter Eingabe vom 24. September 2015 (Postaufgabe) wurden eine Vollmacht sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ins Recht gelegt. G. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 setzte sich die Vorinstanz mit der Beschwerde, insbesondere den neuen Vorbringen, auseinander, hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte Beschwerdeabweisung. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin, datiert vom 13. November 2015 replizierte die Beschwerdeführerin und machte dabei geltend, am Regionalen Zivilstandsamt Laufenburg sei mittlerweile ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden und der voraussichtliche Geburtstermin sei am 28. März 2015 [recte: 2016]. I. Am (…) kam ihr Sohn zur Welt. J. Am 20. April 2016 anerkannte der Verlobte der Beschwerdeführerin, ein asylberechtigter Landsmann, ihren Sohn als den seinen. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 nahm der Instruktionsrichter den Sohn der Beschwerdeführerin ins Verfahren seiner Mutter auf und lud die Vorinstanz im Lichte des neuen Sachverhalts (Geburt des Sohnes und Vaterschaftsanerkennung) zu einem erneuten Schriftenwechsel ein. L. Am 31. Mai 2016 erklärten die italienischen Behörden unter Angabe von Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführenden, dass diese bei der Überstellung in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015/15. Februar 2016 als Familie untergebracht würden.

E-5845/2015 M. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz Beschwerdeabweisung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist in der Regel auf Asylgesuche nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein

E-5845/2015 anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (nämlich am 7. Juni 2015 in Italien eigereist zu sein) sowie des Umstands, dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des SEM vom 30. Juni 2015 keine Stellung genommen hätten, feststehe. Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens wird in der Beschwerde nicht bestritten. Insbesondere wird aus dem Verhältnis zum in der Schweiz als Flüchtling anerkannten asylberechtigten Verlobten keine Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Dublin-III-VO abgeleitet. Vielmehr bleibt die Feststellung der Vorinstanz, bei diesem Verlobten handle es sich nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art.2 Bst. g Dublin-III-VO, unbestritten. Stattdessen wird der Selbsteintritt der Schweiz eingefordert. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens steht nach dem Gesagten aufgrund der Akten und mangels Bestreitung fest. Daher kann offengelassen werden, ob die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich beim Verlobten nicht um einen Familienangehörigen im Sinne des zur Festlegung der Zuständigkeit anwendbaren Rechts handle, zutrifft. 5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2).

E-5845/2015 6. Es ist von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völker- und EUrechtlichen Verpflichtungen ein, halte sich insbesondere an das Rückschiebungsverbot sowie die Aufnahmevorschriften der EU. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Vermutung umzustossen. Die Beschwerdeführerin rügt, in casu sei entgegen dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/4 vom 12. März 2015 E.4.3 bei den italienischen Behörden keine vorgängige (individuelle) Zusicherung (einer kindsgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie) des noch ungeborenen Kindes eingeholt worden. In der zweiten Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass mit der ausdrücklichen Erklärung Italiens vom 31. Mai 2016 die in BVGE 2015/4 E.4.3 im Sinne einer völkerrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzung der Überstellung nach Italien geforderte Zusicherung einer kindsgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie gemäss jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei. Die Überstellungskriterien des zur Publikation vorgesehenen Koordinationsurteils D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 sind erfüllt. 7. Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 8. Die Vorinstanz hat es in der zweiten Vernehmlassung versäumt, sich mit dem neuen Sachverhalt (Geburt eines Kindes und Vaterschaftsanerkennung durch einen asylberechtigten Flüchtling) eingehend auseinanderzusetzen. Sie verneinte zwar Ansprüche aus Art. 8 EMRK, prüfte aber nicht die derivative Flüchtlingseigenschaft des Kindes aus Art. 51 AsylG und die entsprechenden Konsequenzen für seine Mutter. Insbesondere legte sie nicht dar, welche besonderen Umstände vorliegend gegen die derivative Flüchtlingseigenschaft des Kindes sprechen sollten. Im Interesse des Erhalts des Instanzenzuges ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Rechtsstellung der Beschwerdeführenden im Lichte von Art. 51 AsylG zu prüfen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die

E-5845/2015 Vorinstanz zurückzuweisen, welche zur Prüfung anzuweisen ist, ob die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass ihr Verlobter respektive Vater in der Schweiz asylberechtigt ist, einen Anspruch aus Art. 51 AsylG ableiten können. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Honorarnote vom 17. September 2015 weist die Rechtsvertreterin einen Vertretungsaufwand von 290 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Barauslagen im Betrag von Fr. 21.30, mithin Gesamtkosten von Fr. 1‘471.30 aus. Der Aufwand seit Einreichung der Kostennote ist durch den Posten „Nachbesprechung“, der dort auf 60 Minuten geschätzt wird, abgegolten. Der ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint insgesamt unangemessen. Insbesondere betreffen einzelne Punkte der Kostennote nicht zu vergütenden, reinen Administrativaufwand. Die Parteientschädigung ist daher entsprechend zu kürzen und gesamthaft auf Fr. 1‘200.– festzusetzen. Die Vorinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind folglich gegenstandslos geworden. Die Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 wird den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5845/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1200.– (einschliesslich aller Auslagen und der Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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